2. Abschnitt. Haftung des Alleinerben. § 79.
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VI. Über den Einfluß der Anordnung der Nachlaßverwaltung
auf die Rechtsstellung eines zur Verwaltung des Nachlasses bisher
berufen gewesenen Testamentsvollstreckers enthält das BGB. beson+332) ¬
Sachliche Würdigung der einschlagendere ¬
Bestimmungen nicht.
den Fragen führt zu folgenden Ergebnissen:
1. Bei Vorhandensein eines verwaltungsberechtigten Testamentsvollstreckers ¬
wird ein Nachlaßgläubiger den Antrag auf Anordnung
der Nachlaßverwaltung mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 2205,
2211, 2212, 2214 in aller Regel nicht auf die Behauptung stützen
können, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß ¬
durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ¬
werde
4) Dafür kann aber eine solche Gefährdung sehr wohl
durch das Verhalten des Testamentsvollstreckers gegeben sein, und
es wird für diesen Fall hinsichtlich des Antragsrechtes der Nachlaßgläubiger ¬
wenigstens insoweit, als die erforderliche Abhilfe nicht durch
die nach § 2227 auszusprechende Entlassung des Testamentsvollstreckers
342) dasselbe gelten müssen, was sonst für den
erreicht werden kann
Fall einer Gefährdung durch das Verhalten des Erben gilt.
Das Recht des Erben zur Stellung des Antrags auf Anordnung ¬
der Nachlaßverwaltung wird durch das Vorhandensein eines Testa34 ¬
b)
Ja noch mehr: Will der
mentsvollstreckers nicht beeinträchtigt.
Erbe das ihm zukommende Recht der Beschränkung seiner Haftung
auf den Nachlaß zur Geltung bringen, so muß er, dafern nicht etwa
der Fall des Nachlaßkonkurses oder der der Geringfügigkeit des Nachlasses ¬
im Sinne des § 1990 oder der Fall des § 1992 gegeben ist,
oder nur mehr ausgeschlossene oder solchen gleichstehende Gläubiger vor35) ¬
handen sind, sogar auf Anordnung der Nachlaßverwaltung dringen
Nachlaßkonkurses gewahrt werden kann, so ist hierin doch nichts „ungeheuerliches" ¬
zu erblicken.
33a) Vgl. Hagen S. 80; daselbst auch weitere Literatur.
34) Vgl. auch oben Bd. I § 40a S. 285ff. Steht die Beendigung der
Testamentsvollstreckung unmittelbar bevor, so können übrigens die Nachlaßgläubiger ¬
mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Erben sehr wohl ein berechtigtes ¬
Interesse daran haben, daß die Nachlaßverwaltung nach Beendigung
der Testamentsvollstreckung sofort einsetzt.
342) Man denke z. B. an den Fall, daß der Testamentsvollstrecker zugleich
Vormund des Erben ist.
34) Vgl. auch Hagen S. 80.
35) Die zugunsten des nicht bereits schlechthin unbeschränkt haftenden Erben