Metadaten : Dritter Band (3)

2.  Abschnitt.  Haftung  des  Alleinerben.  §  79.
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VI.  Über  den  Einfluß  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
auf  die  Rechtsstellung  eines  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  bisher
berufen  gewesenen  Testamentsvollstreckers  enthält  das  BGB.  beson+332) ¬
  Sachliche  Würdigung  der  einschlagendere ¬
  Bestimmungen  nicht.
den  Fragen  führt  zu  folgenden  Ergebnissen:
1.  Bei  Vorhandensein  eines  verwaltungsberechtigten  Testamentsvollstreckers ¬
  wird  ein  Nachlaßgläubiger  den  Antrag  auf  Anordnung
der  Nachlaßverwaltung  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der  §§  2205,
2211,  2212,  2214  in  aller  Regel  nicht  auf  die  Behauptung  stützen
können,  daß  die  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlaß ¬
  durch  das  Verhalten  oder  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet ¬
  werde
4)  Dafür  kann  aber  eine  solche  Gefährdung  sehr  wohl
durch  das  Verhalten  des  Testamentsvollstreckers  gegeben  sein,  und
es  wird  für  diesen  Fall  hinsichtlich  des  Antragsrechtes  der  Nachlaßgläubiger ¬
  wenigstens  insoweit,  als  die  erforderliche  Abhilfe  nicht  durch
die  nach  §  2227  auszusprechende  Entlassung  des  Testamentsvollstreckers
342)  dasselbe  gelten  müssen,  was  sonst  für  den
erreicht  werden  kann
Fall  einer  Gefährdung  durch  das  Verhalten  des  Erben  gilt.
Das  Recht  des  Erben  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Anordnung ¬
  der  Nachlaßverwaltung  wird  durch  das  Vorhandensein  eines  Testa34 ¬
  b)
Ja  noch  mehr:  Will  der
mentsvollstreckers  nicht  beeinträchtigt.
Erbe  das  ihm  zukommende  Recht  der  Beschränkung  seiner  Haftung
auf  den  Nachlaß  zur  Geltung  bringen,  so  muß  er,  dafern  nicht  etwa
der  Fall  des  Nachlaßkonkurses  oder  der  der  Geringfügigkeit  des  Nachlasses ¬
  im  Sinne  des  §  1990  oder  der  Fall  des  §  1992  gegeben  ist,
oder  nur  mehr  ausgeschlossene  oder  solchen  gleichstehende  Gläubiger  vor35) ¬

handen  sind,  sogar  auf  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  dringen
Nachlaßkonkurses  gewahrt  werden  kann,  so  ist  hierin  doch  nichts  „ungeheuerliches" ¬
  zu  erblicken.
33a)  Vgl.  Hagen  S.  80;  daselbst  auch  weitere  Literatur.
34)  Vgl.  auch  oben  Bd.  I  §  40a  S.  285ff.  Steht  die  Beendigung  der
Testamentsvollstreckung  unmittelbar  bevor,  so  können  übrigens  die  Nachlaßgläubiger ¬
  mit  Rücksicht  auf  die  Vermögenslage  des  Erben  sehr  wohl  ein  berechtigtes ¬
  Interesse  daran  haben,  daß  die  Nachlaßverwaltung  nach  Beendigung
der  Testamentsvollstreckung  sofort  einsetzt.
342)  Man  denke  z.  B.  an  den  Fall,  daß  der  Testamentsvollstrecker  zugleich
Vormund  des  Erben  ist.
34)  Vgl.  auch  Hagen  S.  80.
35)  Die  zugunsten  des  nicht  bereits  schlechthin  unbeschränkt  haftenden  Erben
            
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