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III. Grundzüge der neuen Gesetzbücher.
die Zahl der seit Howard's berühmtem Werke in dieser Beziehung ¬
erschienenen Schriften ist kaum minder bedeutend, wie die
hinsichtlich der Abschaffung oder Beibehaltung der Todesstrafe. ¬
Ueber diese so allseitige Theilnahme und über die dadurch ¬
in's Leben gerufenen Resultate können wir uns nur im
höchsten Grade freuen; aber allerdings drängt sich uns dabei
auch die andere Frage auf, ob wir hier nicht schon zum Extrem
gekommen sind, und ob unser Streben, Denjenigen, die das
Gefängniß verdient haben, doch ja alle Schonung und Milde
angedeihen zu lassen, uns nicht bereits zu einer Härte und Ungerechtigkeit ¬
gegen Diejenigen, welche dasselbe nicht verdient
haben, geführt hat. Wenn wir sehen, daß nicht blos in theoretischen ¬
Erörterungen, sondern selbst in der Praxis dieses und
jenes Landes die Strafgefangenen als die eigentlichen Schooßkinder ¬
der bürgerlichen Gesellschaft betrachtet werden, als die
Bevorzugten, die man gegenüber von allen andern Staatsangehörigen ¬
mit Wohlthaten und Begünstigungen nicht genug
überhäufen zu können meint, wenn wir sehen, daß die Gefängnisse ¬
in diesem und jenem Lande so eingerichtet sind, daß sie
ihre Bewohner in eine Lage versetzen, wie sie jedenfalls neun
Zehntheile derselben sich bis dahin kaum in ihren kühnsten
Phantasien zu erträumen gewagt hatten: so ist dieses offenbar
eine Uebertreibung, die in unserem künftigen Recht aufhören
muß, wenn die Freiheitsstrafe nicht zuletzt den ganzen Charakter ¬
einer Strafe verlieren, und wenn wir nicht, bei der von
Jahr zu Jahr wachsenden Zahl der Verbrecher, am Ende,
unter dem gleißenden Scheine der Humanität, zu einer so gut
wie völligen Schutzlosigkeit des Eigenthums und der Person
kommen sollen.
Gegen die Ehrenstrafen überhaupt hat man mit Recht
geltend gemacht, daß ihre Wirksamkeit zum bei weitem größten
Theile von der Meinung des Publicums abhängt, und daß dieselben, ¬
ähnlich wie die verstümmelnden Strafen des ältern
Rechts, nach Verschiedenheit der einzelnen Individuen eine so
durchaus ungleiche Wirkung haben, daß eine auch nur annähernd ¬
zutreffende Berechnung in dieser Hinsicht sich unmög¬