Inhaltsverzeichnis : Geib, Gustav: ¬Die Reform des deutschen Rechtslebens

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III.  Grundzüge  der  neuen  Gesetzbücher.
die  Zahl  der  seit  Howard's  berühmtem  Werke  in  dieser  Beziehung ¬
  erschienenen  Schriften  ist  kaum  minder  bedeutend,  wie  die
hinsichtlich  der  Abschaffung  oder  Beibehaltung  der  Todesstrafe. ¬
  Ueber  diese  so  allseitige  Theilnahme  und  über  die  dadurch ¬
  in's  Leben  gerufenen  Resultate  können  wir  uns  nur  im
höchsten  Grade  freuen;  aber  allerdings  drängt  sich  uns  dabei
auch  die  andere  Frage  auf,  ob  wir  hier  nicht  schon  zum  Extrem
gekommen  sind,  und  ob  unser  Streben,  Denjenigen,  die  das
Gefängniß  verdient  haben,  doch  ja  alle  Schonung  und  Milde
angedeihen  zu  lassen,  uns  nicht  bereits  zu  einer  Härte  und  Ungerechtigkeit ¬
  gegen  Diejenigen,  welche  dasselbe  nicht  verdient
haben,  geführt  hat.  Wenn  wir  sehen,  daß  nicht  blos  in  theoretischen ¬
  Erörterungen,  sondern  selbst  in  der  Praxis  dieses  und
jenes  Landes  die  Strafgefangenen  als  die  eigentlichen  Schooßkinder ¬
  der  bürgerlichen  Gesellschaft  betrachtet  werden,  als  die
Bevorzugten,  die  man  gegenüber  von  allen  andern  Staatsangehörigen ¬
  mit  Wohlthaten  und  Begünstigungen  nicht  genug
überhäufen  zu  können  meint,  wenn  wir  sehen,  daß  die  Gefängnisse ¬
  in  diesem  und  jenem  Lande  so  eingerichtet  sind,  daß  sie
ihre  Bewohner  in  eine  Lage  versetzen,  wie  sie  jedenfalls  neun
Zehntheile  derselben  sich  bis  dahin  kaum  in  ihren  kühnsten
Phantasien  zu  erträumen  gewagt  hatten:  so  ist  dieses  offenbar
eine  Uebertreibung,  die  in  unserem  künftigen  Recht  aufhören
muß,  wenn  die  Freiheitsstrafe  nicht  zuletzt  den  ganzen  Charakter ¬
  einer  Strafe  verlieren,  und  wenn  wir  nicht,  bei  der  von
Jahr  zu  Jahr  wachsenden  Zahl  der  Verbrecher,  am  Ende,
unter  dem  gleißenden  Scheine  der  Humanität,  zu  einer  so  gut
wie  völligen  Schutzlosigkeit  des  Eigenthums  und  der  Person
kommen  sollen.
Gegen  die  Ehrenstrafen  überhaupt  hat  man  mit  Recht
geltend  gemacht,  daß  ihre  Wirksamkeit  zum  bei  weitem  größten
Theile  von  der  Meinung  des  Publicums  abhängt,  und  daß  dieselben, ¬
  ähnlich  wie  die  verstümmelnden  Strafen  des  ältern
Rechts,  nach  Verschiedenheit  der  einzelnen  Individuen  eine  so
durchaus  ungleiche  Wirkung  haben,  daß  eine  auch  nur  annähernd ¬
  zutreffende  Berechnung  in  dieser  Hinsicht  sich  unmög¬
            
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