Volltext : Geld und Werthpapiere (400)

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§  4.  Geldschuld,  Münzsorte,  Zinsen.
geschäfte  beschränkt.  Dennoch  wird  sich  die  Frage  nicht  wohl  anders
als  im  Zusammenhange  mit  der  gesammten  rechtlichen  Behandlung
des  Checks  lösen  lassen,  und  diese  gehört  am  besten  in  ein  besonderes
Checkgesetz5s),  zu  welchem  sich  die  Reichsgesetzgebung  hoffentlich  nicht
bis  zur  Revision  des  Handelsgesetzbuchs  Zeit  lassen  wird.  Wäre  dies
zu  befürchten,  so  dürfte  es  vorzuziehen  sein,  den  Check  als  eine  Unterart ¬
  der  „Anweisung"  im  Anschluß  an  den  diese  behandelnden  Titel
§§  605—613)  zu  regeln.
Nicht  auf  die  Geldschuld  beschränkt  ist  der  Begriff  der  Zinsens9)
Indessen  bildet  sich  doch  nur  für  die  Vergütung  des  Geldkredits  auf
dem  allgemeinen  Geldmarkte  ein  Maßstab,  welcher  zu  einer  gesetzlichen
Fixirung  der  im  Uebrigen  der  Vertragsfreiheit  überlassenen  (§  358)  Höhe
—
nicht  absolut,  sondern  in  Ermangelung  abweichender  Festsetzung  —
Anlaß  giebt“
).  Statt  „Schuld"  in  §  217  dürfte  daher  „Geldschuld"
zu  setzen  sein.  Die  analoge  Anwendung  auf  andere  Schulden  (Mot.  II
S.  10),  wenn  es  an  jedem  anderen  Anhalt  gebricht,  ist  jedoch  nicht
ausgeschlossen.  So  wie  die  Vorschrift  lautet,  sichert  sie  nicht  bloß  die
analoge  Anwendung.  Die  Höhe  von  fünf  Prozent  erscheint  mir
aber  nach  den  jetzigen  Verhältnissen  nicht  angemessen.  Der  gegenwärtige ¬
  Durchschnittszinsfuß  in  Deutschland  ist  weit  geringer;  er  beträgt
für  gute  inländische  Papiere  kaum  3½,  für  gute  Hypotheken  4  pCt.
Man  wird  sagen  dürfen,  daß  er  sich  zwischen  3  und  4  Prozent  bewegt.
Wenn  aber  das  Gesetz  eine  mangelnde,  sei  es  gesetzliche  oder  rechtsgeschäftliche ¬
  Festsetzung  hinsichtlich  der  Höhe  der  Zinsen  ergänzt,
wird  es  nur  an  jenen  Durchschnittszinsfuß  anknüpfen  können.  Man
wird  sich  nicht  damit  trösten  dürfen,  daß  die  Praxis  die  Bestimmung
bei  Bedingung  üblicher  oder  landesüblicher  Zinsen  nicht  beachten
werde  (Mot.  II  S.  16).  Wie  bisher  wird  vielmehr  die  gesetzliche
Festsetzung  als  die  übliche  gelten.  Daß  das  bestehende  Recht  meistens
fünf  Prozent  festsetzt
**),  dürfte  nicht  entscheidend  sein.  Die  Bestimmungen ¬
  stammen  eben  aus  einer  Zeit,  wo  der  Zinsfuß  erheblich  höher
war.  Ein  neues  Gesetz  wird  bei  einer  so  positiven  Vorschrift  doch
nur  die  Verhältnisse  der  Gegenwart  zu  Grunde  legen  dürfen.  Es
ist  richtig,  obwohl  aus  mancherlei  Gründen  nicht  sehr  wahrscheinlich,
38)  S.  u.  A.  mein  Gutachten  in  d.  Verh.  d.  17.  Juristentags  (1884)  I  S.  1—31.
59)  Vgl.  Endemann  H.R.  S.  402,  403,  Förster=Eccius  a.  a.  O.  I
S.  392  ff.  Dernburg  a.  a.  O.  S.  80  ff.  Das  A.L.R.  I,  11  §.  859  erkennt
auch  die  Möglichkeit  von  Verzugszinsen  bei  anderen  als  Geldschulden  an.
60)  Einen  „angemessenen“,  „gerechten“,  „naturgemäßen"  Zinsfuß  zu  finden,
ist  freilich  sehr  schwer  (vgl.  Knies,  Kredit  II  S.  110  ff).
61)  Bei  Wechseln  und  Handelsgeschäften  sogar  6  Prozent.  Im  H.G.B.  kommen
jedoch  auch  4  Proz.  vor  (Art.  106).
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