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§ 4. Geldschuld, Münzsorte, Zinsen.
geschäfte beschränkt. Dennoch wird sich die Frage nicht wohl anders
als im Zusammenhange mit der gesammten rechtlichen Behandlung
des Checks lösen lassen, und diese gehört am besten in ein besonderes
Checkgesetz5s), zu welchem sich die Reichsgesetzgebung hoffentlich nicht
bis zur Revision des Handelsgesetzbuchs Zeit lassen wird. Wäre dies
zu befürchten, so dürfte es vorzuziehen sein, den Check als eine Unterart ¬
der „Anweisung" im Anschluß an den diese behandelnden Titel
§§ 605—613) zu regeln.
Nicht auf die Geldschuld beschränkt ist der Begriff der Zinsens9)
Indessen bildet sich doch nur für die Vergütung des Geldkredits auf
dem allgemeinen Geldmarkte ein Maßstab, welcher zu einer gesetzlichen
Fixirung der im Uebrigen der Vertragsfreiheit überlassenen (§ 358) Höhe
—
nicht absolut, sondern in Ermangelung abweichender Festsetzung —
Anlaß giebt“
). Statt „Schuld" in § 217 dürfte daher „Geldschuld"
zu setzen sein. Die analoge Anwendung auf andere Schulden (Mot. II
S. 10), wenn es an jedem anderen Anhalt gebricht, ist jedoch nicht
ausgeschlossen. So wie die Vorschrift lautet, sichert sie nicht bloß die
analoge Anwendung. Die Höhe von fünf Prozent erscheint mir
aber nach den jetzigen Verhältnissen nicht angemessen. Der gegenwärtige ¬
Durchschnittszinsfuß in Deutschland ist weit geringer; er beträgt
für gute inländische Papiere kaum 3½, für gute Hypotheken 4 pCt.
Man wird sagen dürfen, daß er sich zwischen 3 und 4 Prozent bewegt.
Wenn aber das Gesetz eine mangelnde, sei es gesetzliche oder rechtsgeschäftliche ¬
Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Zinsen ergänzt,
wird es nur an jenen Durchschnittszinsfuß anknüpfen können. Man
wird sich nicht damit trösten dürfen, daß die Praxis die Bestimmung
bei Bedingung üblicher oder landesüblicher Zinsen nicht beachten
werde (Mot. II S. 16). Wie bisher wird vielmehr die gesetzliche
Festsetzung als die übliche gelten. Daß das bestehende Recht meistens
fünf Prozent festsetzt
**), dürfte nicht entscheidend sein. Die Bestimmungen ¬
stammen eben aus einer Zeit, wo der Zinsfuß erheblich höher
war. Ein neues Gesetz wird bei einer so positiven Vorschrift doch
nur die Verhältnisse der Gegenwart zu Grunde legen dürfen. Es
ist richtig, obwohl aus mancherlei Gründen nicht sehr wahrscheinlich,
38) S. u. A. mein Gutachten in d. Verh. d. 17. Juristentags (1884) I S. 1—31.
59) Vgl. Endemann H.R. S. 402, 403, Förster=Eccius a. a. O. I
S. 392 ff. Dernburg a. a. O. S. 80 ff. Das A.L.R. I, 11 §. 859 erkennt
auch die Möglichkeit von Verzugszinsen bei anderen als Geldschulden an.
60) Einen „angemessenen“, „gerechten“, „naturgemäßen" Zinsfuß zu finden,
ist freilich sehr schwer (vgl. Knies, Kredit II S. 110 ff).
61) Bei Wechseln und Handelsgeschäften sogar 6 Prozent. Im H.G.B. kommen
jedoch auch 4 Proz. vor (Art. 106).
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