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§ 4. Geldschuld, Münzsorte, Zinsen
der Währungs=Grundmünze, ausgedrückt werden kann (z. B. 1000 Mk.,
1000 Frcs., 1000 Lstr. 2c.). Selbst dann, wenn der Betrag auf eine
andere Münze als die Währungs-Grundmünze lautet, welche ja zuweilen ¬
nur als Scheidemünze vorkommt (z. B. die Mark, der Franc
(Lira) — also etwa auf deutsche Doppelkronen, auf Zwanzig— ¬
frankenstücke (Napoléons) 2c.
kann die Absicht sehr wohl
Bei bestimmten Geschäften (Wetten, Pferdedie ¬
gleiche sein.
handel 2c.) sind dergleichen Bezeichnungen zuweilen üblich. Dem
gegenüber bedarf der Verkehr eines gewissen Anhalts, wann die Erwähnung ¬
der Münzsorte eine andere, stärkere Bedeutung haben
soll. Dieses praktische Bedürfniß, nicht die formale Natur des Wechsels
hat die Verfasser der Wechselordnung bewogen, die bereits oben kurz
erwähnte Bestimmung (Art. 37) aufzunehmen, daß, wenn der Wechsel
auf eine Münzsorte lautet, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf
hat, z. B. Sovereigns oder Napoléons, die Wechselsumme nach
ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze bezahlt werden
kann, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes
„effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der
im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat (Art. 37).
Ich vermag nicht abzusehen, warum dieses Interpretationsmittel
aufgegeben werden soll. Dadurch, daß statt „effektiv" auch ähnliche
Ausdrücke zulässig sind, bleibt die Bestimmung elastisch genug. Ebendeshalb ¬
hat offenbar auch das Handelsgesetzbuch Art. 336 Satz 2 sich dem
System der Wechselordnung angeschlossen, wonach eine gewisse Münzsorte
nur bei dergleichen deutlichen Ausdrücken als rechtlich bedungen gilts
Der Verkehr hat sich hieran einmal gewöhnt und empfindet die Bestimmung ¬
als Erleichterung, nicht als Zwang. Der Entwurf bedarf
hiernach einer Vervollständigung.
Vorschriften über die Zahlungsleistung mittels Papiergeld und
Banknoten hat der Entwurf nicht aufgenommen. Die Motive
(II S. 15) verneinen das Bedürfniß, „indem die reichsgesetzlichen
Nützlich würde aber wenigstens eine BestimVorschriften ¬
genügen".
mung sein, wonach es sich dabei nicht um eine Annahme an Erfüllungsstatt ¬
(§§ 264, 265), sondern um wirkliche Zahlung handelt. Nur
eine solche Lösung der bekannten Streitfrage3*) dürfte der heutigen
33) Vgl. über die Auslegung dieser Vorschrift besonders die Anm. 51 angef. ¬
Entsch. d. B. O. H. G. v. 7. Febr. 1871. Die Bestimmung steht durchaus
nicht auf dem „Standpunkt des Formalrechts" (s. Dernburg a. a. O. S. 79
Anm. 5), sondern enthält eine allgemeingültige Interpretationsregel.
34) Vgl. z. B. Mandry a. a. O. S. 190 Anm. 15, Dernburg a. a. O.
S. 78, Knies, Kredit I (1876) S. 198 ff., II (1879) S. 429 ff., Endemann,
H.R. S. 372, 547 rc.
Beiträge IV. Koch, Werthpapiere.