Volltext : Geld und Werthpapiere (400)

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§  4.  Geldschuld,  Münzsorte,  Zinsen
der  Währungs=Grundmünze,  ausgedrückt  werden  kann  (z.  B.  1000  Mk.,
1000  Frcs.,  1000  Lstr.  2c.).  Selbst  dann,  wenn  der  Betrag  auf  eine
andere  Münze  als  die  Währungs-Grundmünze  lautet,  welche  ja  zuweilen ¬
  nur  als  Scheidemünze  vorkommt  (z.  B.  die  Mark,  der  Franc
(Lira)  —  also  etwa  auf  deutsche  Doppelkronen,  auf  Zwanzig— ¬

frankenstücke  (Napoléons)  2c.
kann  die  Absicht  sehr  wohl
Bei  bestimmten  Geschäften  (Wetten,  Pferdedie ¬
  gleiche  sein.
handel  2c.)  sind  dergleichen  Bezeichnungen  zuweilen  üblich.  Dem
gegenüber  bedarf  der  Verkehr  eines  gewissen  Anhalts,  wann  die  Erwähnung ¬
  der  Münzsorte  eine  andere,  stärkere  Bedeutung  haben
soll.  Dieses  praktische  Bedürfniß,  nicht  die  formale  Natur  des  Wechsels
hat  die  Verfasser  der  Wechselordnung  bewogen,  die  bereits  oben  kurz
erwähnte  Bestimmung  (Art.  37)  aufzunehmen,  daß,  wenn  der  Wechsel
auf  eine  Münzsorte  lautet,  welche  am  Zahlungsorte  keinen  Umlauf
hat,  z.  B.  Sovereigns  oder  Napoléons,  die  Wechselsumme  nach
ihrem  Werthe  zur  Verfallzeit  in  der  Landesmünze  bezahlt  werden
kann,  sofern  nicht  der  Aussteller  durch  den  Gebrauch  des  Wortes
„effektiv"  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der
im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat  (Art.  37).
Ich  vermag  nicht  abzusehen,  warum  dieses  Interpretationsmittel
aufgegeben  werden  soll.  Dadurch,  daß  statt  „effektiv"  auch  ähnliche
Ausdrücke  zulässig  sind,  bleibt  die  Bestimmung  elastisch  genug.  Ebendeshalb ¬
  hat  offenbar  auch  das  Handelsgesetzbuch  Art.  336  Satz  2  sich  dem
System  der  Wechselordnung  angeschlossen,  wonach  eine  gewisse  Münzsorte
nur  bei  dergleichen  deutlichen  Ausdrücken  als  rechtlich  bedungen  gilts
Der  Verkehr  hat  sich  hieran  einmal  gewöhnt  und  empfindet  die  Bestimmung ¬
  als  Erleichterung,  nicht  als  Zwang.  Der  Entwurf  bedarf
hiernach  einer  Vervollständigung.
Vorschriften  über  die  Zahlungsleistung  mittels  Papiergeld  und
Banknoten  hat  der  Entwurf  nicht  aufgenommen.  Die  Motive
(II  S.  15)  verneinen  das  Bedürfniß,  „indem  die  reichsgesetzlichen
Nützlich  würde  aber  wenigstens  eine  BestimVorschriften ¬
  genügen".
mung  sein,  wonach  es  sich  dabei  nicht  um  eine  Annahme  an  Erfüllungsstatt ¬
  (§§  264,  265),  sondern  um  wirkliche  Zahlung  handelt.  Nur
eine  solche  Lösung  der  bekannten  Streitfrage3*)  dürfte  der  heutigen
33)  Vgl.  über  die  Auslegung  dieser  Vorschrift  besonders  die  Anm.  51  angef. ¬
  Entsch.  d.  B.  O.  H.  G.  v.  7.  Febr.  1871.  Die  Bestimmung  steht  durchaus
nicht  auf  dem  „Standpunkt  des  Formalrechts"  (s.  Dernburg  a.  a.  O.  S.  79
Anm.  5),  sondern  enthält  eine  allgemeingültige  Interpretationsregel.
34)  Vgl.  z.  B.  Mandry  a.  a.  O.  S.  190  Anm.  15,  Dernburg  a.  a.  O.
S.  78,  Knies,  Kredit  I  (1876)  S.  198  ff.,  II  (1879)  S.  429  ff.,  Endemann,
H.R.  S.  372,  547  rc.
Beiträge  IV.  Koch,  Werthpapiere.
            
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