Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

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jenige  Person,  für  welche  die  Wahl  ausbedungen,  und
keine  Andere  wähle,  weil  Diese  eine  für  ihn  nachtheiligere ¬
  Wahl  treffen  könne  als  jene.  Dieser  Grund  müßte
aber  auch  gelten,  wenn  der  Gläubiger  vor  angestellter
Wahl  stirbt;  und  daß  in  diesem  Falle  das  Wahlrecht  auf
).  Dem
die  Erben  überging,  war  von  jeher  unbestritten
Grundsatze  zufolge,  daß  jedes  Recht  und  dessen  Ausübung
Andern  abgetreten  werden  kann,  wobei  sich  keine  Einschränkung ¬
  nachweisen  läßt,  muß  nach  Preuß.  Rechte  das
Wahlrecht  für  cessionsfähig  gehalten  werden.
c.  Wiederkehrende  Forderungen,  deren  Zahl  unbestimmt
ist,  und
d.  unsichere  oder  in  Beziehung  auf  die  Richtigkeit
und  Gültigkeit  zweifelhafte  Forderungen  35),  sind  eben  so
wohl  cessionsfähig  wie
e.  ein  ganzer  Inbegriff  von  Forderungen,  z.  B.  die
sämmtlichen  Forderungen  einer  Person,  oder  aus  einem  bestimmten ¬
  Geschäft,  welcher  Fall  öfter  vorkommt,  wenn  ein
Handel=  oder  Gewerbtreibender  einem  Andern  sein  ganzes
Geschäft  überträgt  36)
24)  L.  cit.  76.  „—  in  heredes  tamen  transit  obligatio,  et
ante  electionem  mortuo  stipulatore.“  Gl.  ad  h.  L.  „Personalis ¬
  est  electio  servo  vel  filio  stipulante  et  vivente:  sed  non  est
personalis,  quin  ad  legatarium  transeat,  et  ad  heredem."
Summarium  Bartoli  ad  L.  78.  (75).  §.  3.  D.  de  leg.  I.  „—  potestas -
  eligendi  non  transit  in  cessionarium  vivo  creditore,  sed
eo  mortuo  transit  ad  heredem,  qui  praesumitur  voluntatem  defuncti ¬
  scire“  —  Dieß  konnte  von  dem  Procurator  in  rem  suam
(Cessionarius),  welcher  mit  dem  Gläubiger  Rücksprache  nehmen
kann,  noch  mit  mehrerm  Grunde  präsumirt  werden.  Der  anscheinende ¬
  Widerspruch  in  den  angef.  Stellen  erklärt  sich  aus  dem
Verhältniß  der  hausunterthänigen  Personen  zum  Hausherrn.
Mühlenbruch  a.  a.  O.  S.  271.  a.  a.  O.
32)  §.  421.  422.
*)  Voet  Commentar.  ad  Pandect.  XVIII.  4.  §.  9.  in  f.  „—  et
            
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