Volltext : Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung in dem preussischen Staate (10)

Gerichtsverfassung.  Vierter  Abschnitt.
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herren  an  Privatpersonen  verkauft  worden  sind,  und  welcher  in  der  Folge  durch
Vererbungsbriefe  vom  17.  Oktober  1703  und  22.  September  1749,  und  durch  einen ¬
  Rezeß  mit  der  vormaligen  Herzoglich  Sächsisch=Weissenfelsschen  Kammer  vom
13.  Oktober  1741  näher  erläutert  und  bestätigt  worden  ist.  Nach  diesen  Urkunden
sind  die  Besitzer  der  Werke  befugt,  durch  ihre  zu  haltenden  Bergämter  die  PersonalGerichtsbarkeit =
  über  die  von  ihnen  anzustellenden  Beamten  und  über  die  in  den  zu
den  Werken  gehörigen  Gebäuden  wohnenden  Personen,  in  allen  ihren  Angelegenheiten, =
  sowie  über  die  Berg=  und  Hüttenleute  in  Berg=  und  Hütten=Angelegenheiten
und  in  Schuldsachen,  welche  vom  Bergwerke  herrühren,  und  über  alle  Personen,
welche  auf  den  zum  Werk  gehörigen  Räumen  und  Plätzen,  über  oder  unter  der
Erde,  Verbrechen  begehen,  oder  die  mit  dem  Werke  Verträge  schließen,  in  Hinsicht
der  Erfüllung  derselben,  —  ferner  die  Realgerichtsbarkeit  über  die  Realitäten  der
Werke  auszuüben.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  die  von  ihnen  gewählten  Beamten
der  ihnen  zunächst  vorgesetzten  Königlichen  Bergvoigtei  in  Thüringen,  welcher  auch
über  die  Werke  selbst  die  Berggerichtsbarkeit  zusteht,  und  resp.  den  höhern  Provinzial=, =
  Bergwerks=  und  Justiz=Behörden  zur  Genehmigung,  Bestätigung  und  Verpflichtung =
  zu  präsentiren").
Jn  dem  Departement  des  Ober=Landesgerichts  zu  Naumburg  bestehen  auch
noch  die  besondern  gewerkschaftlichen  Salinen=Gerichte  zu  Kötzschau  mit
Teuditz,  indem  die  Salzberg=Gewerkschaft  bei  Kötzschau  und  Teuditz  durch  ein
Privilegium  vom  22.  Januar  1702  die  Patrimonial=Gerichtsbarkeit  über
die  Salinen  bei  den  erwähnten  Orten,  und  über  die  dazu  gehörigen  Gebäude  und
deren  Bewohner  erworben  hat,  und  noch  jetzt  ausüben  läßt  *2).
Die  in  dem  Bezirke  des  Justiz=Senats  zu  Coblenz  bestehenden  Berggerichte =
  zu  Kirchen,  Linz  und  Neuwied  sind  bereits  bei  der  Darstellung  der  besondern =
  Gerichtsverfassung  des  ostrheinischen  Theils  des  Regierungs=Bezirks  Coblenz
(§.  95.)  erwähnt  worden.
Noch  ist  zu  bemerken,  daß  auch  in  der  Kurmark  und  in  Ober=Schlesien
einige  besondere  Bergamts=  und  Hüttengerichte  bestehen,  welche  jedoch  zu  den
eigentlichen  Berggerichten  nicht  zu  zaͤhlen  sind*).
1)  Das  Bergamtsgericht  Rüdersdorf  in  dem  Departement  des  Kammergerichts =
  hat  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Kolonien  Alte  Grund  und  Hinterberge =
  *).
2)  Der  Domänen=Justitiarius  zu  Rybnick  verwaltete  zugleich  das  Justitiarigt =
  der  Robnicker  Hüttenwerke,  d.  h.  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Arbeiter =
  und  Bewohner  der  Werke,  die  auf  Domänen=Amts=Territorium  belegen =
  sind.  Nach  der  Vereinigung  des  Stadtgerichts  und  Domänen=Justiz*) =
  Kratzsch  Darstellung  der  Gerichtsverf.  in  dem  Depart.  des  O.  L.  G.  zu  Naumburg
Th.  II.  S.  44.  68.  69.
Kratzsch  a  a.  O.  S.  14.  48.  69.  70.
Einige  Gerichte  der  Art  sind  bereits  im  §.  55.  erwähnt  worden.
**)  Akt.  des  Just.  Min.  IIc.  Kammerg.  U.  Ger.  No  22.
            
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