Gerichtsverfassung. Vierter Abschnitt.
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herren an Privatpersonen verkauft worden sind, und welcher in der Folge durch
Vererbungsbriefe vom 17. Oktober 1703 und 22. September 1749, und durch einen ¬
Rezeß mit der vormaligen Herzoglich Sächsisch=Weissenfelsschen Kammer vom
13. Oktober 1741 näher erläutert und bestätigt worden ist. Nach diesen Urkunden
sind die Besitzer der Werke befugt, durch ihre zu haltenden Bergämter die PersonalGerichtsbarkeit =
über die von ihnen anzustellenden Beamten und über die in den zu
den Werken gehörigen Gebäuden wohnenden Personen, in allen ihren Angelegenheiten, =
sowie über die Berg= und Hüttenleute in Berg= und Hütten=Angelegenheiten
und in Schuldsachen, welche vom Bergwerke herrühren, und über alle Personen,
welche auf den zum Werk gehörigen Räumen und Plätzen, über oder unter der
Erde, Verbrechen begehen, oder die mit dem Werke Verträge schließen, in Hinsicht
der Erfüllung derselben, — ferner die Realgerichtsbarkeit über die Realitäten der
Werke auszuüben. Sie sind jedoch verpflichtet, die von ihnen gewählten Beamten
der ihnen zunächst vorgesetzten Königlichen Bergvoigtei in Thüringen, welcher auch
über die Werke selbst die Berggerichtsbarkeit zusteht, und resp. den höhern Provinzial=, =
Bergwerks= und Justiz=Behörden zur Genehmigung, Bestätigung und Verpflichtung =
zu präsentiren").
Jn dem Departement des Ober=Landesgerichts zu Naumburg bestehen auch
noch die besondern gewerkschaftlichen Salinen=Gerichte zu Kötzschau mit
Teuditz, indem die Salzberg=Gewerkschaft bei Kötzschau und Teuditz durch ein
Privilegium vom 22. Januar 1702 die Patrimonial=Gerichtsbarkeit über
die Salinen bei den erwähnten Orten, und über die dazu gehörigen Gebäude und
deren Bewohner erworben hat, und noch jetzt ausüben läßt *2).
Die in dem Bezirke des Justiz=Senats zu Coblenz bestehenden Berggerichte =
zu Kirchen, Linz und Neuwied sind bereits bei der Darstellung der besondern =
Gerichtsverfassung des ostrheinischen Theils des Regierungs=Bezirks Coblenz
(§. 95.) erwähnt worden.
Noch ist zu bemerken, daß auch in der Kurmark und in Ober=Schlesien
einige besondere Bergamts= und Hüttengerichte bestehen, welche jedoch zu den
eigentlichen Berggerichten nicht zu zaͤhlen sind*).
1) Das Bergamtsgericht Rüdersdorf in dem Departement des Kammergerichts =
hat die Gerichtsbarkeit über die Kolonien Alte Grund und Hinterberge =
*).
2) Der Domänen=Justitiarius zu Rybnick verwaltete zugleich das Justitiarigt =
der Robnicker Hüttenwerke, d. h. die Gerichtsbarkeit über die Arbeiter =
und Bewohner der Werke, die auf Domänen=Amts=Territorium belegen =
sind. Nach der Vereinigung des Stadtgerichts und Domänen=Justiz*) =
Kratzsch Darstellung der Gerichtsverf. in dem Depart. des O. L. G. zu Naumburg
Th. II. S. 44. 68. 69.
Kratzsch a a. O. S. 14. 48. 69. 70.
Einige Gerichte der Art sind bereits im §. 55. erwähnt worden.
**) Akt. des Just. Min. IIc. Kammerg. U. Ger. No 22.