Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

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rungsrechte  waren  die  mit  deren  wirklichen  Beschaffenheit
in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  über  die  Verpfändung ¬
  ausstehender  Forderungen  hervorgegangen.  Es
heißt  1.  20:
§.  281.  Ausstehende  Forderungen  können  nur
durch  Aushändigung  der  darüber  auf  einen  gewissen ¬
  Inhaber  ausgestellten  Urkunden  gültig  verpfändet ¬
  werden.
§.  282.  Jst  dieses  geschehen,  und  der  Schuldner =
  der  verpfändeten  Post  hat  an  den  Verpfänder ¬
  Capitalszahlungen  geleistet,  ohne  sich  das
Instrument  zurückgeben,  oder  die  Abschlagszahlungen ¬
  darauf  vermerken  zu  lassen:  so  kann  er
sich  damit  gegen  den  Pfandinhaber  nicht  schützen;
sondern  muß  sich  deshalb  an  den  Verpfänder,
als  seinen  eigentlichen  Gläubiger  halten.
Diese,  der  Natur  obligatorischer  Rechte  widerstrei21 ¬

Bestimmung  ist  schon  lange  aufgehoben  22)
tende
welches  ein  Grund  mehr  ist,  dem  §.  397  in  Beziehung
auf  gewöhnliche  Schuldforderungen  alle  Bedeutung  abzusprechen. =
  Die  Sache  steht  hiernach  so:
1)  die  Cession  ist  gültig  und  gegen  Jeden  wirksam,
wenn  die  Schuldurkunde  auch  nicht  ausgehändigt  wird;
der  Cessionar  ist  aber  die  Aushändigung  der  Verschreibung,
oder,  wenn  sie  verloren  gegangen,  eines  Mortificationsscheins =
  zu  fordern  berechtigt,  weil  der  Schuldner  nur  gemüßte. ¬
  Es  ist  danach  kein  Fall  gedenkbar,  auf  den  der  §.  397
angewendet  werden  könnte.
21)  M.  s.  über  diesen  Widerspruch  den  Aufsatz  in  Mathis
Bd.  III.  S.  419.
22)  Verordn.  v.  9.  Decbr.  1809  §.  2.  Mathis  Bd.  IX.
S.  16.  u.  f.
10
            
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