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rungsrechte waren die mit deren wirklichen Beschaffenheit
in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Verpfändung ¬
ausstehender Forderungen hervorgegangen. Es
heißt 1. 20:
§. 281. Ausstehende Forderungen können nur
durch Aushändigung der darüber auf einen gewissen ¬
Inhaber ausgestellten Urkunden gültig verpfändet ¬
werden.
§. 282. Jst dieses geschehen, und der Schuldner =
der verpfändeten Post hat an den Verpfänder ¬
Capitalszahlungen geleistet, ohne sich das
Instrument zurückgeben, oder die Abschlagszahlungen ¬
darauf vermerken zu lassen: so kann er
sich damit gegen den Pfandinhaber nicht schützen;
sondern muß sich deshalb an den Verpfänder,
als seinen eigentlichen Gläubiger halten.
Diese, der Natur obligatorischer Rechte widerstrei21 ¬
Bestimmung ist schon lange aufgehoben 22)
tende
welches ein Grund mehr ist, dem §. 397 in Beziehung
auf gewöhnliche Schuldforderungen alle Bedeutung abzusprechen. =
Die Sache steht hiernach so:
1) die Cession ist gültig und gegen Jeden wirksam,
wenn die Schuldurkunde auch nicht ausgehändigt wird;
der Cessionar ist aber die Aushändigung der Verschreibung,
oder, wenn sie verloren gegangen, eines Mortificationsscheins =
zu fordern berechtigt, weil der Schuldner nur gemüßte. ¬
Es ist danach kein Fall gedenkbar, auf den der §. 397
angewendet werden könnte.
21) M. s. über diesen Widerspruch den Aufsatz in Mathis
Bd. III. S. 419.
22) Verordn. v. 9. Decbr. 1809 §. 2. Mathis Bd. IX.
S. 16. u. f.
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