Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

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angesehen  werden,  wie  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden
öffentlichen  Schuldscheine;  oder  mit  welchen  die  Forderung
dergestalt  verbunden  ist,  daß  mit  deren  Veräußerung  alles
Recht  des  bisherigen  Inhabers,  das  bei  gewöhnlichen  Forderungsrechten ¬
  als  fortbestehend  und  nur  von  einem  Andern ¬
  ausgeübt  gedacht  wird,  vollständig  aufhört,  so  daß
Einreden  aus  seiner  Person  dem  neuen  Jnhaber  nicht  entgegengesetzt =
  werden  können.  Dieß  ist  der  Fall  bei  Wechseln ¬
  und  Hypotheken=Jnstrumenten.  Diese  Verschreibungen
können  daher  nicht  durch  eine  simple  Erklärung  des  Gläubigers ¬
  mortificirt,  sondern  müssen  öffentlich  aufgeboten,  und
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durch  richterliches  Erkenntniß  amortisirt  werden
In). ¬

strumente  dieser  Art  müssen  nicht  nur  bei  der  Cession  nothwendig ¬
  mit  übergeben;  sondern  es  soll  die  Cessior,  dar19 ¬

auf  selbst  vermerkt  werden
Diese  beiden  Arten  von
Instrumenten  sind  bei  der  Redaction  des  Landrechts  nicht
unterschieden.  Man  wollte  zuerst  alle  Schuldscheine  wie
Literal=Contracte  und  Rechtsobjecte  behandeln,  welches  mit
der  Jdee  vom  absoluten  Eigenthumsrechte  an  Forderungen
augenscheinlich  mehr  harmonirt,  als  der  dazu  gar  nicht  passende ¬
  Satz:  daß  der  Schuldner  dem  neuen  Eigenthümer
Einwendungen  aus  der  Person  des  vorigen  Eigenthümers ¬
  solle  entgegensetzen  können.  Der  Vorschlag  Sugretz's ¬
  wurde  aber  nicht  angenommen;  der  §.  397  blieb
jedoch  als  ein  zu  den  angenommenen  Grundsätzen  nicht
13)  1.  11.  §.  739.  I.  20  §.  123.  u.  f.  Anh.  §.  53.  u.  §.  522  u.
f.  II.  S.  §.  1159  u.  f.  1172  u.  f.  —  Hpp.  Ord.  Tit.  2  §.  211.  u.
f.  §.  273  u.  f.  Vergl.  Cramer.  I.  c.
1)  II.  8.  §.  811.  —  I.  II.  §.  399.  Hyp.  Ordn.  Tit.  2.
§.  206.  —  Doch  ist  dieser  Vermerk  auf  dem  Jnstrumente  selbst
nicht  wesentlich.  R.  v.  20.  Septbr.  1819.  (Jahrb.  Bd.  XIV.
S.  61.)
            
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