Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

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Drittes  Buch.  Forderungenrecht.
eignet,  so  geschieht  solches  rechtsgiltig,  nach  Beschaffenheit  des  Falles, ¬
  entweder  mittelst  Novation  (§.  540  flg.)"a),  oder  durch  Cession ¬
  (§.  530),  oder  dadurch,  daß  der  Schenker  auf  den  Namen  des
Beschenkten  ein  Darlehn  gibt5).  3)  Ist  die  Schenkung  hingegen
eine  Handlung,  wodurch  eine  Forderung  des  Beschenkten  an  die  Person ¬
  des  Schenkers  selbst,  z.  B.  auf  Reichung  des  Unterhalts  (donatio ¬
  alimentorum)  in  einem  Falle,  wo  dem  Versprecher  sonst  keine
Verbindlichkeit  dazu  obliegt5  a),  begründet  werden  soll  (Schenkungsversprechen): ¬
  so  ist  für  die  Erklärung  des  Schenkenden  die  gerichtliche ¬
  Form  zur  Giltigkeit  erforderlich  6),  die  Annahme  hat  auch  hierbei ¬
  die  allgemeine  Form  derselben?).  4)  Ist  die  Schenkung  eine  Befreiung ¬
  von  einer  Schuld  und  zwar  a)  gegen  die  Person  des  Schenkers, ¬
  so  wird  sie  durch  Erlaß  (pactum  remissorium)  (§.  585)  rechtsgiltig ¬
  vollzogen;  b)  gegen  einen  Dritten  durch  Zahlung  animo  liberandi ¬
  und  beziehlich  donandi,  wodurch  jeder  Anspruch  des  Zahlers
an  den  befreiten  Schuldner  ausgeschlossen  wird  (§.  576,  II,  3
und  529),  oder  durch  Expromission  in  derselben  erklärten  Absicht
(§.  544,  III);  doch  wird  die  Schenkung  in  diesen  Fällen  erst  durch
die  Annahme  des  Beschenkten  perfect,  bis  wohin  der  Zahler  oder  Expromittent ¬
  den  Regreßanspruch  aus  der  negotiorum  gestio  behält?2)
§.  609.
c)  Wirkung.
I.  Die  Schenkung,  welche  im  Geben  besteht,  überträgt,  wie
jede  Uebergabe  auf  Grund  eines  giltigen  Titels  (§.  256),  Eigenthum; ¬
  ist  oder  wird  die  Schenkung  ganz  ungiltig,  so  bleibt  der
Schenker  Eigenthümer  und  wird  es  beziehlich  wieder,  nach  Art  eines ¬
  bedingten  oder  widerruflichen  Eigenthums,  daher  entsteht  Miteigenthum, ¬
  wenn  die  Schenkung  theilweise  ungiltig  ist  oder  wird  s).
4a)  Einen  solchen  Fall  s.  Entsch.  des  Obertrib.  Bd.  XIII,  S.  182.
5)  A.  L.R.  I,  11,  §§.  671,  672.  —  L.  19,  §.  3;  L.  34  pr.;  L.  35,  §.  2;
L.  33,  §.  1;  L.  21,  §.  1  D.  eod.
5a)  Pr.  1715,  vom  27.  Februar  1846  (Entsch.  Bd.  XIII,  S.  182).  S.unten -
  Note  8  zu  §.  611.
6)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1063,  1064.  —  Auf  diesen  Fall  beziehen  sich  alle
landrechtlichen  Bestimmungen  wegen  der  Nothwendigkeit  der  gerichtlichen  Form.
§.  1037  das.,  und  Suarez,  amtl.  Vorträge,  Jahrb.  Bd.  XLI,  S.  23  u.  29.  —
Darin  liegt  also  ein  erheblicher  Unterschied  der  landrechtlichen  gerichtlichen  Form  von
der  römischen  gerichtlichen  Insinuation  der  Schenkungen  über  500  Solidi.  §2  J.  de
donat.  (II,  7);  L.  36,  §.  2  C.  eod.  —
Recht  der  Ford.  §.  233.
A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1058,  1059.  —  S.  oben  §.  548.  Ueber  die  Form
der  Schenkung  ist  viel  Zweifel.
7a)  §.  406,  Tit.  14;  §.  45,  Tit.  16,  verb.  mit  §.  1058,  Tit.  11.
8)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1085,  1086.  —  L.  34,  §.  2  C.  de  donat.
(VIII,  54).
            
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