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Drittes Buch. Forderungenrecht.
eignet, so geschieht solches rechtsgiltig, nach Beschaffenheit des Falles, ¬
entweder mittelst Novation (§. 540 flg.)"a), oder durch Cession ¬
(§. 530), oder dadurch, daß der Schenker auf den Namen des
Beschenkten ein Darlehn gibt5). 3) Ist die Schenkung hingegen
eine Handlung, wodurch eine Forderung des Beschenkten an die Person ¬
des Schenkers selbst, z. B. auf Reichung des Unterhalts (donatio ¬
alimentorum) in einem Falle, wo dem Versprecher sonst keine
Verbindlichkeit dazu obliegt5 a), begründet werden soll (Schenkungsversprechen): ¬
so ist für die Erklärung des Schenkenden die gerichtliche ¬
Form zur Giltigkeit erforderlich 6), die Annahme hat auch hierbei ¬
die allgemeine Form derselben?). 4) Ist die Schenkung eine Befreiung ¬
von einer Schuld und zwar a) gegen die Person des Schenkers, ¬
so wird sie durch Erlaß (pactum remissorium) (§. 585) rechtsgiltig ¬
vollzogen; b) gegen einen Dritten durch Zahlung animo liberandi ¬
und beziehlich donandi, wodurch jeder Anspruch des Zahlers
an den befreiten Schuldner ausgeschlossen wird (§. 576, II, 3
und 529), oder durch Expromission in derselben erklärten Absicht
(§. 544, III); doch wird die Schenkung in diesen Fällen erst durch
die Annahme des Beschenkten perfect, bis wohin der Zahler oder Expromittent ¬
den Regreßanspruch aus der negotiorum gestio behält?2)
§. 609.
c) Wirkung.
I. Die Schenkung, welche im Geben besteht, überträgt, wie
jede Uebergabe auf Grund eines giltigen Titels (§. 256), Eigenthum; ¬
ist oder wird die Schenkung ganz ungiltig, so bleibt der
Schenker Eigenthümer und wird es beziehlich wieder, nach Art eines ¬
bedingten oder widerruflichen Eigenthums, daher entsteht Miteigenthum, ¬
wenn die Schenkung theilweise ungiltig ist oder wird s).
4a) Einen solchen Fall s. Entsch. des Obertrib. Bd. XIII, S. 182.
5) A. L.R. I, 11, §§. 671, 672. — L. 19, §. 3; L. 34 pr.; L. 35, §. 2;
L. 33, §. 1; L. 21, §. 1 D. eod.
5a) Pr. 1715, vom 27. Februar 1846 (Entsch. Bd. XIII, S. 182). S.unten -
Note 8 zu §. 611.
6) A. L.R. a. a. O. §§. 1063, 1064. — Auf diesen Fall beziehen sich alle
landrechtlichen Bestimmungen wegen der Nothwendigkeit der gerichtlichen Form.
§. 1037 das., und Suarez, amtl. Vorträge, Jahrb. Bd. XLI, S. 23 u. 29. —
Darin liegt also ein erheblicher Unterschied der landrechtlichen gerichtlichen Form von
der römischen gerichtlichen Insinuation der Schenkungen über 500 Solidi. §2 J. de
donat. (II, 7); L. 36, §. 2 C. eod. —
Recht der Ford. §. 233.
A. L.R. a. a. O. §§. 1058, 1059. — S. oben §. 548. Ueber die Form
der Schenkung ist viel Zweifel.
7a) §. 406, Tit. 14; §. 45, Tit. 16, verb. mit §. 1058, Tit. 11.
8) A. L.R. a. a. O. §§. 1085, 1086. — L. 34, §. 2 C. de donat.
(VIII, 54).