Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Einzelne  Rechtsverhältnisse.  Schenkung.
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wenn  der  Schenker  eine  bevorstehende  Todesgefahr  nicht  überleben
würde;  so  wie  die,  welche  aus  Anlaß  einer  solchen  Todesgefahr  gemacht ¬
  worden  ist:  diese  kann  der  Schenker  selbst  widerrufen  12)
Schenkungen  können  endlich  wechselseitig  sein.  Davon  ist  Regel,
daß  die  Wechselseitigkeit  an  sich  den  Widerruf  der  einen  oder  der  andern ¬
  von  beiden  Schenkungen  aus  einem  gesetzmäßigen  Grunde  nicht
hindert,  indem  jede  Schenkung  für  sich  beurtheilt  wird,  daß  aber,
wenn  die  eine  Schenkung  in  der  That  mit  Erfolg  widerrufen  wird,
dieses  für  sich  ein  Grund  zum  Widerruf  der  andern  Schenkung  ist  13).
§.  608.
b)  Eingehung.
I.  Das  wesentliche  der  Eingehung  ist  der  beiderseitige  Consens, ¬
  es  ist  also  die  Annahme  des  Beschenkten  schlechterdings  nothwendig'), ¬
  sie  kann  jedoch  für  Willensunfähige,  bei  Schenkungen  ausnahmsweise, ¬
  durch  jeden  Dritten,  ohne  Auftrag,  erklärt  werden
(§.  548,  II);  sonst  aber  gilt  hier  nichts  von  den  allgemeinen  Regeln ¬
  über  die  Annahme  abweichendes,  nur  daß  die  Erben  nicht
mehr  annehmen  dürfen,  wenn  der  Beschenkte  vor  Kundgebung  der
Annahme  verstorben  ist  2).  II.  Der  Consens  hat  im  allgemeinen
keine  bestimmte  Form3),  vielmehr  bestimmt  dieselbe  sich  nach  dem
Gegenstande.  1)  Besteht  die  Schenkung  in  dem  Geben  einer  beweglichen ¬
  Sache,  oder  in  der  Uebertragung  eines  Rechts,  welches  nicht
zu  den  unbeweglichen  Sachen  gehört:  so  wird  sie  durch  die  Uebergabe, ¬
  beziehlich  Uebertragung,  rechtsgiltig  vollzogen;  ist  eine  unbewegliche ¬
  Sache  der  Gegenstand,  so  muß  noch  eine  schriftliche  und,
behufs  Beglaubigung  bei  dem  Grundbuche,  gerichtlich  oder  notariell
anzuerkennende  Erklärung  des  Schenkers  zur  Uebergabe  kommen*
2)  Wird  eine  Obligation  gegen  einen  Dritten  schenkungsweise  überRecht ¬
  der  Forder.  §.  231
12)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1134—1139.
Note  5—7.  —  Korte,  über  Schenkungen  auf  den  Todesfall;  in  Ulrich,
Archiv,  Bd.  IV,  S.  245.
13)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1051,  1052.  —  Der  Begriff  der  wechselseitigen
Schenkung  ist  von  den  Praktikern  aufgebracht;  das  R.  R.  kennt  ihn  nicht,  Ulpian ¬
  vergleicht  sie  mit  dem  Tausch.  L.  25,  §.  11  D.  de  hered.  pet.  (V,  3).
1)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1058,  1059.  War  streitig  wegen  L.  35,  §.  5  C.
de  donat.  (VIII,  54).  S.  jedoch  L.  2,  §.  6;  L.  10;  L.  19,  §.  2;  L.  26  D.
eod.  (XXXIX,  5).
2)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1059,  1061,  1062.  —  S.  oben  §.  248,  IV.  Im -
  §.  1059  muß  es  heißen:  doch  sind  die  Worte  und  Handlungen,  statt:  „doch
sind
die  Werke"  u.  s.  w.
3)  Ebenso  nach  L.  6,  13,  7  C.  eod.  (VIII,  54).
S.  oben  §.  554,  II,  4.  —
4)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1065  —  1068.  —
Pr.  1710,  vom  21.  Februar  1846.
            
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