Einzelne Rechtsverhältnisse. Schenkung.
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wenn der Schenker eine bevorstehende Todesgefahr nicht überleben
würde; so wie die, welche aus Anlaß einer solchen Todesgefahr gemacht ¬
worden ist: diese kann der Schenker selbst widerrufen 12)
Schenkungen können endlich wechselseitig sein. Davon ist Regel,
daß die Wechselseitigkeit an sich den Widerruf der einen oder der andern ¬
von beiden Schenkungen aus einem gesetzmäßigen Grunde nicht
hindert, indem jede Schenkung für sich beurtheilt wird, daß aber,
wenn die eine Schenkung in der That mit Erfolg widerrufen wird,
dieses für sich ein Grund zum Widerruf der andern Schenkung ist 13).
§. 608.
b) Eingehung.
I. Das wesentliche der Eingehung ist der beiderseitige Consens, ¬
es ist also die Annahme des Beschenkten schlechterdings nothwendig'), ¬
sie kann jedoch für Willensunfähige, bei Schenkungen ausnahmsweise, ¬
durch jeden Dritten, ohne Auftrag, erklärt werden
(§. 548, II); sonst aber gilt hier nichts von den allgemeinen Regeln ¬
über die Annahme abweichendes, nur daß die Erben nicht
mehr annehmen dürfen, wenn der Beschenkte vor Kundgebung der
Annahme verstorben ist 2). II. Der Consens hat im allgemeinen
keine bestimmte Form3), vielmehr bestimmt dieselbe sich nach dem
Gegenstande. 1) Besteht die Schenkung in dem Geben einer beweglichen ¬
Sache, oder in der Uebertragung eines Rechts, welches nicht
zu den unbeweglichen Sachen gehört: so wird sie durch die Uebergabe, ¬
beziehlich Uebertragung, rechtsgiltig vollzogen; ist eine unbewegliche ¬
Sache der Gegenstand, so muß noch eine schriftliche und,
behufs Beglaubigung bei dem Grundbuche, gerichtlich oder notariell
anzuerkennende Erklärung des Schenkers zur Uebergabe kommen*
2) Wird eine Obligation gegen einen Dritten schenkungsweise überRecht ¬
der Forder. §. 231
12) A. L.R. a. a. O. §§. 1134—1139.
Note 5—7. — Korte, über Schenkungen auf den Todesfall; in Ulrich,
Archiv, Bd. IV, S. 245.
13) A. L.R. a. a. O. §§. 1051, 1052. — Der Begriff der wechselseitigen
Schenkung ist von den Praktikern aufgebracht; das R. R. kennt ihn nicht, Ulpian ¬
vergleicht sie mit dem Tausch. L. 25, §. 11 D. de hered. pet. (V, 3).
1) A. L.R. a. a. O. §§. 1058, 1059. War streitig wegen L. 35, §. 5 C.
de donat. (VIII, 54). S. jedoch L. 2, §. 6; L. 10; L. 19, §. 2; L. 26 D.
eod. (XXXIX, 5).
2) A. L.R. a. a. O. §§. 1059, 1061, 1062. — S. oben §. 248, IV. Im -
§. 1059 muß es heißen: doch sind die Worte und Handlungen, statt: „doch
sind
die Werke" u. s. w.
3) Ebenso nach L. 6, 13, 7 C. eod. (VIII, 54).
S. oben §. 554, II, 4. —
4) A. L.R. a. a. O. §§. 1065 — 1068. —
Pr. 1710, vom 21. Februar 1846.