Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Einzelne  Rechtsverhältnisse.  Schenkung.
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sicht,  oder  daß  der  andere  den  Gewinn  wirklich  erlange,  ist  nicht  erforderlich. ¬
  In  diesem  Sinne  haben  alle  diejenigen  Geschäfte,  welche
wesentlich  einseitig  sind,  namentlich  Mandat,  Geschäftsbesorgung
Commodat,  Erlaß,  Erbeseinsetzung  rc.  den  Charakter  der  Schenkung. ¬
  In  eigentlicher  Bedeutung  aber  ist  Schenkung  eine  auf  Vertrag ¬
  beruhende  eigenthümliche  Handlung,  wodurch  einem  andern  ein
Vermögensvortheil  unmittelbar  aus  Freigebigkeit  zugewendet  werden
soll  2).  Der  auimus  donandi  soll  in  der  Regel  nicht  präsumirt  werden ¬
  3).  Wo,  wie  im  R.  R.,  zu  jedem  Klagrechte  die  Behauptung
und  der  Beweis  irgend  einer  positiven  Absicht  und  eines  derselben
entsprechenden  Rechtsgeschäfts  erfordert  wird,  da  ist  dieser  Satz  völlig
entbehrlich;  im  Pr.  R.  ist  er  aber  bei  dem  Mangel  einer  solchen  Jurisprudenz ¬
  (§.  187,  II)  sehr  nützlich.  Eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  gilt  in  folgenden  Fällen:  1)  Wenn  der  Geber  eine  besondere
persönliche,  obschon  nicht  civilrechtlich  verbindende,  Pflicht  zur  Wohlthätigkeit ¬
  gegen  den  Empfänger  hat;  folglich  dann,  wenn  Verwandte
in  auf-  und  absteigender  Linie,  voll-  oder  halbbürtige  Geschwister
und  Eheleute  einander  etwas  ohne  bestimmte  Erklärung  geben*
Das  Praktische  davon  ist:  es  findet  weder  Zurückforderung  noch  Anspruch ¬
  auf  Vergütung  oder  Gegenleistung  statt.  Doch  tritt  diese
Ausnahme  nicht  ein:  a)  wenn  unter  einer  bestimmten,  die  Absicht
nicht  zu  schenken  ausdrückenden,  Willenserklärung  (mit  Vorbehalt)
gegeben  wird,  oder  b)  wenn  unter  Umständen  gegeben  wird,  welche
diese  Absicht  stillschweigend  kundgeben  5).  Hat  ohne  solchen  Vorbehalt ¬
  oder  ohne  solche  Umstände  von  den  unter  die  Ausnahme  (1)  fallenden ¬
  Personen  die  eine  der  andern,  in  Folge  solcher  unvollkommenen ¬
  Verbindlichkeit,  eine  gewisse  Summe  oder  Sache  erst  künftig
noch  zu  geben  förmlich  versprochen,  so  soll  gleichfalls  kein  Widerruf
2)  A.  L.R.  I,  11,  §.  1037.  Dieser  §.  definirt  freilich  nur  das  Schenkungsversprechen, ¬
  nicht  die  Schenkung  selbst,  deren  Begriffsbestimmung  fehlt.
3)  Ebend.  §.  1040.  Welches  andere  bestimmte  Rechtsgeschäft  angenommen
werden  muß,  ist  aus  den  Umständen  zu  bestimmen.  Wenn  z.  B.  jemand  für  den
andern  eine  Schuld  bezahlt,  so  kann  die  Vermuthung  einer  Schenkung  nicht  eintreten, ¬
  denn  die  äußere  Handlung  stellt  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  vor.  Pr.  1004,
vom  17.  April  1841  (Entsch.  VII,  88).
4)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1041  u.  1042.  Vermuthlich  ist  dabei  an  die  unvollkommene ¬
  Verbindlichkeit  zur  Unterstützung  und  Ausstattung  gedacht.  S.  oben
§§.  595  fg.  u.  600.  Die  Vermuthung  der  Schenkung  beschränkt  sich  nicht  bloß  auf
diese  Verwandten;  es  sind  dadurch  nur  einige  Fälle  bezeichnet,  in  denen  diese  Vermuthung ¬
  eintritt.  Pr.  260,  vom  27.  Mai  1837.
5)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  1042.  Als  dergleichen  Umstände  werden  angenommen: ¬
  wenn  der  Geber  Schuldner  des  Rehmers  ist  (Schles.  Arch.  Bd.  IV,  S.  361)
oder  wenn  ein  bestimmtes  Rechtsgeschäft,  z.  B.  eine  Geschäftsbesorgung,  vollzogen
wird.  S.  Note  3.  S.  auch  Pr.  2217,  vom  7.  Juni  1850  (Entsch.  Bd.  XX,
S.  284).
            
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