Einzelne Rechtsverhältnisse. Schenkung.
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sicht, oder daß der andere den Gewinn wirklich erlange, ist nicht erforderlich. ¬
In diesem Sinne haben alle diejenigen Geschäfte, welche
wesentlich einseitig sind, namentlich Mandat, Geschäftsbesorgung
Commodat, Erlaß, Erbeseinsetzung rc. den Charakter der Schenkung. ¬
In eigentlicher Bedeutung aber ist Schenkung eine auf Vertrag ¬
beruhende eigenthümliche Handlung, wodurch einem andern ein
Vermögensvortheil unmittelbar aus Freigebigkeit zugewendet werden
soll 2). Der auimus donandi soll in der Regel nicht präsumirt werden ¬
3). Wo, wie im R. R., zu jedem Klagrechte die Behauptung
und der Beweis irgend einer positiven Absicht und eines derselben
entsprechenden Rechtsgeschäfts erfordert wird, da ist dieser Satz völlig
entbehrlich; im Pr. R. ist er aber bei dem Mangel einer solchen Jurisprudenz ¬
(§. 187, II) sehr nützlich. Eine Ausnahme von dieser
Regel gilt in folgenden Fällen: 1) Wenn der Geber eine besondere
persönliche, obschon nicht civilrechtlich verbindende, Pflicht zur Wohlthätigkeit ¬
gegen den Empfänger hat; folglich dann, wenn Verwandte
in auf- und absteigender Linie, voll- oder halbbürtige Geschwister
und Eheleute einander etwas ohne bestimmte Erklärung geben*
Das Praktische davon ist: es findet weder Zurückforderung noch Anspruch ¬
auf Vergütung oder Gegenleistung statt. Doch tritt diese
Ausnahme nicht ein: a) wenn unter einer bestimmten, die Absicht
nicht zu schenken ausdrückenden, Willenserklärung (mit Vorbehalt)
gegeben wird, oder b) wenn unter Umständen gegeben wird, welche
diese Absicht stillschweigend kundgeben 5). Hat ohne solchen Vorbehalt ¬
oder ohne solche Umstände von den unter die Ausnahme (1) fallenden ¬
Personen die eine der andern, in Folge solcher unvollkommenen ¬
Verbindlichkeit, eine gewisse Summe oder Sache erst künftig
noch zu geben förmlich versprochen, so soll gleichfalls kein Widerruf
2) A. L.R. I, 11, §. 1037. Dieser §. definirt freilich nur das Schenkungsversprechen, ¬
nicht die Schenkung selbst, deren Begriffsbestimmung fehlt.
3) Ebend. §. 1040. Welches andere bestimmte Rechtsgeschäft angenommen
werden muß, ist aus den Umständen zu bestimmen. Wenn z. B. jemand für den
andern eine Schuld bezahlt, so kann die Vermuthung einer Schenkung nicht eintreten, ¬
denn die äußere Handlung stellt Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Pr. 1004,
vom 17. April 1841 (Entsch. VII, 88).
4) A. L.R. a. a. O. §§. 1041 u. 1042. Vermuthlich ist dabei an die unvollkommene ¬
Verbindlichkeit zur Unterstützung und Ausstattung gedacht. S. oben
§§. 595 fg. u. 600. Die Vermuthung der Schenkung beschränkt sich nicht bloß auf
diese Verwandten; es sind dadurch nur einige Fälle bezeichnet, in denen diese Vermuthung ¬
eintritt. Pr. 260, vom 27. Mai 1837.
5) A. L.R. a. a. O. §. 1042. Als dergleichen Umstände werden angenommen: ¬
wenn der Geber Schuldner des Rehmers ist (Schles. Arch. Bd. IV, S. 361)
oder wenn ein bestimmtes Rechtsgeschäft, z. B. eine Geschäftsbesorgung, vollzogen
wird. S. Note 3. S. auch Pr. 2217, vom 7. Juni 1850 (Entsch. Bd. XX,
S. 284).