Drittes Buch. Forderungenrecht.
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§. 606.
9. Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses.
Die Verbindlichkeit, Zeugnis zu geben, gehört ebenfalls dem
Sie setzt
neuern Rechte an und beruhet auf demselben Grunde 18
voraus, daß das Zeugnis rechtlichen Erfolg haben kann und der
Zeuge durch Ablegung desselben nicht andere Pflichten verletzt; fällt
mithin weg bei Personen, welche ganz unglaubwürdig sind, oder
welche zur Verschwiegenheit über den Gegenstand verpflichtet sind.
Außerdem hat die Verweigerung des Zeugnisses oder der vorschriftsmäßigen ¬
Bekräftigung desselben Zwang durch öffentliche Geldstrafe
oder persönliche Haft, und, im Falle der Erfolglosigkeit desselben,
Leistung des Interesses zur Folge*9). Der Producent trägt die
Kosten und entschädigt auch den Zeugen, nach denselben Grundsätzen
wie bei der Exhibition (Note 7), für Auslagen, Schäden und Versäumnis, ¬
wofür der Richter von Amts wegen sorgt und sogar Vorschuß ¬
zu machen hat, wozu die Gerichtsobrigkeit die Mittel hergeben
—
muß 20
Von derselben Art ist die Verbindlichkeit der Verwandten, ¬
Hausgenossen und des Wirths eines Sterbenden, von dem
erfolgten Ableben dem Gerichte unverzüglich Anzeige zu machen.
(§. 868, Note 3).
II. Verbindlichkeiten aus einseitigen Versprechungen.
1. Schenkung.
X. L.R. I, 11, §§. 1037—1177.— Recht der Forderungen, §§. 231-239,
Bd. III, S. 135 fg. — v. Mayerfeld, die Lehre von den Schenkungen
nach Röm. Rechtc. 1r Bd. u. 2r Bd. 1. Abth. gr. 8. Marburg 1837.
§. 607.
a) Begriff und Arten.
I. Schenkung (donatio) im weitesten Sinne ist jede rechtlich
unnöthige *) Freigebigkeit. Das wesentliche ist die Absicht des Gebenden, ¬
freigebig zu sein (animus donandi); die Erreichung der Ab18) ¬
A.G.O. Einleit. §. 18; 1, 10, §§. 179 ff. — L. 16; L. 19 C. de
testibus (IV, 20). — Cujac., Obs., L. VIII, c. 13; Lib. XIII, c. 38. Ueber
älteres R.: L. 21, §. 1 D. eod. (XXII, 5); Quintilian, Instit. orat., L. V,
c. 7; Gellius, noct. att., LXV, c. 13.
19) X.G.O. 1, 10, §§. 183-186. (3. A.) Der Fall berechtigt zum juram.
in litem, Tit. 22, §. 12, Nr. 4 a. a. O.
20) Ebend. Einleit. §. 19 und I, 10, §. 187; I, 23, §. 36, Nr. 6. Für
die Kosten wird ohne nähern Nachweis ein Bauschquantum, nach einer Taxe, gegeben, ¬
wenn der Zeuge nicht den Nachweis eines höheren Betrages führen will.
V. v. 29. März 1844 (G.S. S. 73).
1) L. 29 pr. D. de donat. (XXXIX, 5); L. 82 D. de reg. jur. (L, 17).
(3. A.) Die gesetzmäßige Unterstützung der Ortsarmen durch die dazu Verpflichteten
ist keine Schenkung, sondern eine Communallast.