Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Drittes  Buch.  Forderungenrecht.
276
§.  606.
9.  Verbindlichkeit  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses.
Die  Verbindlichkeit,  Zeugnis  zu  geben,  gehört  ebenfalls  dem
Sie  setzt
neuern  Rechte  an  und  beruhet  auf  demselben  Grunde  18
voraus,  daß  das  Zeugnis  rechtlichen  Erfolg  haben  kann  und  der
Zeuge  durch  Ablegung  desselben  nicht  andere  Pflichten  verletzt;  fällt
mithin  weg  bei  Personen,  welche  ganz  unglaubwürdig  sind,  oder
welche  zur  Verschwiegenheit  über  den  Gegenstand  verpflichtet  sind.
Außerdem  hat  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  der  vorschriftsmäßigen ¬
  Bekräftigung  desselben  Zwang  durch  öffentliche  Geldstrafe
oder  persönliche  Haft,  und,  im  Falle  der  Erfolglosigkeit  desselben,
Leistung  des  Interesses  zur  Folge*9).  Der  Producent  trägt  die
Kosten  und  entschädigt  auch  den  Zeugen,  nach  denselben  Grundsätzen
wie  bei  der  Exhibition  (Note  7),  für  Auslagen,  Schäden  und  Versäumnis, ¬
  wofür  der  Richter  von  Amts  wegen  sorgt  und  sogar  Vorschuß ¬
  zu  machen  hat,  wozu  die  Gerichtsobrigkeit  die  Mittel  hergeben
—
muß  20
Von  derselben  Art  ist  die  Verbindlichkeit  der  Verwandten, ¬
  Hausgenossen  und  des  Wirths  eines  Sterbenden,  von  dem
erfolgten  Ableben  dem  Gerichte  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.
(§.  868,  Note  3).
II.  Verbindlichkeiten  aus  einseitigen  Versprechungen.
1.  Schenkung.
X.  L.R.  I,  11,  §§.  1037—1177.—  Recht  der  Forderungen,  §§.  231-239,
Bd.  III,  S.  135  fg.  —  v.  Mayerfeld,  die  Lehre  von  den  Schenkungen
nach  Röm.  Rechtc.  1r  Bd.  u.  2r  Bd.  1.  Abth.  gr.  8.  Marburg  1837.
§.  607.
a)  Begriff  und  Arten.
I.  Schenkung  (donatio)  im  weitesten  Sinne  ist  jede  rechtlich
unnöthige  *)  Freigebigkeit.  Das  wesentliche  ist  die  Absicht  des  Gebenden, ¬
  freigebig  zu  sein  (animus  donandi);  die  Erreichung  der  Ab18) ¬
  A.G.O.  Einleit.  §.  18;  1,  10,  §§.  179  ff.  —  L.  16;  L.  19  C.  de
testibus  (IV,  20).  —  Cujac.,  Obs.,  L.  VIII,  c.  13;  Lib.  XIII,  c.  38.  Ueber
älteres  R.:  L.  21,  §.  1  D.  eod.  (XXII,  5);  Quintilian,  Instit.  orat.,  L.  V,
c.  7;  Gellius,  noct.  att.,  LXV,  c.  13.
19)  X.G.O.  1,  10,  §§.  183-186.  (3.  A.)  Der  Fall  berechtigt  zum  juram.
in  litem,  Tit.  22,  §.  12,  Nr.  4  a.  a.  O.
20)  Ebend.  Einleit.  §.  19  und  I,  10,  §.  187;  I,  23,  §.  36,  Nr.  6.  Für
die  Kosten  wird  ohne  nähern  Nachweis  ein  Bauschquantum,  nach  einer  Taxe,  gegeben, ¬
  wenn  der  Zeuge  nicht  den  Nachweis  eines  höheren  Betrages  führen  will.
V.  v.  29.  März  1844  (G.S.  S.  73).
1)  L.  29  pr.  D.  de  donat.  (XXXIX,  5);  L.  82  D.  de  reg.  jur.  (L,  17).
(3.  A.)  Die  gesetzmäßige  Unterstützung  der  Ortsarmen  durch  die  dazu  Verpflichteten
ist  keine  Schenkung,  sondern  eine  Communallast.
            
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