Objekt : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

Einrichtung  des  Prioritäts=Urtheils.  §.  68.  181
§.  68.
Einrichtung  des  Prioritäts=Urtheils.
Das  Prioritäts-  oder  Locations-Urtheil  wird  am
zweckmäßigsten  auf  folgende  Art  eingerichtet:  I.  Nach
zwischen  stehenden  Gläubiger  hin,  so  ist  ohnehin  an  der
Rangbestimmung  nichts  gelegen,  und  der  Prioritätsproceß  ist
in  einem  solchen  Fall  zwecklos  geführt  worden.  —-  Sollte
aber  für  den  Sieger  in  seiner  bisherigen  Stellung  zwar
Etwas,  aber  nicht  genug  zu  seiner  vollen  Befriedigung
übrig  bleiben,  so  muß  ihm  der  Besiegte  von  seinem  Zuge
so  viel  abtreten,  als  zur  Ergänzung  nöthig  ist;  vorausgesetzt, ¬
  daß  das  ihm  zu  Theil  Gewordene  hiezu  hinreicht.
Denn  mehr,  als  was  er  selbst  bekommt,  ist  er  natürlich  nie
schuldig,  an  den  Sieger  zu  bezahlen.  Bülow  und  Hagemann ¬
  Erört.  IV.  32.  —  Die  von  Schweppe  §.  139.  C.
S.  260.  gegen  diesen  Ausweg  erhobene  Bedenklichkeit  ist
auf  jeden  Fall  nicht  klar,  und  scheint  auch  nicht  richtig  zu
seyn.  —  Dieselben  Grundsätze  kommen  analog  auch  dann
zur  Anwendung,  wenn  ein  tieferstehender  Gläubiger  nicht
einen  höherstehenden  herabdrücken,  sondern  nur  für  sich
selbst  einen  besseren  Platz  erringen  will.  —  Ueber  die  abweichenden ¬
  Meinungen  vergleiche  überhaupt  Schweppe
§.  139.  C.  und  die  dortselbst  Angeführten.  Die  bayerische
Gerichtsordnung  c.  19.  §.  16.  nro.  3.  und  in  den  Anmerk.
ebendas.  lit.  c.  geht  gleichfalls  von  dem  Grundsatze  der  Wirkung ¬
  der  Rechtskraft  aus,  aber  freilich  mit  einer  Ausnahme,
welche  auch  in  Bezug  auf  den  Prioritätspunkt  den  vorhin ¬
  aufgestellten  Regeln  nicht  selten  Abbruch  thut.
7)  Ueber  die  Berechnung  der  Appellationssumme  bei  Prioritätsstreitigkeiten ¬
  herrschen  jedoch  sehr  abweichende  Meinungen.
Vergleiche  darüber  Linde  im  Arch.  für  civ.  Praxis.  XI.
S.  111  u.  flg.  —  Daß,  wenn  mehrere  Gläubiger  mit  verschiedenen ¬
  Forderungen  appelliren,  die  einzelnen  Beschwerdesummen ¬
  nicht  zusammengerechnet  werden  dürfen,  um  die
Appellationssumme  herauszubringen,  wird  jetzt  ziemlich  all¬
            
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