172
Drittes Buch. Folgerungenrecht.
Pactum9) und Contract; nur der letzte Ausdruck war eine technische ¬
Bezeichnung für eine besondere Art der Verträge. In der
deutschen Rechtssprache werden alle diese Ausdrücke gleichbedeutend
mit Vertrag, wofür auch die seltnern Bezeichnungen Uebereinkunft, ¬
Abkommen92), Verabredung vorkommen, gebraucht.
II. Eingetheilt werden die Verträge: 1) nach dem Gegenstande
überhaupt in völkerrechtliche und in privatrechtliche; 2) nach der
Wirksamkeit des begründeten Rechts, je nachdem dasselbe durch Gegenleistung ¬
bedingt ist oder nicht, in einseitige und zweiseitige (unilaterales, ¬
bilaterales); 5) nach dem Zwecke hinsichtlich des gesuchten
Vortheils in lästige und wohlthätige!
; 4) nach der Form der Abschließung ¬
bei den Römern in Real-, Verbal-, Literal-, und Consensualverträge ¬
11)
bei uns in mündliche, in schriftliche und in
gerichtliche. Die gerichtlichen haben noch die Unterart der notariellen. ¬
III. Die wesentlichen Erfordernisse eines Vertrages sind Einwilligung, ¬
Form, Bestimmtheit und Fähigkeit der Person, und ein
erlaubter Gegenstand. Uebrigens gilt von Verträgen alles, was
von Willenserklärungen überhaupt (§. 105 flg., Bd. I, S. 226 ff.).
II. Erfordernisse.
1. Einwilligung.
§. 547.
a) Das Allgemeine.
I. Das Zusammenstimmen beider Theile über alle wesentlichen
Erfordernisse des Geschäfts, ohne Vorbehalt willkürlichen Rückitts ¬
oder näherer Verabredungen über Nebenbestimmungen, vollendet ¬
den Vertrag. Bis dahin ist kein Theil an seine Vorschläge
(Tractaten, Unterhandlungen) gebunden *). Der Mangel der Verabredung ¬
über Nebenbestimmungen macht den Vertrag nicht unvollkommen, ¬
weil dann die Naturalien des Geschäfts eintreten?), nur
muß eine spätere Verabredung nicht vorbehalten sein, indem dadurch ¬
die Willensübereinstimmung über das ganze Verhältnis vor
der Hand noch ausgeschlossen sein würde. Ist eine Vertragsform
verabredet, welche zur Giltigkeit des Geschäfts sonst nicht erforder9) ¬
L. 1, §. 2 D. eod. — Auctor ad Herennium, L. II, c. 14.
9a) A. L.R. II, 8, §. 522.
10) Ebend. I, 5, §§. 7, 8.
11) S. darüber Recht der Ford. §. 69, Nr. III, Bd. II, S. 47 flg.
1) A. L.R. I, 5, §. 125. — Bremen, de tractatibus, von Handlungsvorschlägen, -
Jena 1681.
2) Simon's Rechtsspr. Bd II, S. 95.