Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

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Drittes  Buch.  Folgerungenrecht.
Pactum9)  und  Contract;  nur  der  letzte  Ausdruck  war  eine  technische ¬
  Bezeichnung  für  eine  besondere  Art  der  Verträge.  In  der
deutschen  Rechtssprache  werden  alle  diese  Ausdrücke  gleichbedeutend
mit  Vertrag,  wofür  auch  die  seltnern  Bezeichnungen  Uebereinkunft, ¬
  Abkommen92),  Verabredung  vorkommen,  gebraucht.
II.  Eingetheilt  werden  die  Verträge:  1)  nach  dem  Gegenstande
überhaupt  in  völkerrechtliche  und  in  privatrechtliche;  2)  nach  der
Wirksamkeit  des  begründeten  Rechts,  je  nachdem  dasselbe  durch  Gegenleistung ¬
  bedingt  ist  oder  nicht,  in  einseitige  und  zweiseitige  (unilaterales, ¬
  bilaterales);  5)  nach  dem  Zwecke  hinsichtlich  des  gesuchten
Vortheils  in  lästige  und  wohlthätige!
;  4)  nach  der  Form  der  Abschließung ¬
  bei  den  Römern  in  Real-,  Verbal-,  Literal-,  und  Consensualverträge ¬
  11)
bei  uns  in  mündliche,  in  schriftliche  und  in
gerichtliche.  Die  gerichtlichen  haben  noch  die  Unterart  der  notariellen. ¬
  III.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Vertrages  sind  Einwilligung, ¬
  Form,  Bestimmtheit  und  Fähigkeit  der  Person,  und  ein
erlaubter  Gegenstand.  Uebrigens  gilt  von  Verträgen  alles,  was
von  Willenserklärungen  überhaupt  (§.  105  flg.,  Bd.  I,  S.  226  ff.).
II.  Erfordernisse.
1.  Einwilligung.
§.  547.
a)  Das  Allgemeine.
I.  Das  Zusammenstimmen  beider  Theile  über  alle  wesentlichen
Erfordernisse  des  Geschäfts,  ohne  Vorbehalt  willkürlichen  Rückitts ¬
  oder  näherer  Verabredungen  über  Nebenbestimmungen,  vollendet ¬
  den  Vertrag.  Bis  dahin  ist  kein  Theil  an  seine  Vorschläge
(Tractaten,  Unterhandlungen)  gebunden  *).  Der  Mangel  der  Verabredung ¬
  über  Nebenbestimmungen  macht  den  Vertrag  nicht  unvollkommen, ¬
  weil  dann  die  Naturalien  des  Geschäfts  eintreten?),  nur
muß  eine  spätere  Verabredung  nicht  vorbehalten  sein,  indem  dadurch ¬
  die  Willensübereinstimmung  über  das  ganze  Verhältnis  vor
der  Hand  noch  ausgeschlossen  sein  würde.  Ist  eine  Vertragsform
verabredet,  welche  zur  Giltigkeit  des  Geschäfts  sonst  nicht  erforder9) ¬
  L.  1,  §.  2  D.  eod.  —  Auctor  ad  Herennium,  L.  II,  c.  14.
9a)  A.  L.R.  II,  8,  §.  522.
10)  Ebend.  I,  5,  §§.  7,  8.
11)  S.  darüber  Recht  der  Ford.  §.  69,  Nr.  III,  Bd.  II,  S.  47  flg.
1)  A.  L.R.  I,  5,  §.  125.  —  Bremen,  de  tractatibus,  von  Handlungsvorschlägen, -
  Jena  1681.
2)  Simon's  Rechtsspr.  Bd  II,  S.  95.
            
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