Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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andergefolgte  Jahre  nicht  ausgeübet  wird,
schon  an  und  für  sich  erloschen  sey.
Reggsv.  5.  Nov.  1761.
§.  314.
Ob  radiDer =
  §.  19.  des  Erwerbsteuerpatentes  vom  31.
cirte  und
Dezemb.  1812.  enthält  die  Bestimmung,  daß  derverkäufli =
 =
  welcher  sich  der  Steuerpflicht  durck
che  BeSchleichwege ¬
  entzieht,  mit  dem  Gewerbs-schäftigungsrech ¬
 =
  zu  bestrafen  ist.
te  durch  die
Nach  dem  ersten  §.  dieses  Patentes  wird  zwischer
Nichtent
persönlichen,  verkäuflichen  und  radicirten  Gewerben  richtung
der  Erkein =
  Unterschied  gemacht.
werbsteuer.
Bey  der  Gegeneinanderstellung  und  Vergleichung
erlöschen.
dieser  beyden  §§.  ergibt  sich  daher  die  Folge,  daß,
nach  dem  Sinne  derselben,  auch  die  Besitzer  verkaͤuflicher ¬
  und  radicirter  Gewerbe  mit  dem  Verluste  derselben ¬
  für  den  Fall  bestraft  werden  sollen,  wenn  solche
Gewerbe  durch  Verheimlichung  oder  andere  Schleichwege ¬
  der  Erwerbsteuerpflicht  entzogen  werden.
Da  es  jedoch  Fälle  gibt,  wo  auf  dergleichen  Gewerbe, ¬
  Gläubiger  oder  sonst  Rechte  eines  Dritten  vorgemerkt ¬
  sind,  so  entstehet  die  Frage,  wie  die  ebenerwähnte ¬
  gesetzliche  Vorschrift,  wornach  das  Gewerbe,
wenn  es  auch  radicirt  oder  verkäuflich  ist,  erlöschen
müßte,  handgehabt  werden  kann,  ohne  den  Rechten
eines  Dritten  zu  nahe  zu  treten.
7.*  -
            
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