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andergefolgte Jahre nicht ausgeübet wird,
schon an und für sich erloschen sey.
Reggsv. 5. Nov. 1761.
§. 314.
Ob radiDer =
§. 19. des Erwerbsteuerpatentes vom 31.
cirte und
Dezemb. 1812. enthält die Bestimmung, daß derverkäufli =
=
welcher sich der Steuerpflicht durck
che BeSchleichwege ¬
entzieht, mit dem Gewerbs-schäftigungsrech ¬
=
zu bestrafen ist.
te durch die
Nach dem ersten §. dieses Patentes wird zwischer
Nichtent
persönlichen, verkäuflichen und radicirten Gewerben richtung
der Erkein =
Unterschied gemacht.
werbsteuer.
Bey der Gegeneinanderstellung und Vergleichung
erlöschen.
dieser beyden §§. ergibt sich daher die Folge, daß,
nach dem Sinne derselben, auch die Besitzer verkaͤuflicher ¬
und radicirter Gewerbe mit dem Verluste derselben ¬
für den Fall bestraft werden sollen, wenn solche
Gewerbe durch Verheimlichung oder andere Schleichwege ¬
der Erwerbsteuerpflicht entzogen werden.
Da es jedoch Fälle gibt, wo auf dergleichen Gewerbe, ¬
Gläubiger oder sonst Rechte eines Dritten vorgemerkt ¬
sind, so entstehet die Frage, wie die ebenerwähnte ¬
gesetzliche Vorschrift, wornach das Gewerbe,
wenn es auch radicirt oder verkäuflich ist, erlöschen
müßte, handgehabt werden kann, ohne den Rechten
eines Dritten zu nahe zu treten.
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