§. 39.
Abschnitt III.
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Julianus libro sexto Dig. scribit, si hominem, qui Maevii ¬
erat, emero a Titio, deinde quum eum Maevius a
me peteret, eundem vendidero, eumque emtor occiderit, ¬
aequum esse, me pretium Maevio restituere.
Es ist ja aber ausdrücklich von einer Veräußerung während des
Prozesses die Rede: (deinde, quum eum Maevius a me peteret,
eundem occidero), woraus sich ergiebt, daß die Verpflichtung,
den Werth der nachträglich untergegangenen Sache zu ersetzen
(nicht, den Erlös aus dem Verkaufe herauszugeben*)), auf das
unerlaubte Aufgeben des Besitzes zurückzuführen ist.
Um vieles schwieriger ist die ganz allgemein zum Beweise
der Zulässigkeit einer condictio sine causa herangezogene l. 24.
§. 1. de act. empti et vend. 19, 1 :
Servum tuum imprudens a fure bona fide emi: is ex
peculio, quod ad te pertinebat, hominem paravit, qui
mihi traditus est. Posse te eum hominem mihi condicere, ¬
Sabinus dixit; sed si quid mihi abesset ex negotio, ¬
quod is gessisset, invicem me tecum acturum
de peculio: Cassius veram opinionem Sabini retulit, in
qua ego quoque sum. (Julianus.)
Die Gewährung einer condictio scheint allerdings auf den ersten
Blick ganz unerklärlich zu sein, wenn man nicht in dem Umstande
allein, daß ein Gewinn mit fremdem Verluste gemacht ist, einen
Condiktionsgrund finden will. Bei näherer Untersuchung zeigt
es sich aber, daß die 1. 24. cit. auf das schönste mit der hier
vertheidigten Theorie übereinstimmt. Die gewährte Condiktion
steht nämlich dem Herren des Sklaven nicht proprio iure, sondern ¬
ex persona venditoris zu. Das Rechtsverhältniß ist folgendes. ¬
Der gestohlene Sklave, welcher mit Pekuliarvermögen ein
Kaufgeschäft abschließt, erwirbt die actio ex empto seinem wahren ¬
Herren. An diesen ist der Verkäufer zu leisten verpflichtet.
Ueberträgt er das Eigenthum an der verkauften Sache auf einen
Anderen als den dominus, so wird er durch seine Leistung nicht
befreit, und erwirbt gegen den Empfänger die condictio indebiti.
Da aber im vorliegenden Falle den Verkäufer bei der Uebertragung ¬
des verkauften Sklaven an den bonae fidei possessor des
contrahirenden servus furtivus keine Schuld trifft, so wird ange7) ¬
Vergl. Ihering I. S. 70 ff. Chambon §. 3. S. 37.