Metadaten : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

§.  39.

Abschnitt  III.
312
Julianus  libro  sexto  Dig.  scribit,  si  hominem,  qui  Maevii ¬
  erat,  emero  a  Titio,  deinde  quum  eum  Maevius  a
me  peteret,  eundem  vendidero,  eumque  emtor  occiderit, ¬
  aequum  esse,  me  pretium  Maevio  restituere.
Es  ist  ja  aber  ausdrücklich  von  einer  Veräußerung  während  des
Prozesses  die  Rede:  (deinde,  quum  eum  Maevius  a  me  peteret,
eundem  occidero),  woraus  sich  ergiebt,  daß  die  Verpflichtung,
den  Werth  der  nachträglich  untergegangenen  Sache  zu  ersetzen
(nicht,  den  Erlös  aus  dem  Verkaufe  herauszugeben*)),  auf  das
unerlaubte  Aufgeben  des  Besitzes  zurückzuführen  ist.
Um  vieles  schwieriger  ist  die  ganz  allgemein  zum  Beweise
der  Zulässigkeit  einer  condictio  sine  causa  herangezogene  l.  24.
§.  1.  de  act.  empti  et  vend.  19,  1  :
Servum  tuum  imprudens  a  fure  bona  fide  emi:  is  ex
peculio,  quod  ad  te  pertinebat,  hominem  paravit,  qui
mihi  traditus  est.  Posse  te  eum  hominem  mihi  condicere, ¬
  Sabinus  dixit;  sed  si  quid  mihi  abesset  ex  negotio, ¬
  quod  is  gessisset,  invicem  me  tecum  acturum
de  peculio:  Cassius  veram  opinionem  Sabini  retulit,  in
qua  ego  quoque  sum.  (Julianus.)
Die  Gewährung  einer  condictio  scheint  allerdings  auf  den  ersten
Blick  ganz  unerklärlich  zu  sein,  wenn  man  nicht  in  dem  Umstande
allein,  daß  ein  Gewinn  mit  fremdem  Verluste  gemacht  ist,  einen
Condiktionsgrund  finden  will.  Bei  näherer  Untersuchung  zeigt
es  sich  aber,  daß  die  1.  24.  cit.  auf  das  schönste  mit  der  hier
vertheidigten  Theorie  übereinstimmt.  Die  gewährte  Condiktion
steht  nämlich  dem  Herren  des  Sklaven  nicht  proprio  iure,  sondern ¬
  ex  persona  venditoris  zu.  Das  Rechtsverhältniß  ist  folgendes. ¬
  Der  gestohlene  Sklave,  welcher  mit  Pekuliarvermögen  ein
Kaufgeschäft  abschließt,  erwirbt  die  actio  ex  empto  seinem  wahren ¬
  Herren.  An  diesen  ist  der  Verkäufer  zu  leisten  verpflichtet.
Ueberträgt  er  das  Eigenthum  an  der  verkauften  Sache  auf  einen
Anderen  als  den  dominus,  so  wird  er  durch  seine  Leistung  nicht
befreit,  und  erwirbt  gegen  den  Empfänger  die  condictio  indebiti.
Da  aber  im  vorliegenden  Falle  den  Verkäufer  bei  der  Uebertragung ¬
  des  verkauften  Sklaven  an  den  bonae  fidei  possessor  des
contrahirenden  servus  furtivus  keine  Schuld  trifft,  so  wird  ange7) ¬
  Vergl.  Ihering  I.  S.  70  ff.  Chambon  §.  3.  S.  37.
            
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