Volltext : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (1)

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Gewerbeberechtigungen.  Schiffahrtsrecht.
gehörig  auf  den  Schiffsdocumenten  und  bezüglich  auf  den  Connoissementen ¬
  vermerkt  sind,  folgen  nach  dem  Alter;  alle  übrigen  haben
gleiche  Rechte  und  werden  verhältnismäßig  berichtigt.  Kosten,
Bergelohn  und  Heuer  des  Schiffsvolks  gehen  allen  Bodmerejen
vor  32
§.  450.
4.  Auflösung  des  Verhältnisses.
Eine  besondere  Art,  den  Bodmereicontract  aufzuheben,  ist  das
Ristorno,  welches  in  allen  den  Fällen  stattfindet,  wo  es  bei  Seeversicherungen ¬
  zugelassen  ist.  Ueber  die  Wirkungen  stimmen  nicht  alle
Seerechte  überein.  Nach  der  Regel  hat  der  Bodmereigeber,  da  der
Contract  aufgehoben  ist,  nur  eine  persönliche  Klage  wegen  des  Darlehns ¬
  und  gewöhnlicher  Zinsen,  außer  welchen  ihm  gewöhnlich  auch
noch  ein  Procent  pro  Ristorno  zukommt.  Das  Pr.  R.  unterscheidet: ¬
  ob  der  Geber  oder  der  Nehmer  ristornirt.  Ist  es  der  Nehmer,
so  muß  er  sechs  Procent  Zinsen  vom  Tage  des  Empfanges  und  die
verursachten  Kosten,  sowie  die  Kosten  der  von  dem  Geber  über  die
Bodmerei  genommenen  Versicherung  zahlen.  Ist  es  der  Geber,  so
hat  er  außer  dem  Darlehn  nichts  weiter  zu  fordern;  in  jedem  Falle
bleibt  ihm  aber  das  Pfandrecht,  als  wenn  der  Contract  nicht  rückgängig ¬
  geworden  wäre  33)
32)  A.  L.R.  II,  8,  §§.  2445—2451.  —  S.  oben  §.  382,  Nr.  V.  —
Benecke,  IV,  S.  508  ff.
33)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  2417—2421.  —  Benecke  a.  a.  O.  S.  424  ff.
            
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