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Gewerbeberechtigungen. Schiffahrtsrecht.
gehörig auf den Schiffsdocumenten und bezüglich auf den Connoissementen ¬
vermerkt sind, folgen nach dem Alter; alle übrigen haben
gleiche Rechte und werden verhältnismäßig berichtigt. Kosten,
Bergelohn und Heuer des Schiffsvolks gehen allen Bodmerejen
vor 32
§. 450.
4. Auflösung des Verhältnisses.
Eine besondere Art, den Bodmereicontract aufzuheben, ist das
Ristorno, welches in allen den Fällen stattfindet, wo es bei Seeversicherungen ¬
zugelassen ist. Ueber die Wirkungen stimmen nicht alle
Seerechte überein. Nach der Regel hat der Bodmereigeber, da der
Contract aufgehoben ist, nur eine persönliche Klage wegen des Darlehns ¬
und gewöhnlicher Zinsen, außer welchen ihm gewöhnlich auch
noch ein Procent pro Ristorno zukommt. Das Pr. R. unterscheidet: ¬
ob der Geber oder der Nehmer ristornirt. Ist es der Nehmer,
so muß er sechs Procent Zinsen vom Tage des Empfanges und die
verursachten Kosten, sowie die Kosten der von dem Geber über die
Bodmerei genommenen Versicherung zahlen. Ist es der Geber, so
hat er außer dem Darlehn nichts weiter zu fordern; in jedem Falle
bleibt ihm aber das Pfandrecht, als wenn der Contract nicht rückgängig ¬
geworden wäre 33)
32) A. L.R. II, 8, §§. 2445—2451. — S. oben §. 382, Nr. V. —
Benecke, IV, S. 508 ff.
33) A. L.R. a. a. O. §§. 2417—2421. — Benecke a. a. O. S. 424 ff.