Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

17
bestimmung  zu  erwägen,  deren  Wortlaut  uns  freilich  nicht
überliefert  ist,  deren  Zusammenhang  mit  der  durch  dieses
Gesetz  garantirten  mancipatio  aber  nicht  zweifelhaft  sein
kann,  nämlich  die  in  der  Institustelle  §.  41  de  rerum  divs.
(II.  1.)  aufgenommene  Vorschrift,  dass  bei  der  mancipatio,
sofern  ihr  ein  wirklicher  Kauf  zu  Grunde  liegt,  der  Eigenthumsübergang ¬
  von  der  vorherigen  Kaufpreiszahlung  oder
deren  Creditirung  abhängen  soll.  Die  Schwierigkeit,  die
hierdurch  entsteht,  ist  eine  doppelte,  einmal  der  Sinn  der
satisdatio  zur  Zeit  der  XII  Tafelgesetzgebung  und  dann
die  Frage,  ob  bei  unterbliebener  Kaufgeldzahlung  die
mancipatio  überall  ganz  wirkungslos  sei.
Der  erste  Punkt  hängt  selbstverständlich  mit  dem
Schuldrecht,  welches  zur  Zeit  der  XII  Tafeln  galt,  zusammen ¬
  und  kann  nur  bei  einer  Behandlung  dieses  Gegenstandes ¬
  seine  Erlédigung  finden.*)  Das  zweite  Moment  ist
hier  zu  erwägen.Wird -
  der  Effect  der  mancipatio  von  der  Preiszahlung
abhängig  gemacht,  so  kann  die  mancipatio  nie  sich  zu
einer  Form  des  Eigenthumsüberganges  entwickelt  haben,
da,  mag  Kauf  vorliegen  oder  nicht,  die  blosse  Behauptung:
es  sei  dieser  gesetzlichen  Voraussetzung  nicht  genügt,
hinreichend  ist,  die  mancipatio  wirkungslos  zu  machen.
*)  Leist,  Mancipatio  und  Eigenthumstradition  cap.  IV.  Bechmann,
1.  c.  2.  21.  §.  44.  Literat.  über  diese  Frage  bei  Windscheid,  Pandect.  I.
(4.  Aufl.)  p.  543.  woraus  sich  ergiebt,  dass  dieselbe,  so  vereinzelt  gestellt,
nicht  zu  entscheiden  ist,  so  z.  B.  ist  namentlich  bei  Exner  die  Lehre
vom  Eigenthumserwerb  durch  Tradition,  Wien  1867,  Beilage  2,  die
Bemerkung  von  der  „mangelnden  juristischen  Technik“  durchaus  unrichtig. ¬
  Wenn  irgend  eine  Zeit  des  röm.  Rechts  die  vorhandenen  jur.
Begriffe  technisch  zu  verwenden  verstand,  so  ist  es  die  früheste  Zeit
röm.  Rechtsbildung,  ein  Satz  den  jede  Seite  Jhering'scher  Darstellung
beweisst.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer