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bestimmung zu erwägen, deren Wortlaut uns freilich nicht
überliefert ist, deren Zusammenhang mit der durch dieses
Gesetz garantirten mancipatio aber nicht zweifelhaft sein
kann, nämlich die in der Institustelle §. 41 de rerum divs.
(II. 1.) aufgenommene Vorschrift, dass bei der mancipatio,
sofern ihr ein wirklicher Kauf zu Grunde liegt, der Eigenthumsübergang ¬
von der vorherigen Kaufpreiszahlung oder
deren Creditirung abhängen soll. Die Schwierigkeit, die
hierdurch entsteht, ist eine doppelte, einmal der Sinn der
satisdatio zur Zeit der XII Tafelgesetzgebung und dann
die Frage, ob bei unterbliebener Kaufgeldzahlung die
mancipatio überall ganz wirkungslos sei.
Der erste Punkt hängt selbstverständlich mit dem
Schuldrecht, welches zur Zeit der XII Tafeln galt, zusammen ¬
und kann nur bei einer Behandlung dieses Gegenstandes ¬
seine Erlédigung finden.*) Das zweite Moment ist
hier zu erwägen.Wird -
der Effect der mancipatio von der Preiszahlung
abhängig gemacht, so kann die mancipatio nie sich zu
einer Form des Eigenthumsüberganges entwickelt haben,
da, mag Kauf vorliegen oder nicht, die blosse Behauptung:
es sei dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht genügt,
hinreichend ist, die mancipatio wirkungslos zu machen.
*) Leist, Mancipatio und Eigenthumstradition cap. IV. Bechmann,
1. c. 2. 21. §. 44. Literat. über diese Frage bei Windscheid, Pandect. I.
(4. Aufl.) p. 543. woraus sich ergiebt, dass dieselbe, so vereinzelt gestellt,
nicht zu entscheiden ist, so z. B. ist namentlich bei Exner die Lehre
vom Eigenthumserwerb durch Tradition, Wien 1867, Beilage 2, die
Bemerkung von der „mangelnden juristischen Technik“ durchaus unrichtig. ¬
Wenn irgend eine Zeit des röm. Rechts die vorhandenen jur.
Begriffe technisch zu verwenden verstand, so ist es die früheste Zeit
röm. Rechtsbildung, ein Satz den jede Seite Jhering'scher Darstellung
beweisst.