Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

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staatlicher  oder  gemeindlicher  Controlle  von  Fall  zu  Fall
vorgenommen,  so  ersetzt  später  das  staatliche  Münzen
diesen  Act  des  Wiegens.  Auch  der  gemünzte  Thaler
kann  in  dem  einen  Augenblick  Geld  sein,  in  dem  andern
für  den  Techniker  ein  Gegenstand  seiner  Bearbeitung,  also
hierin  liegt  nicht,  wie  Bechmann  meint,  ein  Widerspruch
mit  dem  Geldbegriff.Bechmann's -
  Ansicht  würde  uns  dahin  führen:  das
nexum  ist  sicher  vor  dem  XII  Tafelgesetz  ein  in  einer
bestimmten  Form  eingegangenes  Rechtsgeschäft.  —  Aber
gerade  dies  wissen  wir  nieht.  —  Was  wir  wissen,  ist  dass
vor  dem  XII  Tafelgesetz  Gelddarlehen  mit  Anwendung
der  Waage  abgeschlossen  wurden,  von  rechtlichem  Schutz
wissen  wir  nichts.  —  Da  nun  ohne  eine  allgemein
bindende  Vorschrift  eine  gleiche  Anwendung  von  Maass
und  Gewicht  nicht  eintreten  kann,  so  erscheint  in  dem
Momente  des  Zuwiegens  die  staatliche  Mitwirkung  zur
Entstehung  des  Geldes  als  die  erste  Bedingung  einer
Geldschuld.  Nur  aus  diesem  Grunde  tritt  die  öffentliche
Mitwirkung  ein,  ist  aber  auch  unvermeidlich;  da  nun
weiter  den  frühesten  Erscheinungen  des  römischen  Rechts
der  Gedanke  eigenthümlich  ist,  dass  die  Publicität,  die
unter  öffentlicher  Garantie  vorgenommenen  Acte  einer
besonderen  Form  nicht  bedürfen,  so  ist  in  dieser  Zeit  das
Gelddarlehen  ein  formloses.  Das  ganze  Geschäft  wird
unter  staatlicher  Mitwirkung  geschlossen,  aber  nur  und
allein  aus  dem  Grunde,  weil  ohne  diese  kein  Geldgeschäft
entstehen  kann.
Diesen  vorgefundenen  Zustand  wandelt  die  XII  Tafelgesetzgebung ¬
  um;  ein  reales  Geldgeschäft  wird  jetzt,  da
es  neben  dem  Gewogenen  auch  gemünztes  Geld  giebt,
            
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