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staatlicher oder gemeindlicher Controlle von Fall zu Fall
vorgenommen, so ersetzt später das staatliche Münzen
diesen Act des Wiegens. Auch der gemünzte Thaler
kann in dem einen Augenblick Geld sein, in dem andern
für den Techniker ein Gegenstand seiner Bearbeitung, also
hierin liegt nicht, wie Bechmann meint, ein Widerspruch
mit dem Geldbegriff.Bechmann's -
Ansicht würde uns dahin führen: das
nexum ist sicher vor dem XII Tafelgesetz ein in einer
bestimmten Form eingegangenes Rechtsgeschäft. — Aber
gerade dies wissen wir nieht. — Was wir wissen, ist dass
vor dem XII Tafelgesetz Gelddarlehen mit Anwendung
der Waage abgeschlossen wurden, von rechtlichem Schutz
wissen wir nichts. — Da nun ohne eine allgemein
bindende Vorschrift eine gleiche Anwendung von Maass
und Gewicht nicht eintreten kann, so erscheint in dem
Momente des Zuwiegens die staatliche Mitwirkung zur
Entstehung des Geldes als die erste Bedingung einer
Geldschuld. Nur aus diesem Grunde tritt die öffentliche
Mitwirkung ein, ist aber auch unvermeidlich; da nun
weiter den frühesten Erscheinungen des römischen Rechts
der Gedanke eigenthümlich ist, dass die Publicität, die
unter öffentlicher Garantie vorgenommenen Acte einer
besonderen Form nicht bedürfen, so ist in dieser Zeit das
Gelddarlehen ein formloses. Das ganze Geschäft wird
unter staatlicher Mitwirkung geschlossen, aber nur und
allein aus dem Grunde, weil ohne diese kein Geldgeschäft
entstehen kann.
Diesen vorgefundenen Zustand wandelt die XII Tafelgesetzgebung ¬
um; ein reales Geldgeschäft wird jetzt, da
es neben dem Gewogenen auch gemünztes Geld giebt,