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ist,*) ist neuerdings von Bechmann 2) ausgesprochen: das
ganze Geschäft hätte unter staatlicher Auctorität gestanden
und das Zuwiegen des Erzes sei nur ein einzelner Bestandtheil ¬
gewesen, namentlich sei aber dieses Zuwiegen des
rzes- kein Surrogot des Münzens gewesen. Bei dieser
Bechmann'schen Darstellung, in welcher namentlich hervorgehoben ¬
wird, es sei gegen den Begriff des Geldes, dass ein
und dieselbe Sache in einem Augenblick Geld sei, in dem
andern ein Stück Metall, ist übersehen, dass eine aprioristische ¬
Auffassung des Geldbegriffes zu einem anderen
Resultate kommen kann, als eine rein historische, die
ersten Erscheinungen aufsuchende. Wir haben unsern
Geldbegriff durch Abstractionen aus einer langen Reihe
von geschichtlichen Entwickelungen entnommen, wo wir
in den wechselnden Formen einen Grundgedanken fanden,
dieser liegt für das Metallgeld ausschlieslich in dem
Zurückgehen auf ein Grundgewicht.3) Wird die Sicherung
dieses Gewichtsverhältnisses in einer frühem Periode unter
*) Huschke, das Recht des nexum 1846. p. 20. 21. 50. 51.
2) Bechmann, die Geschichte des Kaufes im röm. Recht. Erlangen,
Deichert 1876. p. 9. ich halte, wie sich im Folgenden ergeben wird, die
Darstellung Bechmanns über die mancipatio für durchaus richtig und die
wahre Erkenntniss dieses Institutes wesentlich fördernd, aber ich kann
nicht zugeben, dass es irrelevant sei, wann zuerst gemünztes Geld in
Rom eingeführt sei (Bechmann, p. 85) weil ich nur in der angedeuteten
Auffassung der Decemviralgesetzgebung nach beiden Seiten einen richtigen
Ausgangspunkt für nexum und mancipatio finden kann. Wenn auch
Bechmann’s Ausführungen über die Existenz des Geldes im Ganzen
richtig sind, so ist doch dabei zu wenig berücksichtigt, dass die wesentliche ¬
Bedeutung des Geldes in seiner Function als Zahlungsmittel besteht.
Knies, Geld und Credit II. 873. I. p. 191. Hiermit ist zu verbinden
Mommsen's Darstellung über die Zeitbestimmung des ersten Erscheinens
des gemünzten Geldes und die Erwähnung der etrurisch-tapeischen
Gesetzes i. J. 300. Mommsen, Geschichte des röm. Münzwesens p. 175.
3) Knies l. c. p. 106. 100. 110. III. 174. 176.