Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

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ist,*)  ist  neuerdings  von  Bechmann  2)  ausgesprochen:  das
ganze  Geschäft  hätte  unter  staatlicher  Auctorität  gestanden
und  das  Zuwiegen  des  Erzes  sei  nur  ein  einzelner  Bestandtheil ¬
  gewesen,  namentlich  sei  aber  dieses  Zuwiegen  des
rzes-  kein  Surrogot  des  Münzens  gewesen.  Bei  dieser
Bechmann'schen  Darstellung,  in  welcher  namentlich  hervorgehoben ¬
  wird,  es  sei  gegen  den  Begriff  des  Geldes,  dass  ein
und  dieselbe  Sache  in  einem  Augenblick  Geld  sei,  in  dem
andern  ein  Stück  Metall,  ist  übersehen,  dass  eine  aprioristische ¬
  Auffassung  des  Geldbegriffes  zu  einem  anderen
Resultate  kommen  kann,  als  eine  rein  historische,  die
ersten  Erscheinungen  aufsuchende.  Wir  haben  unsern
Geldbegriff  durch  Abstractionen  aus  einer  langen  Reihe
von  geschichtlichen  Entwickelungen  entnommen,  wo  wir
in  den  wechselnden  Formen  einen  Grundgedanken  fanden,
dieser  liegt  für  das  Metallgeld  ausschlieslich  in  dem
Zurückgehen  auf  ein  Grundgewicht.3)  Wird  die  Sicherung
dieses  Gewichtsverhältnisses  in  einer  frühem  Periode  unter
*)  Huschke,  das  Recht  des  nexum  1846.  p.  20.  21.  50.  51.
2)  Bechmann,  die  Geschichte  des  Kaufes  im  röm.  Recht.  Erlangen,
Deichert  1876.  p.  9.  ich  halte,  wie  sich  im  Folgenden  ergeben  wird,  die
Darstellung  Bechmanns  über  die  mancipatio  für  durchaus  richtig  und  die
wahre  Erkenntniss  dieses  Institutes  wesentlich  fördernd,  aber  ich  kann
nicht  zugeben,  dass  es  irrelevant  sei,  wann  zuerst  gemünztes  Geld  in
Rom  eingeführt  sei  (Bechmann,  p.  85)  weil  ich  nur  in  der  angedeuteten
Auffassung  der  Decemviralgesetzgebung  nach  beiden  Seiten  einen  richtigen
Ausgangspunkt  für  nexum  und  mancipatio  finden  kann.  Wenn  auch
Bechmann’s  Ausführungen  über  die  Existenz  des  Geldes  im  Ganzen
richtig  sind,  so  ist  doch  dabei  zu  wenig  berücksichtigt,  dass  die  wesentliche ¬
  Bedeutung  des  Geldes  in  seiner  Function  als  Zahlungsmittel  besteht.
Knies,  Geld  und  Credit  II.  873.  I.  p.  191.  Hiermit  ist  zu  verbinden
Mommsen's  Darstellung  über  die  Zeitbestimmung  des  ersten  Erscheinens
des  gemünzten  Geldes  und  die  Erwähnung  der  etrurisch-tapeischen
Gesetzes  i.  J.  300.  Mommsen,  Geschichte  des  röm.  Münzwesens  p.  175.
3)  Knies  l.  c.  p.  106.  100.  110.  III.  174.  176.
            
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