Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

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wegen  des  verbotenen  Geschäftes  mit  seiner  Klage  abgewiesen ¬
  werden  würde.  Diese  Interpretation  ist  auch
durch  Schlesinger’s  Einwand  (l.  c.  p.  298)  keineswegs
widerlegt;  da  es  sich  nämlich  um  ein  verbotenes  Rechtsgeschäft ¬
  handelte,  konnte  der  Kläger,  sobald  dies  hervortrat, ¬
  kein  siegreiches  Urtheil  mehr  erlangen.
Salpius  ist  gewiss  zuzustimmen,  wenn  er  aus  dieser
Stelle  folgert:  die  except.  n.  n.  p.  steht  gegen  jede  Darlehnscaution ¬
  zu,  aber  nicht  Recht  hat  er,  wenn  er  weiter
folgert:  Die  Darlehnsstipulation  war  die  einzige  Form,  in
welcher  die  Stipulation  diese  formell  obligatorische  Kraft
behalten  hatte,  und  dann  hieraus  weiter  die  Consequenz
zieht  von  der  Zulässigkeit  der  „Schuldverwandlung“  bei  dem
Darlehn  überall.
Die  richtige  Schlussfolgerung  ist  nur  diese:  durch  die
except.  n.  n.  p.  hat  die  Darlehnsstipulation  überhaupt
ihren  formalen  Character  ganz  verloren,  sie  allein  ist  so
wenig  ein  Verpflichtungsmittel  des  Darlehnsschuldners  als
ein  Beweismittel  der  geschehenen  Auszahlung  des  Darlehns ¬
  und  in  Folge  davon  ist  rechtlich  zwischen  ihr  und
dem  einfachen  Darlehnsschuldschein  kein  Unterschied  zu
machen.
Durch  diese  besondere  Behandlung  der  Darlehnsstipulation -
  ist  aber  so  wenig  für  uns,  die  wir  an  die  justinianeische ¬
  Codification  als  eine  Rechtsquelle  gebunden  sind.
eine  gänzliche  Umwandlung  der  Lehre  von  der  Stipulation
bedingt,  dass  wir  vielmehr  diesen  einen  Fall  nur  als  eine
Ausnahme  zu  erkennen  genöthigt  sind,  und  nur  von  diesem
Standpuncte  aus  ihn  behandeln  dürfen.
Druck  von  Leopold  &  Bär  in  Leipzig.
            
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