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wegen des verbotenen Geschäftes mit seiner Klage abgewiesen ¬
werden würde. Diese Interpretation ist auch
durch Schlesinger’s Einwand (l. c. p. 298) keineswegs
widerlegt; da es sich nämlich um ein verbotenes Rechtsgeschäft ¬
handelte, konnte der Kläger, sobald dies hervortrat, ¬
kein siegreiches Urtheil mehr erlangen.
Salpius ist gewiss zuzustimmen, wenn er aus dieser
Stelle folgert: die except. n. n. p. steht gegen jede Darlehnscaution ¬
zu, aber nicht Recht hat er, wenn er weiter
folgert: Die Darlehnsstipulation war die einzige Form, in
welcher die Stipulation diese formell obligatorische Kraft
behalten hatte, und dann hieraus weiter die Consequenz
zieht von der Zulässigkeit der „Schuldverwandlung“ bei dem
Darlehn überall.
Die richtige Schlussfolgerung ist nur diese: durch die
except. n. n. p. hat die Darlehnsstipulation überhaupt
ihren formalen Character ganz verloren, sie allein ist so
wenig ein Verpflichtungsmittel des Darlehnsschuldners als
ein Beweismittel der geschehenen Auszahlung des Darlehns ¬
und in Folge davon ist rechtlich zwischen ihr und
dem einfachen Darlehnsschuldschein kein Unterschied zu
machen.
Durch diese besondere Behandlung der Darlehnsstipulation -
ist aber so wenig für uns, die wir an die justinianeische ¬
Codification als eine Rechtsquelle gebunden sind.
eine gänzliche Umwandlung der Lehre von der Stipulation
bedingt, dass wir vielmehr diesen einen Fall nur als eine
Ausnahme zu erkennen genöthigt sind, und nur von diesem
Standpuncte aus ihn behandeln dürfen.
Druck von Leopold & Bär in Leipzig.