Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

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die  Form  der  Stipulation  vorkam,  beweist  die  const.  3.
(2.  6.):
Si  sub  specie  honorarii,  quod  advocato  usque  ad
certum  modum  deberi  potuisset,  eam  quantitatem,
quam  desiderio  tuo  complecteris,  te  daturum
cavisti,  et,  quasi  mutuam  pecuniam  accepisses,  eam  te
redditurum  promisisti,  nec  temporis  spatio  gesto
negotio  consensum  ac  fidem  accommodasti,  competente
exceptione  non  numeratae  pecuniae  tutus  es  et  ex
hac  causa  cautionem  interpositam  usitato  more  potes
condicere.
Neu  ist  aber  hier  das  Zurückgehen  auf  die  von  den
Parteien  gewählte  Angabe  des  Darlehns  als  einer  erdachten
causa.  Scheinbar  steht  diese  Stelle  in  Widerspruch  mit
der  const.  6  (4.  2)  wo  ausdrücklich  die  falsa  demonstratio
als  irrelevant  bezeichnet  wird.  Jedoch  ist  der  Unterschied
der,  dass  es  sich  bei  der  const.  6  um  eine  falsche  Bezeichnung ¬
  einer  Capitalschuld  in  einer  Zinsstipulation
handelte,  wo  über  den  Bestand  der  Capitalschuld  selbst
keine  durch  kaiserliche  Entscheidung  zu  hebende  Zweifel
bestanden;  in  unserer  Stelle  wird  die  Existenz  der  Capitalschuld ¬
  selbst  angegriffen,  und  zwar  stellt  sich  heraus,  dass
es  sich  um  ein  das  gesetzliche  Maas  überschreitendes  Versprechen ¬
  eines  Honorars  an  einen  Advocaten  handelt.  —
Bähr  (l.  c.  p.  311)  hat  diese  Stelle  so  erklärt,  dass
der  Kaiser  dem  anfragenden  Flavianus  räth,  gegen  die
fälschlich  in  die  Stipulation  aufgenommene  Darlehnsbezeichnung ¬
  die  except.  n.  n.  p.  zu  gebrauchen,  weil  dann
der  wahre  Thatbestand  hervortreten  werde,  und  der  Kläger
*)  Ueber  const.  3  (2.  6.)  v.  Salpius  l.  c.  p.  318  not.  4  die  abweichenden ¬
  Ansichten  von  Bähr  und  Schlesinger.  -
            
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