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die Form der Stipulation vorkam, beweist die const. 3.
(2. 6.):
Si sub specie honorarii, quod advocato usque ad
certum modum deberi potuisset, eam quantitatem,
quam desiderio tuo complecteris, te daturum
cavisti, et, quasi mutuam pecuniam accepisses, eam te
redditurum promisisti, nec temporis spatio gesto
negotio consensum ac fidem accommodasti, competente
exceptione non numeratae pecuniae tutus es et ex
hac causa cautionem interpositam usitato more potes
condicere.
Neu ist aber hier das Zurückgehen auf die von den
Parteien gewählte Angabe des Darlehns als einer erdachten
causa. Scheinbar steht diese Stelle in Widerspruch mit
der const. 6 (4. 2) wo ausdrücklich die falsa demonstratio
als irrelevant bezeichnet wird. Jedoch ist der Unterschied
der, dass es sich bei der const. 6 um eine falsche Bezeichnung ¬
einer Capitalschuld in einer Zinsstipulation
handelte, wo über den Bestand der Capitalschuld selbst
keine durch kaiserliche Entscheidung zu hebende Zweifel
bestanden; in unserer Stelle wird die Existenz der Capitalschuld ¬
selbst angegriffen, und zwar stellt sich heraus, dass
es sich um ein das gesetzliche Maas überschreitendes Versprechen ¬
eines Honorars an einen Advocaten handelt. —
Bähr (l. c. p. 311) hat diese Stelle so erklärt, dass
der Kaiser dem anfragenden Flavianus räth, gegen die
fälschlich in die Stipulation aufgenommene Darlehnsbezeichnung ¬
die except. n. n. p. zu gebrauchen, weil dann
der wahre Thatbestand hervortreten werde, und der Kläger
*) Ueber const. 3 (2. 6.) v. Salpius l. c. p. 318 not. 4 die abweichenden ¬
Ansichten von Bähr und Schlesinger. -