Volltext : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

um  Gewerbsbefugnisse.
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Ausübung  dieses  Realgewerbes  die  Bewilligung  extheilen  und  erlaube  mir  zur  Unterstützung ¬
  meiner  Bitte  Folgendes  anzuführen.
Ich  bin  nämlich,  wie  aus  den  weiter  mitfolgenden  Urkunden  entnommen  werden ¬
  wolle,  ein  geborner  Wiener  und  der  Sohn  eines  hiesigen  Bürgers;  ich  habe  die
Bäcker=Profession  ordentlich  erlernt  und  seit  meiner  Freiwerdung  durch  volle  sechs
Jahre  in  allen  Dienstes-Kategorien  als  Geselle,  und  zuletzt  durch  zwei  Jahre  als
sogenannter  Helfer  gearbeitet,  daher  mir  während  dieser  Zeit  die  nöthige  Professionsgeschicklichkeit ¬
  erworben,  worüber  die  mitfolgenden  Ausweise  das  Nähere  enthalten.
Ich  habe  von  meinem  verstorbenen  Vater  2000  fl.  C.  M.  geerbt,  welche  laut  des  in
B  anliegenden  Erlagscheines  im  k.  k.  Depositenamte  inneliegen,  und  welche  ich  nun
beheben  werde,  weil  ich  bereits  großjährig  bin;  auch  habe  ich  mir  während  meiner
Gesellendienstleistung  einige  hundert  Gulden  erspart,  und  dieses  zweifache  Vermögen
werde  ich  auf  den  Betrieb  des  fraglichen  Gewerbes  verwenden.  Da  nun  auch  mein
bisheriger  Lebenswandel  unbescholten  war,  so  hoffe  ich,  der  löbliche  Magistrat  werde
keinen  Anstand  nehmen,  meiner  gestellten  Bitte  gütigst  zu  willfahren.
Wien,  den  ...
Franz  Licht.
Von  Außen:
Um  Bewilligung
zur  Ausübung  des  in  Bestand  genommenen  radizirten  Bäckergewerbes.
27.  Gesuch  um  Anerkennung  der  verkäuflichen  Eigenschaft
eines  Gewerbes.
Hochlöbliche  k.  k.  u.  ö.  Statthalterei!
(30  kr.  St.)
Der  gehorsamst  Unterzeichnete  bittet  um  gnädige  Anerkennung  der  verkäuflichen
Eigenschaft  des  auf  seinem  Hause  Nr.  294  in  der  Stadt  betriebenen  Schankgewerbes,
und  stützt  dieses  Ansuchen  auf  folgende  Gründe:
1.  Durch  den  in  A  zuliegenden  Kaufkontrakt  ist  nachgewiesen,  daß  das  betreffende ¬
  Gewerbe  bereits  im  Jahre  1772  von  dem  damaligen  Besitzer  Franz  Langer  an
Karl  Bogner,  und  zwar  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  unter  einem  Privatrechtstitel ¬
  abgesondert  von  dem  Hause  gelangte.
3.  Durch  die  in  B,  C,  D,  E,  F  und  G  zuliegenden  Behelfe  ist  nun  weiter
nachgewiesen,  daß  das  fragliche  Gewerbe  stets  seit  dieser  Zeit  von  einem  Besitzer  auf
den  andern  theils  durch  Kauf,  theils  durch  Erbschaft  und  Helrath  abgesondert  von  dem
Hause  als  ein  verkäufliches  Gewerbe  bis  zum  Jahre  1819  überging.
3.  Durch  die  in  H  und  1  zuliegenden  Behelfe  ist  endlich  dargethan,  daß  das
erwähnte  Gewerbe  vom  Jahre  1823  bis  auf  den  heutigen  Tag,  und  zwar  vom
damaligen  Besitzer  Karl  Friedrich  bis  auf  den  Bittsteller  in  gleicher  Weise  überging.
Da  nun  durch  die  angeführten  Urkunden  zur  Genüge  nachgewiesen  ist,  daß  das  mehrerwähnte ¬
  Gewerbe  als  ein  verkäufliches  Gewerbe  abgesondert  von  dem  Hause  schon
vor  dem  Jahre  1775  bestanden  hat,  und  auch  seither  bis  auf  den  heutigen  Tag  in
dieser  Eigenschaft  von  einem  Eigenthümer  auf  den  andern  ununterbrochen  gelangte,
und  nür  eine  kleine  Lücke,  vom  Jahre  1819  bis  zum  Jahre  1823,  also  von  nur
vier  Jahren  besteht,  innerhalb  welcher  Zeit  es  von  der  Eigenthümerin  Anna  Bogner
an  ihren  Präucigam  Karl  Friedrich  kam  und  ich  den  betreffenden,  in  Verlust
gerathenen  Heirathskontrakt  nicht  beizubringen  im  Stande  bin,  so  bitte  ich  um  Ertheilung ¬
  der  gnädigen  Nachsicht  von  Nachweisung  dieses  einzigen  mangelnden  Behelses
und  sofortige  aufrechte  Erledigung  meiner  Eingangs  gestellten  gehorsamsten  Bitte.
Unterschrift.
Datum.
24
Haidinger's  Selbstadvokat.  7te  Auflage.
            
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