um Gewerbsbefugnisse.
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Ausübung dieses Realgewerbes die Bewilligung extheilen und erlaube mir zur Unterstützung ¬
meiner Bitte Folgendes anzuführen.
Ich bin nämlich, wie aus den weiter mitfolgenden Urkunden entnommen werden ¬
wolle, ein geborner Wiener und der Sohn eines hiesigen Bürgers; ich habe die
Bäcker=Profession ordentlich erlernt und seit meiner Freiwerdung durch volle sechs
Jahre in allen Dienstes-Kategorien als Geselle, und zuletzt durch zwei Jahre als
sogenannter Helfer gearbeitet, daher mir während dieser Zeit die nöthige Professionsgeschicklichkeit ¬
erworben, worüber die mitfolgenden Ausweise das Nähere enthalten.
Ich habe von meinem verstorbenen Vater 2000 fl. C. M. geerbt, welche laut des in
B anliegenden Erlagscheines im k. k. Depositenamte inneliegen, und welche ich nun
beheben werde, weil ich bereits großjährig bin; auch habe ich mir während meiner
Gesellendienstleistung einige hundert Gulden erspart, und dieses zweifache Vermögen
werde ich auf den Betrieb des fraglichen Gewerbes verwenden. Da nun auch mein
bisheriger Lebenswandel unbescholten war, so hoffe ich, der löbliche Magistrat werde
keinen Anstand nehmen, meiner gestellten Bitte gütigst zu willfahren.
Wien, den ...
Franz Licht.
Von Außen:
Um Bewilligung
zur Ausübung des in Bestand genommenen radizirten Bäckergewerbes.
27. Gesuch um Anerkennung der verkäuflichen Eigenschaft
eines Gewerbes.
Hochlöbliche k. k. u. ö. Statthalterei!
(30 kr. St.)
Der gehorsamst Unterzeichnete bittet um gnädige Anerkennung der verkäuflichen
Eigenschaft des auf seinem Hause Nr. 294 in der Stadt betriebenen Schankgewerbes,
und stützt dieses Ansuchen auf folgende Gründe:
1. Durch den in A zuliegenden Kaufkontrakt ist nachgewiesen, daß das betreffende ¬
Gewerbe bereits im Jahre 1772 von dem damaligen Besitzer Franz Langer an
Karl Bogner, und zwar mit obrigkeitlicher Genehmigung unter einem Privatrechtstitel ¬
abgesondert von dem Hause gelangte.
3. Durch die in B, C, D, E, F und G zuliegenden Behelfe ist nun weiter
nachgewiesen, daß das fragliche Gewerbe stets seit dieser Zeit von einem Besitzer auf
den andern theils durch Kauf, theils durch Erbschaft und Helrath abgesondert von dem
Hause als ein verkäufliches Gewerbe bis zum Jahre 1819 überging.
3. Durch die in H und 1 zuliegenden Behelfe ist endlich dargethan, daß das
erwähnte Gewerbe vom Jahre 1823 bis auf den heutigen Tag, und zwar vom
damaligen Besitzer Karl Friedrich bis auf den Bittsteller in gleicher Weise überging.
Da nun durch die angeführten Urkunden zur Genüge nachgewiesen ist, daß das mehrerwähnte ¬
Gewerbe als ein verkäufliches Gewerbe abgesondert von dem Hause schon
vor dem Jahre 1775 bestanden hat, und auch seither bis auf den heutigen Tag in
dieser Eigenschaft von einem Eigenthümer auf den andern ununterbrochen gelangte,
und nür eine kleine Lücke, vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1823, also von nur
vier Jahren besteht, innerhalb welcher Zeit es von der Eigenthümerin Anna Bogner
an ihren Präucigam Karl Friedrich kam und ich den betreffenden, in Verlust
gerathenen Heirathskontrakt nicht beizubringen im Stande bin, so bitte ich um Ertheilung ¬
der gnädigen Nachsicht von Nachweisung dieses einzigen mangelnden Behelses
und sofortige aufrechte Erledigung meiner Eingangs gestellten gehorsamsten Bitte.
Unterschrift.
Datum.
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Haidinger's Selbstadvokat. 7te Auflage.