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der Rechts- und Handlungsfähigkeit; insbesondere ist das sog. Recht „der
Persönlichkeit", § 16, als Rechtsfähigkeit eine wichtige Voraussetzung jedes
Privatrechtes'); im übrigen aber ist zu bemerken, daß die gedachten „angeborenen ¬
Rechte", (§ 16), insoferne darunter „die Rechte eines Menschen über
seine Handlungen, z. B. eine Waare da oder dort zu kaufen", (§ 1459) 3), oder
„die angeborene Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht
verletzet werden", § 317, (381),
— im Gegensatze zu den „Rechten gegen
einen dritten" im § 1479, — verstanden werden, nichts anderes sind als
die von der älteren, naturrechtlichen Doctrin sogenannten jura merae
facultatis, d. h. nichts anderes als die (nicht privatrechtliche) Freiheit
zur Betätigung der eigenen Geistes- und Körperkräfte. Was dann jene
sogenannten relativen Personenrechte betrifft, so sind sie keineswegs schlechthin ¬
Privatrechte, wie die Redactoren meinen, aber auch nicht schlechtweg
keine Privatrechte, wie unter anderen Unger meint: einerseits nämlich
(die Gatten=, Kindes=, elterist ¬
allerdings die Familiengliedschaft,
ein (eventuell durch Anerkennungsklage geschützter)
liche ... Qualität
persönlicher Zustand und kein concretes Privatrecht, auch sind in den
Familienverhältnissen gewisse Beziehungen von rein sittlichem oder
fysischem Charakter, inbesondere ein gewisses dürfen und sollen ein
rein ethisches, (s. z. B. die citirten Bestimmungen der § 90, 144,
217) 3); andernseits aber enthalten die Familienverhältuisse, wie auch
Randa bemerkt, dennoch zugleich wirkliche Privatrechte, die eventuell sogar
durch Zwang geschützt sind, und zwar auch solche Privatrechte, die nicht
Vermögensrechte sind, (s. z. B. § 91 f. 10), 144/1, 145, 148).**)
Von der gesetzlichen Einteilung in Personen- und Sachenrechte sind
hienach meines Erachtens richtig — allerdings, aber auch nur — die
Glieder: Familien= und Vermögens=Rechte.
Bei den Familienrechtsverhältnissen werden auch in der österreichischen ¬
Gesetzgebung mitunter die Pflichten (s. z. B. § 216, 139), dagegen
bei den Vermögensrechtsverhältnissen wieder die Rechte in den Vordergrund ¬
gestellt; für diesen Vorgang ist hier der juristische, dort, (wie bei
*) S. G. U. W. Nr. 368 und u. § 44, 46 f.
In den § 1458, 1459 werden diese „Rechte" wieder von den Personenrechten ¬
unterschieden!
9) S. o. § 3.
10) S. G. U. W. Nr. 609, 1363, 2869, 4386, 4650, auch den Erlaß des
Cultusministeriums vom 1. März 1868 Z. 825; vgl. noch Rittner österreichisches
Eherecht § 41 f.
1) Vgl. G. U. W. Nr. 4814, G. H. 1867 Nr. 85 und überh. o. § 21.