Volltext : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 2)

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der  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit;  insbesondere  ist  das  sog.  Recht  „der
Persönlichkeit",  §  16,  als  Rechtsfähigkeit  eine  wichtige  Voraussetzung  jedes
Privatrechtes');  im  übrigen  aber  ist  zu  bemerken,  daß  die  gedachten  „angeborenen ¬
  Rechte",  (§  16),  insoferne  darunter  „die  Rechte  eines  Menschen  über
seine  Handlungen,  z.  B.  eine  Waare  da  oder  dort  zu  kaufen",  (§  1459)  3),  oder
„die  angeborene  Freiheit  zu  Handlungen,  wodurch  die  Rechte  anderer  nicht
verletzet  werden",  §  317,  (381),
—  im  Gegensatze  zu  den  „Rechten  gegen
einen  dritten"  im  §  1479,  —  verstanden  werden,  nichts  anderes  sind  als
die  von  der  älteren,  naturrechtlichen  Doctrin  sogenannten  jura  merae
facultatis,  d.  h.  nichts  anderes  als  die  (nicht  privatrechtliche)  Freiheit
zur  Betätigung  der  eigenen  Geistes-  und  Körperkräfte.  Was  dann  jene
sogenannten  relativen  Personenrechte  betrifft,  so  sind  sie  keineswegs  schlechthin ¬
  Privatrechte,  wie  die  Redactoren  meinen,  aber  auch  nicht  schlechtweg
keine  Privatrechte,  wie  unter  anderen  Unger  meint:  einerseits  nämlich
(die  Gatten=,  Kindes=,  elterist ¬
  allerdings  die  Familiengliedschaft,
ein  (eventuell  durch  Anerkennungsklage  geschützter)
liche  ...  Qualität
persönlicher  Zustand  und  kein  concretes  Privatrecht,  auch  sind  in  den
Familienverhältnissen  gewisse  Beziehungen  von  rein  sittlichem  oder
fysischem  Charakter,  inbesondere  ein  gewisses  dürfen  und  sollen  ein
rein  ethisches,  (s.  z.  B.  die  citirten  Bestimmungen  der  §  90,  144,
217)  3);  andernseits  aber  enthalten  die  Familienverhältuisse,  wie  auch
Randa  bemerkt,  dennoch  zugleich  wirkliche  Privatrechte,  die  eventuell  sogar
durch  Zwang  geschützt  sind,  und  zwar  auch  solche  Privatrechte,  die  nicht
Vermögensrechte  sind,  (s.  z.  B.  §  91  f.  10),  144/1,  145,  148).**)
Von  der  gesetzlichen  Einteilung  in  Personen-  und  Sachenrechte  sind
hienach  meines  Erachtens  richtig  —  allerdings,  aber  auch  nur  —  die
Glieder:  Familien=  und  Vermögens=Rechte.
Bei  den  Familienrechtsverhältnissen  werden  auch  in  der  österreichischen ¬
  Gesetzgebung  mitunter  die  Pflichten  (s.  z.  B.  §  216,  139),  dagegen
bei  den  Vermögensrechtsverhältnissen  wieder  die  Rechte  in  den  Vordergrund ¬
  gestellt;  für  diesen  Vorgang  ist  hier  der  juristische,  dort,  (wie  bei
*)  S.  G.  U.  W.  Nr.  368  und  u.  §  44,  46  f.
In  den  §  1458,  1459  werden  diese  „Rechte"  wieder  von  den  Personenrechten ¬
  unterschieden!
9)  S.  o.  §  3.
10)  S.  G.  U.  W.  Nr.  609,  1363,  2869,  4386,  4650,  auch  den  Erlaß  des
Cultusministeriums  vom  1.  März  1868  Z.  825;  vgl.  noch  Rittner  österreichisches
Eherecht  §  41  f.
1)  Vgl.  G.  U.  W.  Nr.  4814,  G.  H.  1867  Nr.  85  und  überh.  o.  §  21.
            
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