Volltext : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: ¬Das preussische Vormundschaftsrecht

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wie  generellen  Ministerial-Verfügungen.  Daß  sich  dadurch  eine
lahme  und  verdrossene  Praris  bilden,  daß  aber  noch  mehr  eine
wissenschaftliche  Ausbildung  des  Preußischen  Vormundschaftsrechts ¬
  völlig  in  den  Hintergrund  treten  mußte,  leuchtet  klar
ein.  Diese  wissenschaftliche  Bearbeitung  hatte  freilich  auch  von
andern  Seiten  her  manche  Schwierigkeiten,  deren  Aufzählung
indeß  hier  zu  weit  führen  würde.  Thatsache  ist,  daß  bis  auf
die  neuere  Zeit  die  über  das  Preußische  Vormundschaftswesen
erschienenen  Schriften  fast  nur  mehr  oder  weniger  geschickt  und
übersichtlich  angelegte  Sammlungen  der  ergangenen  gesetzlichen
und  ministeriellen  Verordnungen  enthalten,  wissenschaftliche  Andeutungen ¬
  aber  nur  in  einigen  Sammlungen  und  Zeitschriften,
und  in  einzelnen  Werken  über  das  gemeine  deutsche  Vormundschaftsrecht ¬
  sich  finden,  in  welchen  gelegentlich  auf  unsere  Gesetzgebung ¬
  Rücksicht  genommen  wird.  Selbst  in  den  Systemen
und  Lehrbüchern  des  Preußischen  Civilrechts  wurde  dieser  Zweig
unserer  Gesetzgebung  nicht  behandelt,  so  wie  denn  namentlich
das  Bornemann'sche  System  das  Preußische  Vormundschaftsrecht ¬
  völlig  übergangen  hat.  Erst  in  der  neuesten  Zeit  ist  ihm
mehr  Aufmerksamkeit  von  Seiten  der  Wissenschaft  gewidmet  worden. ¬
  Noch  immer  fehlt  uns  aber  eine  vollständige  dogmatische
Darstellung  unseres  Vormundschaftsrechts,  indem  auch  das
neueste  Werk  von  Villaume  (s.  gleich  unten),  wie  vielfachen  wissenschaftlichen ¬
  Werth  es  hat,  doch  hauptsächlich  nur  den  Zweck
verfolgt,  Andeutungen  zu  Reformen  zu  geben.
Es  hat  sich  nun  in  der  neuesten  Zeit  in  unserer  obersten
Justiz=Verwaltungs=Behörde  unverkennbar  ein,  der  erwähnten
Cabinets=Ordre  vom  6.  September  1815  entgegentretender  Geist
Geltung  zu  verschaffen  gewußt.  Aus  allen  Bescheiden  und  Verfügungen ¬
  derselben  leuchtet  die  richtige  Ansicht  von  einer  selbstständigen ¬
  gesetzlichen  Stellung  der  Gerichte  hervor,  und  das
Streben,  ihnen  diese,  und  —  was  sonderbarer  Weise  vor  Allem ¬
  Noth  thut  —  zunächst  das  Bewußtsein  derselben,  wiederzugeben. ¬
  Damit  stellt  sich,  freilich  neben  manchem  Andern,  zugleich ¬
  desto  dringender  das  Bedürfniß  einer  vollständigen,  den
Anforderungen  der  Wissenschaft  entsprechenden  Bearbeitung  des
            
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