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des Hof= und Landgerichts.
der sachen endtschlagenn, Vnd dar Jn in Appellationis -
iustantia zu aduociren nicht gemeinett were. Vndt
solches bey seinem Vuß und vnserm Gerichte gethanen =
Eyde Aussagen, und erhaltenn wurde, so soll
derselbige mit der Eidtsleistung verschonett, und der
principal so appelliret den Eydt alleinn abzulegenn
schuldigk seinn | |
N. 31.
Gemeiner Bescheidt publicirt Güstrow.
den 21. Aprilis Ao. rc. 1597.
Lezlich ist der gemeine bescheidtt, Nach deme
onser Hoffgerichts Ordnung in dem das darin den
Partheien nach eroffnetenn Kundtschafftenn mit zween
Satzschrifftenn zu beschliessen, aufferlegt, allerdinge
nicht gehaltenn, Vnd Jnsonderheit damit daß vonn
dem einen oder anderen theile endtweder rechts belehrungen =
oder consilia nach den eingebrachtenn beyden
Satzen eingegebenn werdenn wollenn vberschritten
wirdt, Alß Ordnenn vndt wollenn wyr da der eine
oder Andertheil in denen sachen dar Jnn noch nicht
concludirt vund beschlossenn, consilia oder Rechtsbelehrung =
zu übergebenn gemeinet ist, Solches neben
einbringung seines letzten Satzes vund Conclusion
schrifft zu thuen, ond da die Consilia vndt belehrung
etwa auff bericht vund neben schreibenn zugleich vnter =
der Facultett oder Schoppenstuels Jnsiegel da die
belehrung geholet zu producirn schuldigk seinn, oder
sonsten damit hinfuro nicht sol gehorett werdenn,
Vud weil dann Auch der Notariorum, und deren
Immatriculation halben, allerley onrichtigkeit fürfelt,
Als sollenn Alle, Vnd Jede Notary so ihr Amptt in
onsern Furstenthumben und gerichtenn zu Excercirn
ge¬