Volltext : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 2)

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des  Hof=  und  Landgerichts.
der  sachen  endtschlagenn,  Vnd  dar  Jn  in  Appellationis -
  iustantia  zu  aduociren  nicht  gemeinett  were.  Vndt
solches  bey  seinem  Vuß  und  vnserm  Gerichte  gethanen =
  Eyde  Aussagen,  und  erhaltenn  wurde,  so  soll
derselbige  mit  der  Eidtsleistung  verschonett,  und  der
principal  so  appelliret  den  Eydt  alleinn  abzulegenn
schuldigk  seinn  |  |
N.  31.
Gemeiner  Bescheidt  publicirt  Güstrow.
den  21.  Aprilis  Ao.  rc.  1597.
Lezlich  ist  der  gemeine  bescheidtt,  Nach  deme
onser  Hoffgerichts  Ordnung  in  dem  das  darin  den
Partheien  nach  eroffnetenn  Kundtschafftenn  mit  zween
Satzschrifftenn  zu  beschliessen,  aufferlegt,  allerdinge
nicht  gehaltenn,  Vnd  Jnsonderheit  damit  daß  vonn
dem  einen  oder  anderen  theile  endtweder  rechts  belehrungen =
  oder  consilia  nach  den  eingebrachtenn  beyden
Satzen  eingegebenn  werdenn  wollenn  vberschritten
wirdt,  Alß  Ordnenn  vndt  wollenn  wyr  da  der  eine
oder  Andertheil  in  denen  sachen  dar  Jnn  noch  nicht
concludirt  vund  beschlossenn,  consilia  oder  Rechtsbelehrung =
  zu  übergebenn  gemeinet  ist,  Solches  neben
einbringung  seines  letzten  Satzes  vund  Conclusion
schrifft  zu  thuen,  ond  da  die  Consilia  vndt  belehrung
etwa  auff  bericht  vund  neben  schreibenn  zugleich  vnter =
  der  Facultett  oder  Schoppenstuels  Jnsiegel  da  die
belehrung  geholet  zu  producirn  schuldigk  seinn,  oder
sonsten  damit  hinfuro  nicht  sol  gehorett  werdenn,
Vud  weil  dann  Auch  der  Notariorum,  und  deren
Immatriculation  halben,  allerley  onrichtigkeit  fürfelt,
Als  sollenn  Alle,  Vnd  Jede  Notary  so  ihr  Amptt  in
onsern  Furstenthumben  und  gerichtenn  zu  Excercirn
ge¬
            
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