Lübsches
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Die ehemalige Appellation aus den Mecklenburgischen =
Städten an den Rath zu Lübeck (§. 185.)
oder zu Rostock (§. 186.) hat schon im sechszehnten
Jahrhundert aufgehört.
(1) Westphal de indole practica §. IV. S. 9. Anmerk. b.
§. 25.
Das Lübsche Recht ist entweder in seinem ganzen
Umfange (§. 26.) oder nur in einzelnen Theilen
(§. 27.) aufgenommen.
§. 26.
2. Städte und Oerter, in welchen das Lübsche Recht
gilt.
a. Städte.
Die Mecklenburgischen Städte, worin das Lübsche =
Recht gilt, sind eben so oft und abweichend, als
unrichtig angegeben. Das erste (*) Verzeichniß derselben =
lieferte der Pommersche Landsyndicus Georg
A.olf Caroc in der Anleitung zur Historie des Lübschen
Rechts (Greifswald 1714.) §. 27.; ihm folgten
größtentheils Wenphalen, Jargow, Riccius, von
Balthaiar und noch kürzlich Mehlen in der Abhandlung =
über die Erbfolge nach Lübschem Recht; allein
alle diese Designationen sind nicht vollständig; sie
sind nicht aus den Qnellen, nicht pragmatisch angefertigt =
und beruhen so oft auf der Täuschung, daß
jede Abweichung vom Römischen Recht und besonders =
von der Römischen Erbfolge der Ehegatten ein
untrügliches Criterion der Statthaftigkeit und Gültigkeit =
des Lübschen Rechts sey. Die bessere Cultur
des Deutschen Privatrechts hat aber gelehrt, daß
auch ohne Dazwischenkunft des Lübschen Rechts
Statt
Rechte, welche dem Römer unbekannt waren,
finden