Volltext : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 1)

Lübsches
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Die  ehemalige  Appellation  aus  den  Mecklenburgischen =
  Städten  an  den  Rath  zu  Lübeck  (§.  185.)
oder  zu  Rostock  (§.  186.)  hat  schon  im  sechszehnten
Jahrhundert  aufgehört.
(1)  Westphal  de  indole  practica  §.  IV.  S.  9.  Anmerk.  b.
§.  25.
Das  Lübsche  Recht  ist  entweder  in  seinem  ganzen
Umfange  (§.  26.)  oder  nur  in  einzelnen  Theilen
(§.  27.)  aufgenommen.
§.  26.
2.  Städte  und  Oerter,  in  welchen  das  Lübsche  Recht
gilt.
a.  Städte.
Die  Mecklenburgischen  Städte,  worin  das  Lübsche =
  Recht  gilt,  sind  eben  so  oft  und  abweichend,  als
unrichtig  angegeben.  Das  erste  (*)  Verzeichniß  derselben =
  lieferte  der  Pommersche  Landsyndicus  Georg
A.olf  Caroc  in  der  Anleitung  zur  Historie  des  Lübschen
Rechts  (Greifswald  1714.)  §.  27.;  ihm  folgten
größtentheils  Wenphalen,  Jargow,  Riccius,  von
Balthaiar  und  noch  kürzlich  Mehlen  in  der  Abhandlung =
  über  die  Erbfolge  nach  Lübschem  Recht;  allein
alle  diese  Designationen  sind  nicht  vollständig;  sie
sind  nicht  aus  den  Qnellen,  nicht  pragmatisch  angefertigt =
  und  beruhen  so  oft  auf  der  Täuschung,  daß
jede  Abweichung  vom  Römischen  Recht  und  besonders =
  von  der  Römischen  Erbfolge  der  Ehegatten  ein
untrügliches  Criterion  der  Statthaftigkeit  und  Gültigkeit =
  des  Lübschen  Rechts  sey.  Die  bessere  Cultur
des  Deutschen  Privatrechts  hat  aber  gelehrt,  daß
auch  ohne  Dazwischenkunft  des  Lübschen  Rechts
Statt
Rechte,  welche  dem  Römer  unbekannt  waren,
finden
            
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