Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 18, Abth. 1 = N.F. Bd. 11, Abth. 1 (1833))

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I. E., daß endlich die Kirche den Appellanten c) als
nicht qualificirt behauptet, weil er sich der Stiftung unwür-
dig gemacht habe; daß aber auch hier wieder die Grund-
sätze in Anwendung kommen, von welchen ad a) und b) die
Nede war, und um so mehr, da es nur Sache der Familie
oder eines Familien-Gliedes sein kann, auf Verlust-Erklä-
rung einer rechtlich bestehenden Collation ihrer Seils, und
nur für ihr Interesse anzutragen.
I. E., daß allerdings in jenem andern Falle, und in
Beziehung auf das in Bonn gelegene Haus, herrührend aus
der Porz'schen Stiftung vom Jahr 1738 und 1739 nach
den Rescripten der Königl. Regierung vom 2. und 14. Mai
1832 Appellant für unwürdig und unfähig zum Genüsse
einer milden Stiftung erklärt wurde.
Daß aber abgesehen von der Frage, in wie fern eine
solche Unfähig-Erklärung, ohne daß Berechtigte aus der Fa-
milie darauf antragen, rechtliche Wirkung haben kann, da-
rauf die Kirche sich nicht in Beziehung auf die jetzt rekla-
mirten Grundstücke berufen kann, indem die Regierung selbst,
indem sie diese Realitäten der Kirche als verheimlichtes
Staatsgut überwies, sie als nicht zu einer milden Stiftung
gehörig erklärt hat.
I. E-, daß somit Appellant den Einreden der Kirche
unerachtet, als zur Klage qualificirt erachtet werden muß.
Daß, was nun aber die Sache selbst betrifft, und somit
auch die Frage: ob die in Anspruch genommenen Güter
als zu der Stiftung gehörend, eben jene seyen, in deren
Besitz die Kirche gesetzt wurde, darüber in erster Instanz
nicht verhandelt ist, somit die Sache dorthin zurück zu ver-
weisen ist.
Aus diesen Gründen
reformirt der Königl. Rh. A. G. H. das Urtheil des Königl.
Landgerichts zu Köln vom 30. Juli 1832, und erkennt beffer-
sprcchend den Appellanten zur gegenwärtigen Sache qualisi-
cirt, verweiset die Partheien zur weiteren Verhandlung vor
das hiesige Königl. Landgericht, jedoch vor eine andere Kam-
mer, als die, welche erkannt hat, zurück, legt der Appella-
tin die Kosten beider Instanzen zur Last u. s. w-
III. Senat. Sitzung vom 17. Juli 1833 *).
Advokaten: Lützeler — Haas.

*) Nämliches Urtheil in Sachen Möhlen — Kirche zu Rüngsdorf.

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