Volltext : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (3)

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§.  1135.
Sind  keine  Zinsen  in  der  Obligation  ausgesetzt, ¬
  so  kann  sie  der  Gläubiger  auch  nicht
Geist  verabscheuet,  ohne  seine  wirkliche  Existenz
näher  zu  untersuchen.  Hierher  gehört  das  Unding,
das  man  im  Conversations-Tone  Wucher  nennt,  und
dem  man  die  Theuerung  zuschreibt.
Rie  waren  von  einem  Dinge  so  vielseitige  Meinungen -
  und  Ansichten  gäng  und  gäbe,  als  man  jetzt
von  diesem  Wucher  und  den  Mitteln,  denselben  einzustellen, =
  hat.  —  Beym  Oebstlerstande  so  wie  auf
den  sammtnen  Sophen,  bey  Theetischen,  in  Bierund =
  Kaffehhäusern,  in  kleinen  Comptoiren  bis  zur
Börse,  und  in  ernsten  Gesellschaften  wird  darüber
räsonirt;  doch  jeder  betrachtet  ihn  nur  in  dem  Lichte,
welches  sein  bürgerlicher  Standpunct  ihm  angibt,
und  wenige  scheinen  ihn  als  ein  Phänomen  der  StaatsOekonomie =
  im  allgemeinen  Gesichtspuncte  zu  betrachten. =
  Z.  B.  Die  Handelsleute  suchen  die  Quellen
desselben  in  dem  allgemeinen  Hange  zum  Handel
und  Speculiren,  und  sagen:  „Daß  jeder  Handwer„ker, ¬
  der  einige  Gulden  erübrigt  hat,  sogleich  spe„culirt, =
  und  mit  seinem  Gelde  wuchert,  dieß  sey
„die  Ursache  der  Theuerung  und  folglich  des  drü„ckenden ¬
  Wuchers."  Die  Handwerker  seufzen  entgegen: ¬
  „Die  Kaufleute,  ihr  Aufwand,  der  sie  zwingt,
„hohe  Procente  von  den  Waaren  zu  nehmen,  ver„ursache =
  diesen  Unfug.  Ich  las  sogar  zu  P.  —  eine
Abhandlung,  die  von  einer  Behörde  berücksichtiget.
wurde,  und  in  welcher  bewiesen  ward:  „Der  Wu„cher ¬
  entstehe  aus  der  Verkäuflerey  der  Vietualien.
—  Die  Andächtigen  wälzen  sogar  alle  Schuld  auf
„Gottlosigkeit,  womit  man  übertriebenen  Gewinn  zu
„suchen  nicht  erröthet;  die  Abergläubigen  setzen
            
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