Volltext : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (3)

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§.  1130.
Jeder  Gläubiger  ist  stets  verpflichtet,  di  |  |
ganze  geborgte  Summe  zu  ersetzen.  Die  Erben
des  Gläubigers  sind  aber  nur,  so  lange  die  Erbschaft =
  auslangt,  die  auf  derselben  haftenden
Schulden  zu  zahlen  verpflichtet.  1
82.
§.  1131.
Da  bey  Schuldgeschäften  nicht  auf  die  Ma=  |  |
terie,  sondern  auf  den  öffentlichen  Werth  des
Geldes  gesehen  wird,  so  werden  alle  Schulden,
wo  keine  besondere  Münze  fest  gesetzt  ist,  mit
currentem  Gelde  oder  Papieren  bezahlt.
Zweyter  Abschnitt.
Von  den  Jnteressen  und  dem  Wucher.
§.  1132.
Die  gesetzlichen  Zinsen  sind  sechs  für  Hundert. =
  1622:  46.  1715:  51.  Wer  von  seinem  |  |
Capitale  größere  Zinsen  entweder  in  barem  Gelde, =
  oder  in  Victualien,  oder  in  anderen  Sachen =
  unter  dem  Rahmen  eines  Douceurs  fordert.
dessen  ganzes  Capital  (wovon  der  Denunciant
ein  Drittel  erhält)  wird  an  den  königlichen  Fiseus =
  fällig.  1723:  120.  Dem  Beeinträchtigten
            
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