Volltext : Klötzer, Carl Christian Wilhelm: Versuch eines Beytrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheitsrecht

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positiven  Rechte  selbst,  um  der  Natur  der  Sache  treu  zu
bleiben  und  sich,  wie  er  sich  ausdrückt,  durch  die  principia -
  rectae  rationis  aus  dem  Labyrinthe  führen  zu  lassen, =
  in  welches  er  sich  wagen  wollte.  —  Er  setzte  den
Begriff  der  Gewohnheit  (dahin:  Consuetudo  et  observantia ¬
  sunt  actiones  plures  uniformes  hominum  in
una  societate  civili  familia  majore  viventium,  quatenus ¬
  in  illa  societate  vivunt  *))  fest  und  zeigte  nun,  daß
es,  ihrer  Natur  nach,  derselben  an  einer  vis  legalis  in
einer  Demokratie  und  Monarchie  gänzlich  fehle.  Niemand, ¬
  der  von  der  Gewohnheit  abweichet,  stößt  nach
ihm  gegen  das  Recht  an,  oder  kann  gestraft  werden.
Da  aber  Thomasius  die  Thatsache,  daß  vieljährige
Gewohnheiten  als  Gesetz  beobachtet  werden,  doch  auch
nicht  abläugnen  konnte,  so  begegnete  er  dem  Einwurf,
der  sich  darauf  gründen  ließ,  damit,  daß  er  sagte:
Nicht  die  Gewohnheit  ist  es,  die  wir  hier  als  Gesetz
ehren,  sondern  das  Gesetz,  der  Vertrag  u.  s.  w.  ist  es,
dessen  Daseyn,  um  der  vieljährigen  Gewohnheit  willen,
präsumirt  werden  muß,  und  es  fällt  daher  auch  hier  die
Gewohnheit,  als  jus  oder  juris  species  gänzlich  hinweg.
Auch  Grolmann  glaubt,  daß  die  Gewohnheit  keine ¬
  Gesetzkraft  habe,  nimmt  aber  an,  daß  durch  eine  Gewohnheit =
  ein  Vertrag,  der  alle  bindet,  erwiesen  werden
4
könne
)
)  I.  c.  §.  16  und  18.
**)  Magazin  für  die  Philos.  des  Rechts  und  der  Gesetzgebung
            
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