Volltext : Klötzer, Carl Christian Wilhelm: Versuch eines Beytrags zur Revision der Theorie vom Gewohnheitsrecht

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auf  das  jus  praescriptionis  ex  consuetudine  berufte,
würde  das  Verhältniß  nur  zusammengesetzt,  aber  kein
anderes  seyn.  Die  Basis  der  Verjährung  bleibt  immer
der  Besitz  des  Einzelnen,  die  des  Gewohnheitsrechts ¬
  immer  die  Gewohnheit  einer  Gemeinheit,
nach  dem  Begriff  des  gemeinen  Verstandes,
und  selbst  dann,  wenn  der  zur  Verjährung  qualificirte
Besitz  ex  jure  consuetudinario  gerechtfertiget  wird,
wird  außer  dem  Besitz  des  Einzelnen,  zur  Nachweisung
der  Gewohnheit,  der  Besitz  doch  nicht,  als  Besitz  des
Einzelnen;  sondern,  als  Gewohnheit  in  der  Universitas, ¬
  dargethan  werden  müssen.
            
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