Volltext : Klötzer, Carl Christian Wilhelm: Versuch eines Beytrags zur Berichtigung der Lehre von der Beweislast, insbesondere bey angestellter actio confessoria und negatoria

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tuten  im  Conflict  mit  der  Vermuthung  für  die  Einschränkung =
  jener  Freyheit  aus  dem  Besitz  der  Servitut
verloren  gehen  muß,  wenn  man  die  praesumtio  libertatis -
  naturalis,  wie  Glück  thut,  in  eine  Sphäre  bringt,
worinnen  sie  ganz  und  gar  keine  Bedeutung  haben  kann,
aber -
  Mißdeutung  veranlassen  muß;  eben  so  gut
muß  die  praesumtio  libertatis  naturalis  auch  Mißdeutung ¬
  veranlassen,  wenn  man  sie  —  ohne  nähere  Beschränkung ¬
  für  stärker  erklärt,  als  die  Rechtsvermuthung
für  die  Servitut  aus  dem  Besitz  derselben.  Denn  sie
wird  (wie  oben  N.  VII.  bemerkt  ist)  in  der  vollen  Consequenz ¬
  aus  der  Allgemeinheit  des  Satzes  eben  so  sicher  auf
die  Unstatthaftigkeit  des  possessorii  in  Ansehung  des  Besitzes ¬
  einer  Servitut  führen,  als  die  Consequenz  aus
Glücks  oben  erwogener  Behauptung  auf  die  Unstatthaftigkeit ¬
  des  petitorii  führte.
c)  Weber  endlich  beging  einen  Jrrthum,  indem  er
den  Besitz  der  Sache  —  mit  dem  Besitz  der  Einschränkung =
  des  Eigenthums  gleich  setzte,  der  Präsumtion  für
den  letzten  aber  die  Bedeutung  der  Vortheile  des  ersten
gab,  und  nun  auch  vom  letzten  geltend  machen  wollte,
was  von  jenem  freylich  ganz  unbestritten  gilt.
XXXVI.
Fortsetzung.
Auf  eine  auffallende  Weise  inconsequent  erscheinet
Glück  darinnen,  daß  er,  der  dem  Klaͤger  bey  angestellter ¬
  actio  confessoria  die  Beweislast  selbst  dann  auf=
            
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