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tuten im Conflict mit der Vermuthung für die Einschränkung =
jener Freyheit aus dem Besitz der Servitut
verloren gehen muß, wenn man die praesumtio libertatis -
naturalis, wie Glück thut, in eine Sphäre bringt,
worinnen sie ganz und gar keine Bedeutung haben kann,
aber -
Mißdeutung veranlassen muß; eben so gut
muß die praesumtio libertatis naturalis auch Mißdeutung ¬
veranlassen, wenn man sie — ohne nähere Beschränkung ¬
für stärker erklärt, als die Rechtsvermuthung
für die Servitut aus dem Besitz derselben. Denn sie
wird (wie oben N. VII. bemerkt ist) in der vollen Consequenz ¬
aus der Allgemeinheit des Satzes eben so sicher auf
die Unstatthaftigkeit des possessorii in Ansehung des Besitzes ¬
einer Servitut führen, als die Consequenz aus
Glücks oben erwogener Behauptung auf die Unstatthaftigkeit ¬
des petitorii führte.
c) Weber endlich beging einen Jrrthum, indem er
den Besitz der Sache — mit dem Besitz der Einschränkung =
des Eigenthums gleich setzte, der Präsumtion für
den letzten aber die Bedeutung der Vortheile des ersten
gab, und nun auch vom letzten geltend machen wollte,
was von jenem freylich ganz unbestritten gilt.
XXXVI.
Fortsetzung.
Auf eine auffallende Weise inconsequent erscheinet
Glück darinnen, daß er, der dem Klaͤger bey angestellter ¬
actio confessoria die Beweislast selbst dann auf=