XIII. Die Neuheit des Gebrauchsmusters und seine Tragweite. 83
des Patentgesetzes fällt zunächst auf, daß die Beschränkung auf
Druckschriften aus den letzten 100 Jahren fehlt. Es ist eigentlich ¬
nicht recht einzusehen, warum dies geschehen ist und man
diese Erschwerung in bezug auf die Schutzfähigkeit geschaffen
hat, während man im übrigen bestrebt gewesen ist, die Bedingungen ¬
der Schutzfähigkeit gegenüber den Patenten zu erleichtern.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Neuheit ist ebenso
wie bei Patenten der Zeitpunkt der Anmeldung beim Patentamt.
Der Begriff der „Druckschrift“ ist der gleiche wie beim Patentrecht ¬
und es sind darunter in Übereinstimmung mit dem Preßgesetz ¬
alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle sonstigen,
durch mechanische oder chemische Mittel gedruckten Vervielfältigungen -
zu verstehen, also eventuell auch geschäftliche Zirkulare,
welche Zeichnungen des betreffenden Modells enthalten. Auch
der Begriff der Öffentlichkeit der Druckschrift bestimmt sich
nach den gleichen Grundsätzen wie im Patentrecht. Also ist
öffentlich nicht nur jede durch den Buchhandel verbreitete Druckschrift, ¬
sondern auch z. B. die von Privatpersonen hergestellten
Vervielfältigungen von Patentschriften und die geschäftlichen
Zirkulare, wenn sie nicht an einen individuell beschränkten Kreis
von Persönlichkeiten gerichtet, sondern allgemein an die Interessenten ¬
zur Ausgabe gelangt sind.
In sachlicher Beziehung besteht ein Unterschied gegenüber dem
Patentrecht insofern, als die Neuheit einer Erfindung bereits durch
eine Publikation der allgemeinen Erfindungsidee zerstört sein kann,
auch wenn die von dem Erfinder speziell angemeldete Konstruktion
noch nicht beschrieben war. Bei der Prüfung der Neuheit eines
Gebrauchsmusters ist dagegen zu verlangen, daß das Beschriebene
mit dem Geschützten im wesentlichen identisch ist. Bestehen
dagegen gewisse Unterschiede, so ist jeweils, auch wenn dieselben
für die Frage der Patentierung bedeutungslos sein würden, nach
den im vorstehenden gekennzeichneten Grundsätzen zu untersuchen, -
ob die Abweichung noch eine hinreichende, wenn auch
geringfügige geistige Tätigkeit voraussetzt, die das Modell noch
schutzfähig erscheinen lassen könnte.
Wie weit geht nun der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters?
Wir sahen, daß je nach der Natur der durch das Patent
geschützten Erfindung der Schutzbereich eines Patentes mehr
oder weniger weit über das in dem Patent speziell beschriebene