Inhaltsverzeichnis : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

XIII.  Die  Neuheit  des  Gebrauchsmusters  und  seine  Tragweite.  83
des  Patentgesetzes  fällt  zunächst  auf,  daß  die  Beschränkung  auf
Druckschriften  aus  den  letzten  100  Jahren  fehlt.  Es  ist  eigentlich ¬
  nicht  recht  einzusehen,  warum  dies  geschehen  ist  und  man
diese  Erschwerung  in  bezug  auf  die  Schutzfähigkeit  geschaffen
hat,  während  man  im  übrigen  bestrebt  gewesen  ist,  die  Bedingungen ¬
  der  Schutzfähigkeit  gegenüber  den  Patenten  zu  erleichtern.
Maßgebender  Zeitpunkt  für  die  Prüfung  der  Neuheit  ist  ebenso
wie  bei  Patenten  der  Zeitpunkt  der  Anmeldung  beim  Patentamt.
Der  Begriff  der  „Druckschrift“  ist  der  gleiche  wie  beim  Patentrecht ¬
  und  es  sind  darunter  in  Übereinstimmung  mit  dem  Preßgesetz ¬
  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse  sowie  alle  sonstigen,
durch  mechanische  oder  chemische  Mittel  gedruckten  Vervielfältigungen -
  zu  verstehen,  also  eventuell  auch  geschäftliche  Zirkulare,
welche  Zeichnungen  des  betreffenden  Modells  enthalten.  Auch
der  Begriff  der  Öffentlichkeit  der  Druckschrift  bestimmt  sich
nach  den  gleichen  Grundsätzen  wie  im  Patentrecht.  Also  ist
öffentlich  nicht  nur  jede  durch  den  Buchhandel  verbreitete  Druckschrift, ¬
  sondern  auch  z.  B.  die  von  Privatpersonen  hergestellten
Vervielfältigungen  von  Patentschriften  und  die  geschäftlichen
Zirkulare,  wenn  sie  nicht  an  einen  individuell  beschränkten  Kreis
von  Persönlichkeiten  gerichtet,  sondern  allgemein  an  die  Interessenten ¬
  zur  Ausgabe  gelangt  sind.
In  sachlicher  Beziehung  besteht  ein  Unterschied  gegenüber  dem
Patentrecht  insofern,  als  die  Neuheit  einer  Erfindung  bereits  durch
eine  Publikation  der  allgemeinen  Erfindungsidee  zerstört  sein  kann,
auch  wenn  die  von  dem  Erfinder  speziell  angemeldete  Konstruktion
noch  nicht  beschrieben  war.  Bei  der  Prüfung  der  Neuheit  eines
Gebrauchsmusters  ist  dagegen  zu  verlangen,  daß  das  Beschriebene
mit  dem  Geschützten  im  wesentlichen  identisch  ist.  Bestehen
dagegen  gewisse  Unterschiede,  so  ist  jeweils,  auch  wenn  dieselben
für  die  Frage  der  Patentierung  bedeutungslos  sein  würden,  nach
den  im  vorstehenden  gekennzeichneten  Grundsätzen  zu  untersuchen, -
  ob  die  Abweichung  noch  eine  hinreichende,  wenn  auch
geringfügige  geistige  Tätigkeit  voraussetzt,  die  das  Modell  noch
schutzfähig  erscheinen  lassen  könnte.
Wie  weit  geht  nun  der  Schutzbereich  eines  Gebrauchsmusters?
Wir  sahen,  daß  je  nach  der  Natur  der  durch  das  Patent
geschützten  Erfindung  der  Schutzbereich  eines  Patentes  mehr
oder  weniger  weit  über  das  in  dem  Patent  speziell  beschriebene
            
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