XII. Der Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes.
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oder ein „Gebrauchsgegenstand“ sei *). Unter diesen beiden Gruppen
von Gegenständen verstehe der „allgemeine Sprachgebrauch“ aber
relativ einfache Werkzeuge und Vorrichtungen, nicht dagegen
„künstliche, aus vielen ineinandergreifenden Arbeitsmitteln zusammengesetzte, -
zur Bewegung durch Naturkräfte bestimmte
Maschinen oder die Gesamtheit einer Reihe selbständiger, zum
Zwecke eines auf einer Mehrheit von Arbeitsvorgängen aufgebauten
Betriebes zusammengefügter Vorrichtungen, so daß sprachgebräuchlich ¬
Maschinen und Betriebsvorrichtungen in diesem Sinne nicht
zu den Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenständen gehören.“
Demgemäß wurde dem dem angeführten Urteil zugrunde liegenden
Modell eines Pasteurisierungsapparates die Schutzfähigkeit abgesprochen. ¬
Weiter wird in dem Urteil noch ausgeführt, eine
solche Beschränkung des Musterschutzes entspreche auch dem
Zweck des Gesetzes, das dazu bestimmt sei, neben dem Patentschutz -
für neue, einen technischen Fortschritt in sich schließende
Erfindungen, auch bloßen gewerblichen Formverbesserungen bekannter ¬
Gegenstände, welche deren Nützlichkeit zu erhöhen geeignet ¬
seien, Schutz zu gewähren. Daß unter Umständen die
Ziehung der Grenze zwischen den musterschutzfähigen Modellen
und den nur des Patentschutzes fähigen Erfindungen Schwierigkeiten -
verursache, dürfe nicht dazu führen, das Bestehen einer
solchen Grenze überhaupt zu leugnen.
Der Standpunkt des Reichsgerichts in der Frage der Schutzfähigkeit ¬
von Maschinen, der auch in späteren Entscheidungen
z. B. in derjenigen vom 7. Februar 1900 2) ausdrücklich bestätigt
worden ist, ist in der Literatur vielfach bekämpft worden, insbesondere ¬
ist auch darauf hingewiesen worden, daß wegen der
schwankenden Kriterien der Begriffe „allgemeiner Sprachgebrauch“
und „relative Einfachheit“ kein sicherer Rechtszustand geschaffen
worden sei. Ein näheres Eingehen auf diese interessante und
auch praktisch sehr wichtige Frage ist jedoch an dieser Stelle
nicht möglich, vielmehr muß in dieser Beziehung auf die umfangreiche ¬
Literatur verwiesen werden.
Aus unseren bisherigen Erörterungen dürften die wichtigsten
Gesichtspunkte für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines
unter Gebrauchsmusterschutz gestellten Modells sich ergeben.
*) Urteil vom 23. Oktober 1895, Blatt für Patentwesen usw. 1896 S. 10 ff.
2) Blatt für Patentwesen usw. 1900 S. 240.
Kloeppel, Patentrecht.