Volltext : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

XII.  Der  Gegenstand  des  Gebrauchsmusterschutzes.
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oder  ein  „Gebrauchsgegenstand“  sei  *).  Unter  diesen  beiden  Gruppen
von  Gegenständen  verstehe  der  „allgemeine  Sprachgebrauch“  aber
relativ  einfache  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  nicht  dagegen
„künstliche,  aus  vielen  ineinandergreifenden  Arbeitsmitteln  zusammengesetzte, -
  zur  Bewegung  durch  Naturkräfte  bestimmte
Maschinen  oder  die  Gesamtheit  einer  Reihe  selbständiger,  zum
Zwecke  eines  auf  einer  Mehrheit  von  Arbeitsvorgängen  aufgebauten
Betriebes  zusammengefügter  Vorrichtungen,  so  daß  sprachgebräuchlich ¬
  Maschinen  und  Betriebsvorrichtungen  in  diesem  Sinne  nicht
zu  den  Arbeitsgerätschaften  und  Gebrauchsgegenständen  gehören.“
Demgemäß  wurde  dem  dem  angeführten  Urteil  zugrunde  liegenden
Modell  eines  Pasteurisierungsapparates  die  Schutzfähigkeit  abgesprochen. ¬
  Weiter  wird  in  dem  Urteil  noch  ausgeführt,  eine
solche  Beschränkung  des  Musterschutzes  entspreche  auch  dem
Zweck  des  Gesetzes,  das  dazu  bestimmt  sei,  neben  dem  Patentschutz -
  für  neue,  einen  technischen  Fortschritt  in  sich  schließende
Erfindungen,  auch  bloßen  gewerblichen  Formverbesserungen  bekannter ¬
  Gegenstände,  welche  deren  Nützlichkeit  zu  erhöhen  geeignet ¬
  seien,  Schutz  zu  gewähren.  Daß  unter  Umständen  die
Ziehung  der  Grenze  zwischen  den  musterschutzfähigen  Modellen
und  den  nur  des  Patentschutzes  fähigen  Erfindungen  Schwierigkeiten -
  verursache,  dürfe  nicht  dazu  führen,  das  Bestehen  einer
solchen  Grenze  überhaupt  zu  leugnen.
Der  Standpunkt  des  Reichsgerichts  in  der  Frage  der  Schutzfähigkeit ¬
  von  Maschinen,  der  auch  in  späteren  Entscheidungen
z.  B.  in  derjenigen  vom  7.  Februar  1900  2)  ausdrücklich  bestätigt
worden  ist,  ist  in  der  Literatur  vielfach  bekämpft  worden,  insbesondere ¬
  ist  auch  darauf  hingewiesen  worden,  daß  wegen  der
schwankenden  Kriterien  der  Begriffe  „allgemeiner  Sprachgebrauch“
und  „relative  Einfachheit“  kein  sicherer  Rechtszustand  geschaffen
worden  sei.  Ein  näheres  Eingehen  auf  diese  interessante  und
auch  praktisch  sehr  wichtige  Frage  ist  jedoch  an  dieser  Stelle
nicht  möglich,  vielmehr  muß  in  dieser  Beziehung  auf  die  umfangreiche ¬
  Literatur  verwiesen  werden.
Aus  unseren  bisherigen  Erörterungen  dürften  die  wichtigsten
Gesichtspunkte  für  die  Beurteilung  der  Schutzfähigkeit  eines
unter  Gebrauchsmusterschutz  gestellten  Modells  sich  ergeben.
*)  Urteil  vom  23.  Oktober  1895,  Blatt  für  Patentwesen  usw.  1896  S.  10  ff.
2)  Blatt  für  Patentwesen  usw.  1900  S.  240.
Kloeppel,  Patentrecht.
            
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