XII. Der Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes.
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brachte. Das Reichsgericht wiederholte in dem Urteil zunächst
den Satz, daß in der bloßen Anwendung eines neuen Stoffes eine
neue „Anordnung“ erblickt werden könne, es müsse aber in
einem solchen Falle in der Stoffwahl etwas enthalten sein, was
sie als neu und durch diese Neuheit dem Arbeits- oder Gebrauchszweck ¬
dienend erscheinen lasse. Es wird weiter ausgeführt, ¬
daß sogar bei einem Stoffe, dessen physikalische Eigenschaften ¬
theoretisch bekannt seien, doch für die Verwendung zu
dem neuen Zwecke vorerst eine vielleicht ausgedehnte Prüfung
seiner praktischen Tauglichkeit notwendig sein könne. Auch
könnten andere Schwierigkeiten entgegenstehen, deren Überwindung ¬
nicht einfach auf der Hand liege. Ein solcher Fall
habe z. B. bei den Zelluloidmänteln der in dem früheren Urteil
behandelten medizinischen Instrumente vorgelegen. Für die jetzt
in Frage kommende Verwendung von Aluminium an Stelle von
Holz habe der Musterinhaber dagegen keinerlei Material beigebracht, ¬
aus dem sich ergeben würde, daß bei seinen Aluminiumleisten -
mehr als die bloße Substitution eines Stoffes an Stelle
eines anderen in Frage stehe.
Ähnlich wie die Verwendung eines neuen Stoffes kann dann
eventuell unter bestimmten Bedingungen auch die Verwendung
einer bestimmten, bisher noch nicht für den gleichen Zweck benutzten ¬
Farbe als neue „Anordnung“ in Betracht kommen.
M. H., Sie ersehen aus diesen Beispielen, wie schwierig sich
in derartigen Fällen die Entscheidung der Frage der Schutzfähigkeit ¬
für das Gericht gestalten kann. Die gegebenen Beispiele ¬
zeigen aber weiter auch, daß das Reichsgericht im Gegensatz
zu seiner Stellungnahme gegenüber Arzneimitteln, neue Modelle
für medizinische Instrumente sehr wohl für schutzfähig erachtet.
Aus dem Gebiet der Schutzfähigkeit haben wir nun noch eine
wichtige Frage zu erörtern, nämlich die, ob auch Maschinen als
Modelle im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind. Die Motive
des Gesetzes vertraten den Standpunkt, daß Maschinen und Betriebsvorrichtungen ¬
vom Musterschutz ausgeschlossen wären. Das
Reichsgericht hat die prinzipielle Ausschließung von Maschinen nicht
für berechtigt anerkannt und erklärt, es müsse vielmehr von Fall
zu Fall geprüft werden, ob der zu schützende Gegenstand nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch noch eine „Arbeitsgerätschaft“