Metadaten : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

XII.  Der  Gegenstand  des  Gebrauchsmusterschutzes.
80
brachte.  Das  Reichsgericht  wiederholte  in  dem  Urteil  zunächst
den  Satz,  daß  in  der  bloßen  Anwendung  eines  neuen  Stoffes  eine
neue  „Anordnung“  erblickt  werden  könne,  es  müsse  aber  in
einem  solchen  Falle  in  der  Stoffwahl  etwas  enthalten  sein,  was
sie  als  neu  und  durch  diese  Neuheit  dem  Arbeits-  oder  Gebrauchszweck ¬
  dienend  erscheinen  lasse.  Es  wird  weiter  ausgeführt, ¬
  daß  sogar  bei  einem  Stoffe,  dessen  physikalische  Eigenschaften ¬
  theoretisch  bekannt  seien,  doch  für  die  Verwendung  zu
dem  neuen  Zwecke  vorerst  eine  vielleicht  ausgedehnte  Prüfung
seiner  praktischen  Tauglichkeit  notwendig  sein  könne.  Auch
könnten  andere  Schwierigkeiten  entgegenstehen,  deren  Überwindung ¬
  nicht  einfach  auf  der  Hand  liege.  Ein  solcher  Fall
habe  z.  B.  bei  den  Zelluloidmänteln  der  in  dem  früheren  Urteil
behandelten  medizinischen  Instrumente  vorgelegen.  Für  die  jetzt
in  Frage  kommende  Verwendung  von  Aluminium  an  Stelle  von
Holz  habe  der  Musterinhaber  dagegen  keinerlei  Material  beigebracht, ¬
  aus  dem  sich  ergeben  würde,  daß  bei  seinen  Aluminiumleisten -
  mehr  als  die  bloße  Substitution  eines  Stoffes  an  Stelle
eines  anderen  in  Frage  stehe.
Ähnlich  wie  die  Verwendung  eines  neuen  Stoffes  kann  dann
eventuell  unter  bestimmten  Bedingungen  auch  die  Verwendung
einer  bestimmten,  bisher  noch  nicht  für  den  gleichen  Zweck  benutzten ¬
  Farbe  als  neue  „Anordnung“  in  Betracht  kommen.
M.  H.,  Sie  ersehen  aus  diesen  Beispielen,  wie  schwierig  sich
in  derartigen  Fällen  die  Entscheidung  der  Frage  der  Schutzfähigkeit ¬
  für  das  Gericht  gestalten  kann.  Die  gegebenen  Beispiele ¬
  zeigen  aber  weiter  auch,  daß  das  Reichsgericht  im  Gegensatz
zu  seiner  Stellungnahme  gegenüber  Arzneimitteln,  neue  Modelle
für  medizinische  Instrumente  sehr  wohl  für  schutzfähig  erachtet.
Aus  dem  Gebiet  der  Schutzfähigkeit  haben  wir  nun  noch  eine
wichtige  Frage  zu  erörtern,  nämlich  die,  ob  auch  Maschinen  als
Modelle  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  betrachten  sind.  Die  Motive
des  Gesetzes  vertraten  den  Standpunkt,  daß  Maschinen  und  Betriebsvorrichtungen ¬
  vom  Musterschutz  ausgeschlossen  wären.  Das
Reichsgericht  hat  die  prinzipielle  Ausschließung  von  Maschinen  nicht
für  berechtigt  anerkannt  und  erklärt,  es  müsse  vielmehr  von  Fall
zu  Fall  geprüft  werden,  ob  der  zu  schützende  Gegenstand  nach
dem  allgemeinen  Sprachgebrauch  noch  eine  „Arbeitsgerätschaft“
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer