16 Die badische Stadteordnung vom 24. Juni 1874.
statut ist zu bestimmen, innerhalb welcher Frist im Falle der Erledigung durch
Tod oder Austritt zu einer Neuwahl zu schreiten ist.^ Die Stadträthe werden
auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sofort
nach Erledigung einer Stelle durch Tod oder Austritt wird von dem Bürger-
ausschusse sür die ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen eine Ergän-
zungswahl vorgenommen.
5. Wahl. Bei der Wahl der Stadträthe entscheidet die relative Mehrheit
der erschienenen Wahlberechtigten. Dagegen ist für die Wahl des Oberbürger-
meisters oder eines Beigeordneten die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten
erforderlich. Wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde
nicht zu Stande kommt, weil Keiner die erforderliche SLimmenzahl Ln sich ver-
einigt oder der Gewählte nicht wählbar ist, oder wenn die Vornahme einer zwei-
ten oder dritten Wahl verweigert wird, so ist das Ministerium des Innern be-
rechtigt, einen Kommissar zu ernennen, welcher die Stelle auf Kosten der Stadt
verwaltet, bis eine giltige Wahl getroffen ist. Spätestens nach Ablauf eines
Jahres muß eine erneute Wahl angeordnet werden.^)
Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet die ihm zunächst Vorgesetzte Staats-
verwaltungsbehörde (Vorstand de^ Bezirksamtes) unter Zuzug zweier vom Stadt-
rathe aus dem Bürgerausschuß gewählten Urkundspersonen. Die Wahl der Bei-
geordneten und Stadträthe leitet der Oberbürgermeister unter Zuziehung des
Rathschreibers und zweier Stadträthe als Urkundspersonen. Die Stimmgebung
ist in allen Fällen eine geheime. Das Nähere wurde einer im Verordnungswege
zu erlassenden Wahlordnung überlassen.^)
6. Pensionsansprüche. Zunächst ist der freien Vereinbarung zwischen
67) Städteyrdnung §. 17. Die Gemeindeordnung 'sieht nur sechsjährige Amtsdauer, wie
bei den Mitgliedern des Gemeinde- (Stadt-) rathes vor. Der Entwurf ging von einer ersten
Amtsdauer von sechs Jahren aus, nach Ablauf derselben sollte eine Wiederwahl für 12 Jahre
gelten. Allein die Kammern hielten eine längere Amtsdauer des erstmals Gewählten für
n'öthig, um die Stelle tüchtigen Beamten annehmbar zu machen und die Festigkeit der Leitung
zu stärken, und nahm man sowohl von Verlängerung einer zweiten Dienstperiode, als von
einem Rechte der Gemeinde zu einer Wahl auf Lebenszeit Umgang.
68) Städteordnung §§. 14, 15. Von der Ernennung eines Bürgermeisters a^f höchstens
3 Jahre (Gemeindeordnung §. 12) . nahm man Umgang. Für die Jahresfrist bezüglich der
Neuwahl war maßgebend, daß man den Städten Gelegenheit geben mußte, in das normale
Verhältniß eines von ihnen selbst gewählten Vorstandes zurückzurreten, andrerseits aber die
Frist eine genügende fein muß, um die Gemeinde zur Besinnung gelangen zu lassen und dem
Kommissar Zeit zur angemessenen Einwirkung zu gewähren.
bd) Städteordnung §.16. Die Wahlordnung vom 16. November 1874 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. LII), durch welche die Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870
in den unter die Städteordnung fallenden Städten außer Wirksamkeit gesetzt wurde, trifft
besondere Bestimmungen für die Wahl der Stadtverordneten (§§. 1—15), der Stadträthe
(§§. 16—21), des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten (§§. 22—27), sowie allgemeine
Bestimmungen sür fämmtliche Wahlen. (§§. 28—41.)