Volltext : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

—  45  schlusses -
  zu  diesem  Zweck;  man  mag  solche  Handlungen  als  unwillkürliche ¬
  von  den  willkürlichen,  von  den  Normalfällen  unterscheiden. ¬
  Der  Vorgang  ist  ersichtlich  so,  dass  die  Bewegung  durch
Impulse  so  schnell  ausgelöst  wird,  dass  die  Reflexion  über  die  Bewegung ¬
  nicht  vorher  eintreten  kann.  Solche  Impulse,  welche  die
regelmässig  hemmenden  Einflüsse,  die  der  Reflexion  Zeit  geben
sollen,  überwinden,  beruhen  theils  in  stärkeren  Gefühlsregungen,
theils  in  Gewohnheit  und  Uebung.  Man  spricht  darnach  von  Triebhandlungen, ¬
  Affecthandlungen,  automatischen,  gewohnheitsmässigen
Bewegungen.
Die  sittliche  und  criminelle  Beurtheilung  dieser  Fälle  ist  zweifellos ¬
  eine  andere,  als  die  der  Normalfälle.  Die  Psychologie  muss
freilich  auch  hier  ein  Wollen  anerkennen,  und  den  Erfolg
dieser  Handlungen  als  gewollt,  wenn  auch  nicht  als  beabsichtigt ¬
  bezeichnen.  Sie  sind  Ausflüsse  unserer  eigenen  Activität, ¬
  aber  es  ist  bei  denselben  nicht  unser  ganzes  Wesen  betheiligt. ¬
  Wir  fühlen  uns  für  dieselben  daher  nicht  im  vollen  Masse
verantwortlich.  Wohl  aber  müssen  wir  eine  Anomalie,  einen  Fehler
unseres  Wesens  darin  erkennen,  dass  ein  Theil  unseres  Wesens
selbständig,  unabhängig  von  der  Reflexion  sich  bethätigen  konnte.
Auch,  wenn  der  Erfolg  dieser  anomalen  Handlungen  ein  günstiger
war,  werden  wir  uns  das  Verdienst  desselben  nicht  in  gleicher
Weise  zurechnen,  wie  beim  überlegten  Handeln.  Es  trennt  sich
also  hier  die  sittliche  Beurtheilung  in  zwei  Theile,  es  wird  die
Charaktereigenart  beurtheilt,  welche  den  Antrieb  dieser  Handlungen
veranlasst  hat,  und  der  Organisationsfehler,  welcher  den  Ausschluss
der  Ueberlegung  zugelassen  hat.  Auch  die  criminelle  Beurtheilung
nimmt  die  That  als  gewollte  an,  allein  sie  lässt  ihr  eine  mildere
Beurtheilung  zutheil  werden,  als  der  überlegten  Handlung,  es  wird
z.  B.  der  Todschlag  milder  beurtheilt  als  der  Mord.  Das  Civilrecht ¬
  jedoch  kann  auf  diese  Abnormität  des  Wollens  in  keiner
Weise  Rücksicht  nehmen.
2.  Im  Gegensätze  zur  ersten  Gruppe  stehen  die  Fälle,  wo  dem
mit  Willen  und  Bewusstsein  gefassten  Entschluss  die  passenden  Ausführungshandlungen ¬
  folgen,  aber  nicht  wie  in  den  normalen  Fällen
mit  bewusster  Ueberlegung  und  Wahl,  sondern  unwillkürlich,  automatisch, ¬
  triebmässig.  Der  Unterschied  von  den  normalen  Fällen
ist  bei  dieser  Gruppe  am  geringsten,
er  mag  manchesmal  verschwinden, ¬
  denn  theilweise  gehören  selbst  die  Normalfälle  in  diese
            
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