142 Anhang. 2. Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ¬
ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt
zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist
im Urteil zu bestimmen.
§ 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese
Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs ¬
aus.
§ 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz
im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
dem Reichsgericht zugewiesen.
§ 13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat.
kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen.
wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung
sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung
deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz genießen.
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß gleichzeitig ¬
einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. Name und Wohnsitz ¬
des Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ¬
ist zur Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmuster
betreffenden Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt,
Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24
der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet.
§ 14. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden durch
Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats getroffen.
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.