Volltext : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

142  Anhang.  2.  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern.
Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags ¬
  ist  zulässig.
Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugnis
zuzusprechen,  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist
im  Urteil  zu  bestimmen.
§  11.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann
auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese
Buße  haften  die  zu  derselben  Verurteilten  als  Gesamtschuldner.
Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs ¬
  aus.
§  12.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz
im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
dem  Reichsgericht  zugewiesen.
§  13.  Wer  im  Inlande  einen  Wohnsitz  oder  eine  Niederlassung  nicht  hat.
kann  nur  dann  den  Anspruch  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  geltend  machen.
wenn  in  dem  Staate,  in  welchem  sein  Wohnsitz  oder  seine  Niederlassung
sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung
deutsche  Gebrauchsmuster  einen  Schutz  genießen.
Wer  auf  Grund  dieser  Bestimmung  eine  Anmeldung  bewirkt,  muß  gleichzeitig ¬
  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vertreter  bestellen.  Name  und  Wohnsitz ¬
  des  Vertreters  werden  in  die  Rolle  eingetragen.  Der  eingetragene  Vertreter ¬
  ist  zur  Vertretung  des  Schutzberechtigten  in  den  das  Gebrauchsmuster
betreffenden  Rechtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung  von  Strafanträgen  befugt,
Der  Ort,  wo  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  und  in  Ermangelung  eines
solchen  der  Ort,  wo  das  Patentamt  seinen  Sitz  hat,  gilt  im  Sinne  des  §  24
der  Zivilprozeßordnung  als  der  Ort,  wo  der  Vermögensgegenstand  sich  befindet.
§  14.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
über  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  getroffen.
§  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.
            
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