Volltext : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

2.  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern.
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Änderungen  in  der  Person  der  Eingetragenen  werden  auf  Antrag  in  der
Rolle  vermerkt.
Die  Einsicht  der  Rolle  sowie  der  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  die
Eintragungen  erfolgt  sind,  steht  jedermann  frei.
§  4.  Die  Eintragung  eines  Gebrauchsmusters  im  Sinne  des  §  1  hat  die
Wirkung,  daß  dem  Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht  zusteht,  gewerbsmäßig ¬
  das  Muster  nachzubilden,  die  durch  Nachbildung  hervorgebrachten
Gerätschaften  und  Gegenstände  in  Verkehr  zu  bringen,  feilzuhalten  oder
zu  gebrauchen.
Das  durch  eine  spätere  Anmeldung  begründete  Recht  darf,  soweit  es  in
das  Recht  des  auf  Grund  früherer  Anmeldung  Eingetragenen  eingreift,  ohne
Erlaubnis  des  letzteren  nicht  ausgeübt  werden.
Wenn  der  wesentliche  Inhalt  der  Eintragung  den  Beschreibungen,  Zeichnungen, ¬
  Modellen,  Gerätschaften  oder  Einrichtungen  eines  anderen  ohne  Einwilligung -
  desselben  entnommen  ist,  so  tritt  dem  Verletzten  gegenüber  der
Schutz  des  Gesetzes  nicht  ein.
§  5.  Soweit  ein  nach  §  4  begründetes  Recht  in  ein  Patent  eingreift,
dessen  Anmeldung  vor  der  Anmeldung  des  Modells  erfolgt  ist,  darf  der  Eingetragene ¬
  das  Recht  ohne  Erlaubnis  des  Patentinhabers  nicht  ausüben.
Imgleichen  darf,  soweit  in  ein  nach  §  4  begründetes  Recht  durch  ein
später  angemeldetes  Patent  eingegriffen  wird,  das  Recht  aus  diesem  Patent
ohne  Erlaubnis  des  Eingetragenen  nicht  ausgeübt  werden.
§  6.  Liegen  die  Erfordernisse  des  §  1  nicht  vor,  so  hat  jedermann  gegen
den  Eingetragenen  Anspruch  auf  Löschung  des  Gebrauchsmusters.
Im  Falle  des  §  4  Absatz  3  steht  dem  Verletzten  ein  Anspruch  auf
Löschung  zu.
§  7.  Das  durch  die  Eintragung  begründete  Recht  geht  auf  die  Erben
über  und  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  Verfügung
von  Todes  wegen  auf  andere  übertragen  werden.
§  8.  Die  Dauer  des  Schutzes  ist  drei  Jahre;  der  Lauf  dieser  Zeit  beginnt
mit  dem  auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage.
Bei  Zahlung  einer  weiteren
Gebühr  von  sechzig  Mark  vor  Ablauf  der  Zeit  tritt  eine  Verlängerung  der
Schutzfrist  um  drei  Jahre  ein.  Die  Verlängerung  wird  in  der  Rolle  vermerkt.
Wenn  der  Eingetragene  während  der  Dauer  der  Frist  auf  den  Schutz
Verzicht  leistet,  so  wird  die  Eintragung  gelöscht.
Die  nicht  infolge  von  Ablauf  der  Frist  stattfindenden  Löschungen  von
Eintragungen  sind  durch  den  Reichsanzeiger  in  bestimmten  Fristen  bekannt
zu  machen.
§  9.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen
der  §§  4  und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  ist  dem
Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.
Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Schutzrechtes  verjähren  rücksichtlich
jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei  Jahren.
§  10.  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  §§  4  und  5  zuwider  ein
Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
            
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