2. Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern.
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Änderungen in der Person der Eingetragenen werden auf Antrag in der
Rolle vermerkt.
Die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf Grund deren die
Eintragungen erfolgt sind, steht jedermann frei.
§ 4. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 hat die
Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, gewerbsmäßig ¬
das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten
Gerätschaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder
zu gebrauchen.
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in
das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne
Erlaubnis des letzteren nicht ausgeübt werden.
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, ¬
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne Einwilligung -
desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der
Schutz des Gesetzes nicht ein.
§ 5. Soweit ein nach § 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift,
dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Eingetragene ¬
das Recht ohne Erlaubnis des Patentinhabers nicht ausüben.
Imgleichen darf, soweit in ein nach § 4 begründetes Recht durch ein
später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent
ohne Erlaubnis des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
§ 6. Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor, so hat jedermann gegen
den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.
Im Falle des § 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf
Löschung zu.
§ 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben
über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung
von Todes wegen auf andere übertragen werden.
§ 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt
mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage.
Bei Zahlung einer weiteren
Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der
Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt.
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht.
Die nicht infolge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von
Eintragungen sind durch den Reichsanzeiger in bestimmten Fristen bekannt
zu machen.
§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich
jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.
§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein
Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.