Volltext : Kleinschrod, Carl Theodor von: Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Bayern diesseits des Rheins

19.
Dagegen  in
Zunahme  2,836  Prozente
Berlin
Dresden
Zunahme  2,694
Zunahme  0,920
Stuttgart
Zunahme  1,734
Wien
Nach  vorstehenden  Angaben  betragen  die  Durchschnittssummen  des  jährlichen ¬
  Volksanwachses  in  den  genannten  bayerischen  Städten  zusammen
0,312  Prozente,  und  jener  in  den  sämmtlichen  genannten  nicht  bayerischen
Städten  2,046%,  also  um  6½  mal  mehr  gegen  die  ersteren.
Daß  die  Nachtheile  der  bestehenden  Gewerbsbeschränkungen  durch  die
fortschreitende  Entfeßlung  der  Betriebsamkeit  in  den  Nachbarstaaten  unter
völlig  freien  Verkehrsverhältnissen  noch  erheblich  vermehrt  werden,  bedarf
keiner  Ausführung.
Zu  2.  Eine  weitere  sehr  erhebliche  Benachtheiligung  der  Gewerbsindustrie
entspringt  daraus,  daß  in  der  legislativen  Behandlung  die  große  Verschiedenheit ¬
  der  Gewerbe  nach  ihrer  Natur  und  Betriebsweise  nicht  berücksichtigt
ist,  sondern  sämmtliche  Gewerbe  nach  den  nämlichen  Vorschriften  behandelt
werden.
Die  Verschiedenheit  eines  Gewerbes,  welches  bloß  auf  Lokalabsatz  angewiesen ¬
  ist,  von  einem  andern,  dessen  Absatzkreis  nur  von  dem  Grade  der
Vorzüglichkeit  seiner  Erzeugnisse  und  von  den  Combinationen  des  Handels
bedingt  sind;  der  Unterschied  von  Gewerben,  welche  nur  mittelst  Handarbeit
und  in  höchst  einfacher  Weise  betrieben  werden  können,  gegen  andere,  bei
welchen  Maschinerie,  Arbeitstheilung  und  fortwährende  Vervollkommnung
zulässig  sind,  oder  welche  bloß  auf  persönlichen  Diensten  beruhen  u.  s.  w.,
alle  diese  großen  in  der  gewerblichen  Betriebsamkeit  bestehenden  Verschiedenheiten ¬
  haben  bei  den  Gewerbsgesetzgebungen  des  Auslandes  fast  durchaus
Classifikationen  der  Gewerbe  für  ihre  legislative  Behandlung  veranlaßt. ¬

So  unterscheidet  beispielsweise  die  österreichische  Gesetzgebung  allgemein ¬
  zwischen  zünftigen  und  unzünftigen,  speziell  zwischen  Polizeiund ¬
  Commerzial=Gewerben,  indem  den  Commerzial=  und  unzünftigen
Gewerben  eine  ungleich  freiere  Bewegung,  als  den  ersteren  gestattet  wird.
Die  preußische  Verordnung  vom  9.  Februar  1849  hat  nur  die  Lokalgewerbe ¬
  und  gewöhnlichen  bürgerlichen  Handwerke  in  Bezug  auf  Conzessionsertheilung ¬
  von  der  Fähigkeitsprobe  abhängig  gemacht,  die  übrigen  aber  frei
belassen.
Die  württembergische  Gewerbeordnung  vom  5.  August  1836,  welche
zwischen  zünftigen  und  unzünftigen  Gewerben  unterscheidet,  ist  selbst
so  weit  gegangen,  schon  dazumal  für  die  unzünftigen  Gewerbe  völlige  Gewerbefreiheit ¬
  zu  erklären.
(Art.  122:  „Die  Ausübung  eines  unzünftigen  Gewerbes  ist  weder  von
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer