19.
Dagegen in
Zunahme 2,836 Prozente
Berlin
Dresden
Zunahme 2,694
Zunahme 0,920
Stuttgart
Zunahme 1,734
Wien
Nach vorstehenden Angaben betragen die Durchschnittssummen des jährlichen ¬
Volksanwachses in den genannten bayerischen Städten zusammen
0,312 Prozente, und jener in den sämmtlichen genannten nicht bayerischen
Städten 2,046%, also um 6½ mal mehr gegen die ersteren.
Daß die Nachtheile der bestehenden Gewerbsbeschränkungen durch die
fortschreitende Entfeßlung der Betriebsamkeit in den Nachbarstaaten unter
völlig freien Verkehrsverhältnissen noch erheblich vermehrt werden, bedarf
keiner Ausführung.
Zu 2. Eine weitere sehr erhebliche Benachtheiligung der Gewerbsindustrie
entspringt daraus, daß in der legislativen Behandlung die große Verschiedenheit ¬
der Gewerbe nach ihrer Natur und Betriebsweise nicht berücksichtigt
ist, sondern sämmtliche Gewerbe nach den nämlichen Vorschriften behandelt
werden.
Die Verschiedenheit eines Gewerbes, welches bloß auf Lokalabsatz angewiesen ¬
ist, von einem andern, dessen Absatzkreis nur von dem Grade der
Vorzüglichkeit seiner Erzeugnisse und von den Combinationen des Handels
bedingt sind; der Unterschied von Gewerben, welche nur mittelst Handarbeit
und in höchst einfacher Weise betrieben werden können, gegen andere, bei
welchen Maschinerie, Arbeitstheilung und fortwährende Vervollkommnung
zulässig sind, oder welche bloß auf persönlichen Diensten beruhen u. s. w.,
alle diese großen in der gewerblichen Betriebsamkeit bestehenden Verschiedenheiten ¬
haben bei den Gewerbsgesetzgebungen des Auslandes fast durchaus
Classifikationen der Gewerbe für ihre legislative Behandlung veranlaßt. ¬
So unterscheidet beispielsweise die österreichische Gesetzgebung allgemein ¬
zwischen zünftigen und unzünftigen, speziell zwischen Polizeiund ¬
Commerzial=Gewerben, indem den Commerzial= und unzünftigen
Gewerben eine ungleich freiere Bewegung, als den ersteren gestattet wird.
Die preußische Verordnung vom 9. Februar 1849 hat nur die Lokalgewerbe ¬
und gewöhnlichen bürgerlichen Handwerke in Bezug auf Conzessionsertheilung ¬
von der Fähigkeitsprobe abhängig gemacht, die übrigen aber frei
belassen.
Die württembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836, welche
zwischen zünftigen und unzünftigen Gewerben unterscheidet, ist selbst
so weit gegangen, schon dazumal für die unzünftigen Gewerbe völlige Gewerbefreiheit ¬
zu erklären.
(Art. 122: „Die Ausübung eines unzünftigen Gewerbes ist weder von