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gebung Belgiens (Steinbeis, die Elemente der Gewerbebeförderung, nachgewiesen ¬
an den Grundlagen der belgischen Industric) u. s. w.
Auf diese Bemerkungen gestützt, glaubt daher der Verfasser vor Allem
den Wunsch aussprechen zu sollen, daß — zum ersten Male in Bayern —
eine die staatlichen Anordnungen und Vorschriften über die
gesammte industrielle Betriebsamkeit des Königreiches umfassende ¬
allgemeine Gewerbeordnung auf gesetzlichem Wege erlassen ¬
werde.
Daß die materielle Grundlage des neuen Entwurfes nicht in der Einführung ¬
unbedingter Gewerbefreiheit gesucht werde, ist bereits in der Einleitung ¬
angedeutet.
Eben so wenig wird eine Umgestaltung der dermaligen Gewerbsverfassung ¬
Bayerns beabsichtigt. Dieselbe ruht auf der allein als richtig anzuerkennenden ¬
Basis des Ausflusses der gewerbspolizeilichen Leitung und der
Befugnißertheilungen aus der Autorität des Staates, und nur auf diesem
Wege können am Sichersten die einseitigen Interessen des Spekulations- und
Monopoliengeistes ferne gehalten, richtige staatswirthschaftliche Prinzipien
für die gewerbliche Industrie verwirklicht und zugleich die höheren sittlichen
Rücksichten der Gesellschaft gehandhabt werden.
Die Hauptgesichtspunkte des neuen Entwurfes sind vielmehr:
Erstens. Freiere Bewegung des gewerblichen Lebens, nach Maßgabe
des heutigen Bedürfnisses und Umschwunges aller industriellen und Verkehrsverhältnisse; ¬
insbesondere höherer Aufschwung der Kleingewerbe der großen
Manufakturindustrie gegenüber; Vermittlung für die Thätigkeit des corporativen ¬
Elementes in den bürgerlichen Gewerben; Begünstigung der gewerblichen ¬
Associationen für die Klein- und Einzelngewerbe und für die industriellen ¬
Arbeiterklassen; vorsorgliche Bestimmungen zur Sicherung der
Gemeinschaft gegen ihre Verarmung.
Zweitens. Vervollständigung verschiedener Bestimmungen und Beseitigung ¬
einiger als wesentlich erkannter Gebrechen.
Drittens. Die Gestaltung der gewerblichen Vorschriften des Staates
zu einem übersichtlichen Ganzen, damit solches auf verfassungsmäßigem
Wege zu einer gesetzlichen Gewerbeordnung erhoben werde.
Hiernach wird sich die Lösung der Aufgabe klarer gestalten, wenn zuvörderst ¬
die als wesentliche Gebrechen vom Verfasser bezeichneten Punkte
der gegenwärtigen Gewerbslegislation in näheren Betracht gezogen werden.
Die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Normen, in welchen sich die
Gewerbsindustrie in den sieben älteren Regierungsbezirken des Königreichs
bewegt, lassen zunächst zwei, den industriellen Bedürfnissen der Gegenwart
entgegenwirkende Hauptgebrechen erkennen, als:
1) zu große Beschränkung und Erschwerung in Erlangung von Gewerbsbefugnissen, ¬