Volltext : Kleinschrod, Carl Theodor von: Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Bayern diesseits des Rheins

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gebung  Belgiens  (Steinbeis,  die  Elemente  der  Gewerbebeförderung,  nachgewiesen ¬
  an  den  Grundlagen  der  belgischen  Industric)  u.  s.  w.
Auf  diese  Bemerkungen  gestützt,  glaubt  daher  der  Verfasser  vor  Allem
den  Wunsch  aussprechen  zu  sollen,  daß  —  zum  ersten  Male  in  Bayern  —
eine  die  staatlichen  Anordnungen  und  Vorschriften  über  die
gesammte  industrielle  Betriebsamkeit  des  Königreiches  umfassende ¬
  allgemeine  Gewerbeordnung  auf  gesetzlichem  Wege  erlassen ¬
  werde.
Daß  die  materielle  Grundlage  des  neuen  Entwurfes  nicht  in  der  Einführung ¬
  unbedingter  Gewerbefreiheit  gesucht  werde,  ist  bereits  in  der  Einleitung ¬
  angedeutet.
Eben  so  wenig  wird  eine  Umgestaltung  der  dermaligen  Gewerbsverfassung ¬
  Bayerns  beabsichtigt.  Dieselbe  ruht  auf  der  allein  als  richtig  anzuerkennenden ¬
  Basis  des  Ausflusses  der  gewerbspolizeilichen  Leitung  und  der
Befugnißertheilungen  aus  der  Autorität  des  Staates,  und  nur  auf  diesem
Wege  können  am  Sichersten  die  einseitigen  Interessen  des  Spekulations-  und
Monopoliengeistes  ferne  gehalten,  richtige  staatswirthschaftliche  Prinzipien
für  die  gewerbliche  Industrie  verwirklicht  und  zugleich  die  höheren  sittlichen
Rücksichten  der  Gesellschaft  gehandhabt  werden.
Die  Hauptgesichtspunkte  des  neuen  Entwurfes  sind  vielmehr:
Erstens.  Freiere  Bewegung  des  gewerblichen  Lebens,  nach  Maßgabe
des  heutigen  Bedürfnisses  und  Umschwunges  aller  industriellen  und  Verkehrsverhältnisse; ¬
  insbesondere  höherer  Aufschwung  der  Kleingewerbe  der  großen
Manufakturindustrie  gegenüber;  Vermittlung  für  die  Thätigkeit  des  corporativen ¬
  Elementes  in  den  bürgerlichen  Gewerben;  Begünstigung  der  gewerblichen ¬
  Associationen  für  die  Klein-  und  Einzelngewerbe  und  für  die  industriellen ¬
  Arbeiterklassen;  vorsorgliche  Bestimmungen  zur  Sicherung  der
Gemeinschaft  gegen  ihre  Verarmung.
Zweitens.  Vervollständigung  verschiedener  Bestimmungen  und  Beseitigung ¬
  einiger  als  wesentlich  erkannter  Gebrechen.
Drittens.  Die  Gestaltung  der  gewerblichen  Vorschriften  des  Staates
zu  einem  übersichtlichen  Ganzen,  damit  solches  auf  verfassungsmäßigem
Wege  zu  einer  gesetzlichen  Gewerbeordnung  erhoben  werde.
Hiernach  wird  sich  die  Lösung  der  Aufgabe  klarer  gestalten,  wenn  zuvörderst ¬
  die  als  wesentliche  Gebrechen  vom  Verfasser  bezeichneten  Punkte
der  gegenwärtigen  Gewerbslegislation  in  näheren  Betracht  gezogen  werden.
Die  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Normen,  in  welchen  sich  die
Gewerbsindustrie  in  den  sieben  älteren  Regierungsbezirken  des  Königreichs
bewegt,  lassen  zunächst  zwei,  den  industriellen  Bedürfnissen  der  Gegenwart
entgegenwirkende  Hauptgebrechen  erkennen,  als:
1)  zu  große  Beschränkung  und  Erschwerung  in  Erlangung  von  Gewerbsbefugnissen, ¬

            
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