Volltext : Kleinschrod, Carl Theodor von: Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Bayern diesseits des Rheins

lur  Ergänzung  überlassend  und  überdieß,  obwohl  in  kurzen  Zeiträumen  aufinander ¬
  folgend,  (die  einflußreichsten  1804,  1807,  1811  und  1825)  von
einer  Periode  zur  andern  nach  ganz  entgegengesetzten  staatswirthschaftlichen
Prinzipien.
Die  Verordnungen  über  Gewerbswesen  gehören  zu  denjenigen,  welche
nicht  nur  in  den  ganzen  Nationalhaushalt,  sondern  auch  in  die  Erwerbsund ¬
  Eigenthumsverhältnisse  der  Einzelnen  auf's  Tiefste  eingreifen;
jo  beispielsweise  jene  über  die  Bedingungen  zur  Erlangung  von  Gewerbsbefugnissen; ¬
  über  die  Verhältnisse  zwischen  Lehrling  und  Lehrherrn,  zwischen
Gesellen  und  Meister,  über  die  Regulirung  der  Arbeit  in  den  Fabriken  und
viele  andere.
Es  erscheint  daher  vor  Allem  erforderlich,  daß  alle  derartige  Vorschrifte
und  Verordnungen  nicht  im  Wege  ministerieller  Verfügungen,  welche  jeden
Moment  wieder  abgeändert  werden  können,  sondern  in  gesetzlicher  Form
je  nach  Maßgabe  der  Staatsverfassung  erlassen  werden,  wodurch  diesen  Anordnungen ¬
  zugleich  jener  Charakter  der  Stabilität  verliehen  wird,  welcher
für  alle  großen  Produktionszweige  eines  jeden  Landes  als  erste  Bedingung
ihrer  Prosperität  zu  betrachten  ist
Ein  Blick  auf  die  ersten  Industriestaaten  Europa's  bestätigt  die  Richtigkeit ¬
  dieser  Bemerkung.  In  England,  dessen  Bewohner  auf  ihre  Staatsverfassung ¬
  gestützt,  jeder  Einmischung  der  Regierung  in  dasjenige,  was  sie  ihre
eigenen  Angelegenheiten  nennen,  auf's  Entschiedenste  entgegen  treten,  beruhen
die  höchst  zahlreichen  und  häufig  in  das  kleinste  Detail  gehenden  Verordnungen ¬
  über  Gewerbswesen  bloß  und  ausschließend  auf  Parlamentsakten, ¬
  worüber  Referent  in  seinem  größern  Werke:  Großbritanniens  Gesetzgebung ¬
  über  Gewerbe,  Handel  ec.,  Stuttgart  1836,  ausführliche  Rechenschaft
abgelegt  hat.  Dieselben  wurden  zwar,  insoweit  sie  auf  Zünfte  Bezug  hatten,
mit  diesen  1835  aufgehoben,  allein  jene  über  die  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter ¬
  bestehen  noch  dermal  und  werden  auf  dem  nämlichen  Wege  erneuert
und  ergänzt.
Auch  in  Frankreich  verdankt  die  neuere  Industrie  ihren  großen  Aufschwung ¬
  den  legislativen  Fortschritten,  einer  Reihe  vorzüglicher  Gesetze  über
die  Gewerbsindustrie,  worüber  in  den  berühmten  Schriften  von  Chaptal  und
Costaz,  welche  den  Schöpfern  der  neuen  französischen  Industrie  beizuzählen
sind,  das  Nähere  enthalten  ist.
Ein  ähnliches  Beispiel  aus  der  neuesten  Epoche  ist  die  Industriegesetz*) ¬
  Die  Trennung  der  im  Jahre  1825  erlassenen  Normen  über  Gewerbswesen  in  legislative ¬
  und  administrative,  daher  die  hieraus  entspringende  Wandelbarkeit  des  Vollzuges,  ergefolgten ¬
  Ständeversammlungen  stets  sich  erneuernden  Bezeugte ¬
  die  in  den  nächst  darauf
schwerden;  in  dem  Grade  gesteigert,  daß  in  die  Gesammtbeschlüsse  der  Stände  vom  19.  Dezember ¬
  1831  nicht  weniger  als  51  Anträge  über  Gewerbslegislation  aufgenommen  worden.
            
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