Inhaltsverzeichnis : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

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3.  Nach  Artikel  294  soll  sich  aber  die  einstige  Rechtskraft
auch  noch  auf  alle  in  diesem  Rechtsstreite  entschiedenen  Streitpunkte -
  beziehen,  womit  unzweifelhaft  gesagt  ist,  dass  sich  die
Rechtskraft  nicht  auf  die  ausdrücklich  erhobenen  Parthei-Ansprüche
beschränkt,  sondern  auch  alles  Andere  trifft,  was  unter  den  Partheien -
  streitig  war  und  entschieden  wurde.
Hierin  liegt  als  eigentlicher  Kern  dieser  Bestimmung,  dass
der  richterlichen  Entscheidung  streitiger  Incidentpunkte,  z.  B.
über  das  Bestehen  einer  Capitalforderung  bei  Gelegenheit  des
Streites  über  einen  einzelnen  Zinszieler,  nicht  allein  für  gegenwärtigen -
  Rechtsstreit  Rechtskraft  zukommt,  sondern  für  alle  Fälle
und  alle  Zeiten,  in  welchen  der  betreffende  Incidentpunkt  unter
den  jetzigen  Partheien  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  wieder  streitig
werden  sollte.
Dass  diese  Bestimmung  nichts  ist  als  eine  Legalisirung  der
Savigny'schen  Lehre  von  der  Rechtskraft  der  „Elemente  des
irft
Rechtsstreits“,  dulite  einleuchtend  sein.  Die  Bayer.  Pr.-O.  hat
auch  gesorgt,  dass  die  in  Folge  des  Art.  294  leicht  eintreten
könnende  Durchbrechung  der  Competenzen-Ordnung  hintangehalten
werde,  worüber  zu  vgl.  die  sorgfältigen  Ausführungen  von  Schmitt
1.  §  81—§  83.  Uebrigens  bedarf  es  keiner  besonderen  Ausführung -
  mehr,  dass  Verf.  die  Bestimmungen  der  Bayer.  Pr.-O.  über
die  Rechtskraft  als  nicht  mehr  im  Einklang  mit  dem  Grundsatze
der  Verhandlungsmaxime  stehend  finden  kann.
2.  Nach  Art.  294  ergiebt  es  sich  von  selbst,  dass  wenn  sich
Beklagter  in  der  Hauptsache  einlässt,  also  keine  Einreden  im  Sinne
der  Art.  184—186  vorbringt,  das  richterliche  Urtheil  in  Bezug
auf  die  von  ihm,  wenn  auch  nur  zu  seiner  Vertheidigung  vorgebrachten ¬
  und  streitig  gewordenen,  seine  Verurtheilung  beseitigen
oder  mindern  sollenden  Ansprüche,  unbedingt  Rechtskraft  erzeugen
muss.  Daher  würde  z.  B.  über  einen  Compensations-Anspruch
nicht  etwa,  wie  nach  dem  Entwurfe  einer  Deutschen  Civ.-Pr.-O.
nur  bis  zum  Betrage  der  Aufrechnungssumme,  sondern  ein  für
allemal  über  die  ganze  in  Aufrechnung  gebrachte  Gegenforderung
rechtskräftig  abgeurtheilt.
3.  Was  endlich  die  Entscheidungsgründe  betrifft,  so  enthalten ¬
  die  Artikel  275,  278,  295  die  allgemeinen  Vorschriften
über  dieselben.  Ihrem  reinen  Begriffe  nach  (Art.  275)  sind  sie
            
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