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3. Nach Artikel 294 soll sich aber die einstige Rechtskraft
auch noch auf alle in diesem Rechtsstreite entschiedenen Streitpunkte -
beziehen, womit unzweifelhaft gesagt ist, dass sich die
Rechtskraft nicht auf die ausdrücklich erhobenen Parthei-Ansprüche
beschränkt, sondern auch alles Andere trifft, was unter den Partheien -
streitig war und entschieden wurde.
Hierin liegt als eigentlicher Kern dieser Bestimmung, dass
der richterlichen Entscheidung streitiger Incidentpunkte, z. B.
über das Bestehen einer Capitalforderung bei Gelegenheit des
Streites über einen einzelnen Zinszieler, nicht allein für gegenwärtigen -
Rechtsstreit Rechtskraft zukommt, sondern für alle Fälle
und alle Zeiten, in welchen der betreffende Incidentpunkt unter
den jetzigen Partheien oder ihren Rechtsnachfolgern wieder streitig
werden sollte.
Dass diese Bestimmung nichts ist als eine Legalisirung der
Savigny'schen Lehre von der Rechtskraft der „Elemente des
irft
Rechtsstreits“, dulite einleuchtend sein. Die Bayer. Pr.-O. hat
auch gesorgt, dass die in Folge des Art. 294 leicht eintreten
könnende Durchbrechung der Competenzen-Ordnung hintangehalten
werde, worüber zu vgl. die sorgfältigen Ausführungen von Schmitt
1. § 81—§ 83. Uebrigens bedarf es keiner besonderen Ausführung -
mehr, dass Verf. die Bestimmungen der Bayer. Pr.-O. über
die Rechtskraft als nicht mehr im Einklang mit dem Grundsatze
der Verhandlungsmaxime stehend finden kann.
2. Nach Art. 294 ergiebt es sich von selbst, dass wenn sich
Beklagter in der Hauptsache einlässt, also keine Einreden im Sinne
der Art. 184—186 vorbringt, das richterliche Urtheil in Bezug
auf die von ihm, wenn auch nur zu seiner Vertheidigung vorgebrachten ¬
und streitig gewordenen, seine Verurtheilung beseitigen
oder mindern sollenden Ansprüche, unbedingt Rechtskraft erzeugen
muss. Daher würde z. B. über einen Compensations-Anspruch
nicht etwa, wie nach dem Entwurfe einer Deutschen Civ.-Pr.-O.
nur bis zum Betrage der Aufrechnungssumme, sondern ein für
allemal über die ganze in Aufrechnung gebrachte Gegenforderung
rechtskräftig abgeurtheilt.
3. Was endlich die Entscheidungsgründe betrifft, so enthalten ¬
die Artikel 275, 278, 295 die allgemeinen Vorschriften
über dieselben. Ihrem reinen Begriffe nach (Art. 275) sind sie