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wird, und ein bestimmtes Gesuch in der Hauptsache sowohl als
in den Nebenpunkten enthalten.
Sonach sind die Hauptmomente der Klagschrift dreierlei:
Bezeichnung des Streitgegenstands (z. B. Streit über das Eigenthum -
einer Sache), Klaganspruch (Zuerkennung des Eigenthums
an den Kläger), Gesuch (Verurtheilung des Beklagten zur Herausgabe -
der Sache an den Kläger).
Dass das Gericht im Allgemeinen der Parthei nicht ein Anderes -
oder Mehreres zuerkennen kann, als um was sie gebeten
hat, — diess bestimmt Art. 262 Abs. 1.
Dennoch aber kann nach Art. 294 die Rechtskraft viel weiter
greifen, als gerade über die erhobenen Ansprüche. Der Eingangssatz -
des
Artikels lautet nämlich:
Die Wirkung des Urtheils ist beschränkt einerseits auf
den Gegenstand des Rechtsstreites und die in diesem
113
entschiedenen Streitpunkte Hierin -
liegt nun Folgendes:
a. Zunächst soll das der Rechtskraft fähige Urtheil auf den
„Gegenstand des Rechtsstreits“ wirken. Auch diess ist ein unglücklicher ¬
Ausdruck wegen seiner Unpräcision, denn hierunter
kann man zweierlei verstehen: einmal, z. B. im Eigenthumsstreite, -
die strittige Sache, — dann den hieran geltend gemachten
Eigenthumsanspruch. Jenes anzunehmen wäre falsch, denn das
heutige Urtheil über die Sache X macht keine Rechtskraft für
den Fall, dass morgen ein anderes Recht an derselben Sache verlangt ¬
wird; also kann „Gegenstand des Rechtsstreits" nur obige
zweite Bedeutung haben. Dass nun das Urtheil über einen konkreten -
Rechtsanspruch in Rechtskraft erwachsen kann, ist nur
selbstverständlich.
113) Folgt dann: „andererseits beschränkt“ auf folgende Personen etc.
Warum hier die Lehre von der Rechtskraft, bezw. die Wirkung des Urtheils ¬
in objektiver und subjektiver Beziehung, unter dem Titel einer
„Beschränkung“ hierauf eingeführt wird, ist nicht einzusehen. Wie weit
sollte denn sonst die Bayerische Rechtskraft noch wirken können? Ist
ohnehin ihre Wirkung so weit gezogen als möglich, daher jenes „beschränkt“
doppelt unpassend ist. Uebernaupt wirkt nichts auf der Welt absolut und
unbeschränkt, — am Wenigsten die Rechtsinstitute, welche alle ihre festgezogenen ¬
Grenzen und genau bestimmten Wirkungskreis haben. Was
würde man von einem Gesetzartikel halten, welcher lautete: „Die Wirksamkeit ¬
eines Testaments ist beschränkt auf die in demselben genannten
Personen“