Volltext : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

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wird,  und  ein  bestimmtes  Gesuch  in  der  Hauptsache  sowohl  als
in  den  Nebenpunkten  enthalten.
Sonach  sind  die  Hauptmomente  der  Klagschrift  dreierlei:
Bezeichnung  des  Streitgegenstands  (z.  B.  Streit  über  das  Eigenthum -
  einer  Sache),  Klaganspruch  (Zuerkennung  des  Eigenthums
an  den  Kläger),  Gesuch  (Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Herausgabe -
  der  Sache  an  den  Kläger).
Dass  das  Gericht  im  Allgemeinen  der  Parthei  nicht  ein  Anderes -
  oder  Mehreres  zuerkennen  kann,  als  um  was  sie  gebeten
hat,  —  diess  bestimmt  Art.  262  Abs.  1.
Dennoch  aber  kann  nach  Art.  294  die  Rechtskraft  viel  weiter
greifen,  als  gerade  über  die  erhobenen  Ansprüche.  Der  Eingangssatz -
  des
Artikels  lautet  nämlich:
Die  Wirkung  des  Urtheils  ist  beschränkt  einerseits  auf
den  Gegenstand  des  Rechtsstreites  und  die  in  diesem
113
entschiedenen  Streitpunkte  Hierin -
  liegt  nun  Folgendes:
a.  Zunächst  soll  das  der  Rechtskraft  fähige  Urtheil  auf  den
„Gegenstand  des  Rechtsstreits“  wirken.  Auch  diess  ist  ein  unglücklicher ¬
  Ausdruck  wegen  seiner  Unpräcision,  denn  hierunter
kann  man  zweierlei  verstehen:  einmal,  z.  B.  im  Eigenthumsstreite, -
  die  strittige  Sache,  —  dann  den  hieran  geltend  gemachten
Eigenthumsanspruch.  Jenes  anzunehmen  wäre  falsch,  denn  das
heutige  Urtheil  über  die  Sache  X  macht  keine  Rechtskraft  für
den  Fall,  dass  morgen  ein  anderes  Recht  an  derselben  Sache  verlangt ¬
  wird;  also  kann  „Gegenstand  des  Rechtsstreits"  nur  obige
zweite  Bedeutung  haben.  Dass  nun  das  Urtheil  über  einen  konkreten -
  Rechtsanspruch  in  Rechtskraft  erwachsen  kann,  ist  nur
selbstverständlich.
113)  Folgt  dann:  „andererseits  beschränkt“  auf  folgende  Personen  etc.
Warum  hier  die  Lehre  von  der  Rechtskraft,  bezw.  die  Wirkung  des  Urtheils ¬
  in  objektiver  und  subjektiver  Beziehung,  unter  dem  Titel  einer
„Beschränkung“  hierauf  eingeführt  wird,  ist  nicht  einzusehen.  Wie  weit
sollte  denn  sonst  die  Bayerische  Rechtskraft  noch  wirken  können?  Ist
ohnehin  ihre  Wirkung  so  weit  gezogen  als  möglich,  daher  jenes  „beschränkt“
doppelt  unpassend  ist.  Uebernaupt  wirkt  nichts  auf  der  Welt  absolut  und
unbeschränkt,  —  am  Wenigsten  die  Rechtsinstitute,  welche  alle  ihre  festgezogenen ¬
  Grenzen  und  genau  bestimmten  Wirkungskreis  haben.  Was
würde  man  von  einem  Gesetzartikel  halten,  welcher  lautete:  „Die  Wirksamkeit ¬
  eines  Testaments  ist  beschränkt  auf  die  in  demselben  genannten
Personen“
            
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