Volltext : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

252  Gegenansprüche -
  des  Beklagten  unterliegen  unbedingt  der
Rechtskraft,  wenn  sie  durch  Widerklage  geltend  gemacht
werden;  wenn  durch  Compensation:  nur  für  den  in  Aufrechnung -
  gebrachten  Betrag
Nicht  zu  verkennen  ist,  dass  die  Gesetzcommission  auch  bei
dieser  Materie  sich  streng  an  die  Verhandlungsmaxime  gehalten.
und  die  Massgabe  der  zu  treffenden  Bestimmung,  der  Lage  des
Beklagten,  als  eines  sich  nur  vertheidigen  Wollenden  entnommen
hat.  Reiner  kann  jener  prozessleitende  Grundsatz  wohl  nicht
mehr  zum  Ausdruck  gebracht  werden.
Absatz  3  des  §  278  enthält  die  eigentlich  ziemlich  liberale
Bestimmung,  dass  der  Eintritt  der  Rechtskraft  einer  richterlichen
Entscheidung  nicht  davon  abhängig  sei,  dass  letztere  in  die  Urtheilsformel -
  aufgenommen  worden.
Nach  dem  preussischen  und  französischen  System  ist  diess
bekanntlich  anders,  und  nur  diejenigen  richterlichen  Entscheidungen -
  für  der  Rechtskraft  fähig  erklärt,  welche  in  den  Urtheilstenor -
  aufgenommen  sind.
Keine  Frage  ist  es,  dass  man  über  den  Vorzug  des  einen
vor  dem  andern  Systeme  streiten  kann.
Das  Preussische  System,  welches  eine  strenge  Sonderung
der  Urtheilsformel  von  der  Darstellung  des  Thatbestands  und  der
Entscheidungsgründe  verlangt,  bietet  jedenfalls  den  Vortheil  der
sicheren  Erkenntniss  derjenigen  Punkte,  worüber  entschieden  ist
und  welche  der  Rechtskraft  fähig,  also  nach  Umständen  Appellationspunkte -
  sind.  Dagegen  liesse  sich  diesem  Systeme  der  Vorwurf ¬
  machen,  die  wichtige  Frage,  welche  Theile  des  richterlichen
Urtheils  der  Rechtskraft  fähig  sind,  welche  nicht,  weniger  auf
innere  Momente,  auf  das  Verhältniss  der  materiellen  Entscheidung -
  zu  den  erhobenen  Privatrechtsansprüchen  zu  stellen,  als  auf
Aeusserlichkeiten,  auf  den  Umstand,  ob  eine  fragliche  Entscheidung ¬
  auch  wirklich  in  der  Urtheilsformel  steht.  Solche  Lokalisirung ¬
  veranlasst  in  Fällen,  in  welchen  wahre  Decisen  besser  in
den  Entscheidungsgründen  stehen,  den  Richter  entweder  zu  Wiederholungen ¬
  oder  zu  unvollständiger  Abfassung  der  Entscheidungsgründe. -

Was  dann  endlich  die  Bestimmungen  des  Deutschen  Entwurfs
über  die  Entscheidungsgründe  anlangt,  so  entscheidet  hier
            
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