252 Gegenansprüche -
des Beklagten unterliegen unbedingt der
Rechtskraft, wenn sie durch Widerklage geltend gemacht
werden; wenn durch Compensation: nur für den in Aufrechnung -
gebrachten Betrag
Nicht zu verkennen ist, dass die Gesetzcommission auch bei
dieser Materie sich streng an die Verhandlungsmaxime gehalten.
und die Massgabe der zu treffenden Bestimmung, der Lage des
Beklagten, als eines sich nur vertheidigen Wollenden entnommen
hat. Reiner kann jener prozessleitende Grundsatz wohl nicht
mehr zum Ausdruck gebracht werden.
Absatz 3 des § 278 enthält die eigentlich ziemlich liberale
Bestimmung, dass der Eintritt der Rechtskraft einer richterlichen
Entscheidung nicht davon abhängig sei, dass letztere in die Urtheilsformel -
aufgenommen worden.
Nach dem preussischen und französischen System ist diess
bekanntlich anders, und nur diejenigen richterlichen Entscheidungen -
für der Rechtskraft fähig erklärt, welche in den Urtheilstenor -
aufgenommen sind.
Keine Frage ist es, dass man über den Vorzug des einen
vor dem andern Systeme streiten kann.
Das Preussische System, welches eine strenge Sonderung
der Urtheilsformel von der Darstellung des Thatbestands und der
Entscheidungsgründe verlangt, bietet jedenfalls den Vortheil der
sicheren Erkenntniss derjenigen Punkte, worüber entschieden ist
und welche der Rechtskraft fähig, also nach Umständen Appellationspunkte -
sind. Dagegen liesse sich diesem Systeme der Vorwurf ¬
machen, die wichtige Frage, welche Theile des richterlichen
Urtheils der Rechtskraft fähig sind, welche nicht, weniger auf
innere Momente, auf das Verhältniss der materiellen Entscheidung -
zu den erhobenen Privatrechtsansprüchen zu stellen, als auf
Aeusserlichkeiten, auf den Umstand, ob eine fragliche Entscheidung ¬
auch wirklich in der Urtheilsformel steht. Solche Lokalisirung ¬
veranlasst in Fällen, in welchen wahre Decisen besser in
den Entscheidungsgründen stehen, den Richter entweder zu Wiederholungen ¬
oder zu unvollständiger Abfassung der Entscheidungsgründe. -
Was dann endlich die Bestimmungen des Deutschen Entwurfs
über die Entscheidungsgründe anlangt, so entscheidet hier