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§. 342.
Eine Art des Waldgebrauches und Fruchtgenusses sind:
3. die in der Provinz Tirol und Vorarlberg bestehenden
Theil-, Verleih- oder Frohnwälder, auch aufgetheilte Staatsund ¬
Gemeinde=Waldungen (§. 121).
Durch diese Auftheilung hat der Staatswald seine ursprüngliche ¬
Eigenschaft nicht verloren, der Nutznießer auch das volle
Eigenthum nicht erhalten. Darum darf von den Betheilten keineswegs =
eine Veräußerung des Waldbodens unternommen werden, ¬
und auch nicht eine Trennung von dem Gute oder Hause,
welchem der Grund zugetheilt worden. Es ist ihnen nur ein Nutzungs=Eigenthum, ¬
sohin das Recht zugestanden, an Forstproducten =
so viel, als sie zur Befriedigung ihres Haus- und Gutsbedarfes ¬
nöthig haben, aus dem Walde zu beziehen
Das Nutzungs=Eigenthum dieser Art wird übrigens zunächst ¬
aus der Verordnung, welche die Auftheilung bewilligt,
und aus dem Theilungslibelle entnommen. Es kommt also auch
hieraus zu beurtheilen, ob Staats- oder Gemeindewälder, welche
im vollständigen Eigenthume der Gemeinde, oder in deren unvollständigem =
Eigenthume sind, auf Wohlgefallen und Widerrufen, ¬
oder für immer mit, oder ohne Beschränkung, mit, oder
ohne Bewilligung des höchsten Landesfürsten, oder der Landesstelle, ¬
den Häusern und Gemeinden, oder auf welch andere Weise
zugetheilt wurden?
Ist in diesen aufgetheilten Staats- oder Gemeindewaldungen -
ein solcher Überschuß an haubarem, und zugleich ertragsfähigem ¬
Holze vorhanden, daß die erzeugte Holzmasse das Consumo
auf mehrere Jahre bedeutend übersteigt, so hat auch der NutzungsEigenthümer =
das Recht, einen Verkauf des mehr erzeugten Holzes
zu veranstalten. Doch kann dieß nur mit Bewilligung, und nach,
von der Forstbehörde vorgenommener Untersuchung erfolgen. Überhaupt =
wird zu jeder Holzfällung die Bewilligung der höhern
Behörden, und die Auszeichnung durch die Forstämter erfordert
weil sonst mancher Güterbesitzer, um nur eine Geldsumme zu
erhalten, sich um die Möglichkeit der Deckung des Bedarfes aus