Objekt : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (2)

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§.  342.
Eine  Art  des  Waldgebrauches  und  Fruchtgenusses  sind:
3.  die  in  der  Provinz  Tirol  und  Vorarlberg  bestehenden
Theil-,  Verleih-  oder  Frohnwälder,  auch  aufgetheilte  Staatsund ¬
  Gemeinde=Waldungen  (§.  121).
Durch  diese  Auftheilung  hat  der  Staatswald  seine  ursprüngliche ¬
  Eigenschaft  nicht  verloren,  der  Nutznießer  auch  das  volle
Eigenthum  nicht  erhalten.  Darum  darf  von  den  Betheilten  keineswegs =
  eine  Veräußerung  des  Waldbodens  unternommen  werden, ¬
  und  auch  nicht  eine  Trennung  von  dem  Gute  oder  Hause,
welchem  der  Grund  zugetheilt  worden.  Es  ist  ihnen  nur  ein  Nutzungs=Eigenthum, ¬
  sohin  das  Recht  zugestanden,  an  Forstproducten =
  so  viel,  als  sie  zur  Befriedigung  ihres  Haus-  und  Gutsbedarfes ¬
  nöthig  haben,  aus  dem  Walde  zu  beziehen
Das  Nutzungs=Eigenthum  dieser  Art  wird  übrigens  zunächst ¬
  aus  der  Verordnung,  welche  die  Auftheilung  bewilligt,
und  aus  dem  Theilungslibelle  entnommen.  Es  kommt  also  auch
hieraus  zu  beurtheilen,  ob  Staats-  oder  Gemeindewälder,  welche
im  vollständigen  Eigenthume  der  Gemeinde,  oder  in  deren  unvollständigem =
  Eigenthume  sind,  auf  Wohlgefallen  und  Widerrufen, ¬
  oder  für  immer  mit,  oder  ohne  Beschränkung,  mit,  oder
ohne  Bewilligung  des  höchsten  Landesfürsten,  oder  der  Landesstelle, ¬
  den  Häusern  und  Gemeinden,  oder  auf  welch  andere  Weise
zugetheilt  wurden?
Ist  in  diesen  aufgetheilten  Staats-  oder  Gemeindewaldungen -
  ein  solcher  Überschuß  an  haubarem,  und  zugleich  ertragsfähigem ¬
  Holze  vorhanden,  daß  die  erzeugte  Holzmasse  das  Consumo
auf  mehrere  Jahre  bedeutend  übersteigt,  so  hat  auch  der  NutzungsEigenthümer =
  das  Recht,  einen  Verkauf  des  mehr  erzeugten  Holzes
zu  veranstalten.  Doch  kann  dieß  nur  mit  Bewilligung,  und  nach,
von  der  Forstbehörde  vorgenommener  Untersuchung  erfolgen.  Überhaupt =
  wird  zu  jeder  Holzfällung  die  Bewilligung  der  höhern
Behörden,  und  die  Auszeichnung  durch  die  Forstämter  erfordert
weil  sonst  mancher  Güterbesitzer,  um  nur  eine  Geldsumme  zu
erhalten,  sich  um  die  Möglichkeit  der  Deckung  des  Bedarfes  aus
            
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