600 Besonderer Abschn. Hauptst. II. Tit. II.
im Grunde aber doch Zinsen gültig versprochenworden,
wenn nur ein anderer Nahme gebrauchet wurde. Mit
einem gewissen Capital erkaufte man jährliche Gülten, -
und fand hierinn nichts unerlaubtes. Die
Worte: Gläubiger und Schuldner wurden eben
so wenig wie das Wort Zinsen gehöret, sondern
wenn sich die beyden Leute begegneten, wovon der
eine Geld liegen hatte, so ihm was einbringen
sollte, und der andere Geld nöthig hatre, so kaufte
jener jährlich soviel Aufkünfte von diesem, als die
Summe an Zinsen wuͤrde ausgemachet haben. Nun
hies also der eigentliche Gläubiger Käufer der jährlichen ¬
Gülte, und der Schuldner Verkäufer, und
die jährliche Gülte muste so lange von diesem entrichtet ¬
werden, bis das Kaufgeld wieder erleget war,
wesfalls eine Loskündigung von beliebiger Zeit
verabredet wurde. Diese jährliche Gülte durfte
aber durchaus nicht üͤber fuͤnf vom hundert gehen
2). Nur der Käufer der jährlichen Gülte durfte
nach der Natur des Wiederkauf-Contracts der Regul ¬
nach sein Capital nicht zurückfordern, woferne
nicht 1) der Verkäufer mit dem Abtrage der jährlichen ¬
Aufkünfte säumig war b), 2) oder fälschlich ¬
vorgegeben wurde, daß das Kaufgeld entweder
überall nicht ausgezahlet, oder schon wieder erstattet ¬
wäre; 3) Wenn der Verkaͤufer lange nach geschlossenem ¬
Contract dem Käufer die Befugnis ertheilet =
hatte, das Kaufgeld zurück zufordern, weil
auf diese Weise es den Anschein eines zinsbahren
Contracts nicht hat c). Allein dieses kindische
Wortspiel ist durch die in den oben angeführten
Jn
Reichsgesezen zugelassene Zinsen verdrungen.
das
mehreren Statuten findet man schon gegen
Ende