Metadaten : Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Contracte (Theil 2)

600  Besonderer  Abschn.  Hauptst.  II.  Tit.  II.
im  Grunde  aber  doch  Zinsen  gültig  versprochenworden,
wenn  nur  ein  anderer  Nahme  gebrauchet  wurde.  Mit
einem  gewissen  Capital  erkaufte  man  jährliche  Gülten, -
  und  fand  hierinn  nichts  unerlaubtes.  Die
Worte:  Gläubiger  und  Schuldner  wurden  eben
so  wenig  wie  das  Wort  Zinsen  gehöret,  sondern
wenn  sich  die  beyden  Leute  begegneten,  wovon  der
eine  Geld  liegen  hatte,  so  ihm  was  einbringen
sollte,  und  der  andere  Geld  nöthig  hatre,  so  kaufte
jener  jährlich  soviel  Aufkünfte  von  diesem,  als  die
Summe  an  Zinsen  wuͤrde  ausgemachet  haben.  Nun
hies  also  der  eigentliche  Gläubiger  Käufer  der  jährlichen ¬
  Gülte,  und  der  Schuldner  Verkäufer,  und
die  jährliche  Gülte  muste  so  lange  von  diesem  entrichtet ¬
  werden,  bis  das  Kaufgeld  wieder  erleget  war,
wesfalls  eine  Loskündigung  von  beliebiger  Zeit
verabredet  wurde.  Diese  jährliche  Gülte  durfte
aber  durchaus  nicht  üͤber  fuͤnf  vom  hundert  gehen
2).  Nur  der  Käufer  der  jährlichen  Gülte  durfte
nach  der  Natur  des  Wiederkauf-Contracts  der  Regul ¬
  nach  sein  Capital  nicht  zurückfordern,  woferne
nicht  1)  der  Verkäufer  mit  dem  Abtrage  der  jährlichen ¬
  Aufkünfte  säumig  war  b),  2)  oder  fälschlich ¬
  vorgegeben  wurde,  daß  das  Kaufgeld  entweder
überall  nicht  ausgezahlet,  oder  schon  wieder  erstattet ¬
  wäre;  3)  Wenn  der  Verkaͤufer  lange  nach  geschlossenem ¬
  Contract  dem  Käufer  die  Befugnis  ertheilet =
  hatte,  das  Kaufgeld  zurück  zufordern,  weil
auf  diese  Weise  es  den  Anschein  eines  zinsbahren
Contracts  nicht  hat  c).  Allein  dieses  kindische
Wortspiel  ist  durch  die  in  den  oben  angeführten
Jn
Reichsgesezen  zugelassene  Zinsen  verdrungen.
das
mehreren  Statuten  findet  man  schon  gegen
Ende
            
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