Volltext : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

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züglich  der  Angabe  der  causa  debendi  bei  der  certi  condictio.
Ueberhaupt:  wie  das  betreffende  Rechtsverhältniss,  für  welches
Formel  erbeten  wurde,  zu  beweisen  sein  wird,  hat  nichts  zu
schaffen  mit  dessen  Präcisirung.  Für  die  Consumtionsfrage  ist
aber  eben  diese  Präcisirung  der  entscheidende  Punkt,  da  ohne
solche  gar  nicht  zu  erkennen  ist,  ob  ein  heute  durch  Klage  geltend
gemachtes  Rechtsverhältniss  identisch  ist  mit  einem  schon  früher
mittelst  actio  verfolgten.
Im  Römischen  Rechte  findet  sich  eine  Reihe  sehr  bestimmter
allgemeiner,  die  nothwendige  Präcisirung  der  Klage  betreffender
Vorschriften;  so  bei  Sachverfolgung:  1.  5  §  4,  §  5  D.  6,  1;  1.  1
§  40  D.  16,  3;  1.  19  pr.  §  1—§  4,  l.  52  §  25  D.  47,  2,  —  bei
Verfolgung  widerrechtlicher  Handlungen:  1.  15  §  3,  l.  16  D.  4,
3;  1.  7  pr.  D.  47,  10;  hieher  gehört  auch  der  in  den  Formeln
so  häufig  vorkommende  Beisatz:  „qua  de  re  agitur",  worüber
Gai.  IV  34,  47,  93,  160,  166;  L.  Rubr.  c.  20  v.  22—v.  25,  30,
33,  40;  l.  6  pr.,  1.  66  D.  5,  1;  l.  83  §  1  D.  45,  1.
Bedeutend  für  die  Frage  der  Individualisirung  der  res  in  der
Formel  ist  auch  noch  die  praescriptio.  Ihre  Anwendung  ist  im
Allgemeinen  eine  zweifache  (Keller,  Civ.-Pr.  von  §  41  an),  indem
sie  bald  im  Interesse  des  Beklagten  vorkommt,  und  nichts  als
eine  exceptio  ist,  bald  in  dem  des  Klägers.  In  letzterer  Beziehung
kann  sie  möglicherweise  eine  doppelte  Bedeutung  haben:  entweder
als  Beschränkung  der  Demonstratio,  zur  Fernhaltung  der  übergreifenden -
  Wirkungen  der  Consumtion,  oder  als  Surrogat  der
Demonstratio.  Nur  in  letzterer  Hinsicht  haben  wir  es  hier  mit
der  praescriptio  zu  thun.
Von  allen  seither  berührten  Formeltheilen  kommt  nur  der
einzigen  Intentio  die  Eigenschaft  eines  selbständigen  Formeltheils ¬
  zu,  da  nur  sie  allein,  ohne  Begleitung  durch  irgend  einen
anderen  Formeltheil,  vorkommen  kann,  während  die  anderen
Formeltheile  nur  entweder  in  Beziehung  auf  sie  (Demonstratio
und  Praescriptio),  oder  als  ihre  Consequenz  (Condemnatio  und
Adjudicatio)  vorkommen  können.
Setzen  wir  nun  die  verschiedenen  Combinationen,  welche  vorstehender ¬
  Satz  enthält,  so  ergiebt  sich  folgende  einfache  Uebersicht:
actiones  mit  blosser  Intentio,
mit  Intentio  und  Condemnatio,
            
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