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züglich der Angabe der causa debendi bei der certi condictio.
Ueberhaupt: wie das betreffende Rechtsverhältniss, für welches
Formel erbeten wurde, zu beweisen sein wird, hat nichts zu
schaffen mit dessen Präcisirung. Für die Consumtionsfrage ist
aber eben diese Präcisirung der entscheidende Punkt, da ohne
solche gar nicht zu erkennen ist, ob ein heute durch Klage geltend
gemachtes Rechtsverhältniss identisch ist mit einem schon früher
mittelst actio verfolgten.
Im Römischen Rechte findet sich eine Reihe sehr bestimmter
allgemeiner, die nothwendige Präcisirung der Klage betreffender
Vorschriften; so bei Sachverfolgung: 1. 5 § 4, § 5 D. 6, 1; 1. 1
§ 40 D. 16, 3; 1. 19 pr. § 1—§ 4, l. 52 § 25 D. 47, 2, — bei
Verfolgung widerrechtlicher Handlungen: 1. 15 § 3, l. 16 D. 4,
3; 1. 7 pr. D. 47, 10; hieher gehört auch der in den Formeln
so häufig vorkommende Beisatz: „qua de re agitur", worüber
Gai. IV 34, 47, 93, 160, 166; L. Rubr. c. 20 v. 22—v. 25, 30,
33, 40; l. 6 pr., 1. 66 D. 5, 1; l. 83 § 1 D. 45, 1.
Bedeutend für die Frage der Individualisirung der res in der
Formel ist auch noch die praescriptio. Ihre Anwendung ist im
Allgemeinen eine zweifache (Keller, Civ.-Pr. von § 41 an), indem
sie bald im Interesse des Beklagten vorkommt, und nichts als
eine exceptio ist, bald in dem des Klägers. In letzterer Beziehung
kann sie möglicherweise eine doppelte Bedeutung haben: entweder
als Beschränkung der Demonstratio, zur Fernhaltung der übergreifenden -
Wirkungen der Consumtion, oder als Surrogat der
Demonstratio. Nur in letzterer Hinsicht haben wir es hier mit
der praescriptio zu thun.
Von allen seither berührten Formeltheilen kommt nur der
einzigen Intentio die Eigenschaft eines selbständigen Formeltheils ¬
zu, da nur sie allein, ohne Begleitung durch irgend einen
anderen Formeltheil, vorkommen kann, während die anderen
Formeltheile nur entweder in Beziehung auf sie (Demonstratio
und Praescriptio), oder als ihre Consequenz (Condemnatio und
Adjudicatio) vorkommen können.
Setzen wir nun die verschiedenen Combinationen, welche vorstehender ¬
Satz enthält, so ergiebt sich folgende einfache Uebersicht:
actiones mit blosser Intentio,
mit Intentio und Condemnatio,