Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Beendigung  und  Löschung  der  Pfandrechte.
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Ist  die  Originalschuldverschreibung  abhanden  gekommen,  so  darf  bei
Kapitalien  der  milden  Stiftungen  und  öffentlichen  Anstalten  die  Löschung
nur  geschehen,  wenn  eine  Bescheinigung  der  vorgesetzten  Behörde  beigebracht ¬
  wird,  daß  die  Urkunde  nicht  aufzufinden  und  die  Zahlung  geleistet
sei.  *)
Ist  die  Originalobligation  eines  Privatgläubigers  verloren  gegangen,
so  pflegen  die  Gerichte  mittest  öffentlicher  Ladungen  zu  helfen.
Bei  Forderungen  der  Unteroffiziere,  Spielleute  und  Soldaten  ist
behufs  der  Löschung  auch  noch  die  Genehmigung  zur  Empfangnahme
Seitens  der  betreffenden  Regimenter  oder  Corps  beizuzubringen.
Gerichtliches
§.  416.  Da  die  Aenderung  oder  gänzliche  Löschung  eines  in  den
Verfahren
Hypothekenbüchern  stehenden  Eintrags  über  hypothekarische  und  sonstige  zum  Zwecke
der  Löschung.
Belastungen  von  Grundeigenthum  oder  Grundrechten,  —  denen  die  für
Grundrechte  festgestellten  Ablösungs-  oder  Entschädigungskapitalien  gleichstehen ¬
  —,  von  der  Nachweisung  durch  glaubwürdige  Urkunden  abhängt,
so  ist  der  Fall  nicht  selten,  daß  solche  Einträge  fortbestehen,  ungeachtet  die
Belastung  nicht  mehr  existirt.  Für  diesen  Fall  kann  derjenige,  auf  dessen
Namen  das  betreffende  Grundeigenthum  in  dem  Generalwährschaftsbuche
oder  dem  Steuerkataster  steht,  oder  wer  sonst  bei  der  Aenderung  oder  Löschung ¬
  ein  rechtliches  Interesse  nachweist,  diese  bei  dem  betreffenden  Gerichte
beantragen,  welches  nach  Mittheilung  des  Antrags  an  den  Betheiligten
und  dessen  Anhörung  über  den  Antrag  entscheidet.
In  gewissen  Fällen  können  diese  Verhandlungen  auch  mittelst  öffentlicher ¬

Ladung  eingeleitet  werden,  nämlich:
1)  den  Erben  eines  eingetragenen  Berechtigten  gegenüber;
2)  wenn  des  Letzteren  Aufenthalt  unbekannt  ist,  oder  aus  dem  Eintrag ¬

die  Person  des  Betheiligten  entweder  gar  nicht  erhellt,  oder  sonst
irgend  ein  Zweifel  hinsichtlich  derselben  obwaltet;
3)  wenn  der  Berechtigte  ohne  Bestellung  eines  bekannten  und  zur
Wahrung  seiner  Angelegenheiten  bereiten  Bevollmächtigten  in  einen  andern
Welttheil  ausgewandert  ist,  oder  sich  seit  einem  Jahre  außerhalb  des
Gebietes  der  deutschen  Länder  aufgehalten  hat.
Die  öffentliche  Ladung  wird  jedoch  nur  dann  bewilligt,  wenn  der
Nachsuchende  (insofern  er  nicht  die  seinen  Antrag  begrundenden  Behauptungen ¬
  durch  Urkunden,  zu  vernehmende  Auskunftspersonen,  durch
Einlieferung  der  Originalschuldurkunde,  durch  eidliche  Bekräftigung  oder
in  sonstiger  Weise  wahrscheinlich  zu  machen  vermag)  auf  Verlangen  des
Richters  einen  Eid  dahin  leistet,  daß  ihm  keine  seinem  Antrage  entgegenstehende ¬
  Verhältnisse  bekannt  seien.
Rücksichtlich  des  gesetzlichen  Pfandrechts  der  Pflegebefohlenen  besteht  Löschung  der
Pfandrechte
die  Bestimmung,  daß  es  nach  dem  Ablaufe  von  vier  Jahren  seit  Be¬Pfiegebefohlener. ¬

endigung  der  Vormundschaft  der  Löschung  unterliegt,  wenn  nicht  innerhalb ¬
  dieser  Zeit  eine  Klage  wegen  Anspruchen  aus  der  Vormundschaft  erhoben, ¬
  oder  eine  Gläubigerconvocation  eingeleitet  worden  ist  (vergl.  auch
§.  204).
1)  Vo.  v.  10.  Juli  18  §.  4,  5.
2)  Beschl.  des  J.  M.  v.  8.  Sept.  42.
            
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