Beendigung und Löschung der Pfandrechte.
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Ist die Originalschuldverschreibung abhanden gekommen, so darf bei
Kapitalien der milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten die Löschung
nur geschehen, wenn eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde beigebracht ¬
wird, daß die Urkunde nicht aufzufinden und die Zahlung geleistet
sei. *)
Ist die Originalobligation eines Privatgläubigers verloren gegangen,
so pflegen die Gerichte mittest öffentlicher Ladungen zu helfen.
Bei Forderungen der Unteroffiziere, Spielleute und Soldaten ist
behufs der Löschung auch noch die Genehmigung zur Empfangnahme
Seitens der betreffenden Regimenter oder Corps beizuzubringen.
Gerichtliches
§. 416. Da die Aenderung oder gänzliche Löschung eines in den
Verfahren
Hypothekenbüchern stehenden Eintrags über hypothekarische und sonstige zum Zwecke
der Löschung.
Belastungen von Grundeigenthum oder Grundrechten, — denen die für
Grundrechte festgestellten Ablösungs- oder Entschädigungskapitalien gleichstehen ¬
—, von der Nachweisung durch glaubwürdige Urkunden abhängt,
so ist der Fall nicht selten, daß solche Einträge fortbestehen, ungeachtet die
Belastung nicht mehr existirt. Für diesen Fall kann derjenige, auf dessen
Namen das betreffende Grundeigenthum in dem Generalwährschaftsbuche
oder dem Steuerkataster steht, oder wer sonst bei der Aenderung oder Löschung ¬
ein rechtliches Interesse nachweist, diese bei dem betreffenden Gerichte
beantragen, welches nach Mittheilung des Antrags an den Betheiligten
und dessen Anhörung über den Antrag entscheidet.
In gewissen Fällen können diese Verhandlungen auch mittelst öffentlicher ¬
Ladung eingeleitet werden, nämlich:
1) den Erben eines eingetragenen Berechtigten gegenüber;
2) wenn des Letzteren Aufenthalt unbekannt ist, oder aus dem Eintrag ¬
die Person des Betheiligten entweder gar nicht erhellt, oder sonst
irgend ein Zweifel hinsichtlich derselben obwaltet;
3) wenn der Berechtigte ohne Bestellung eines bekannten und zur
Wahrung seiner Angelegenheiten bereiten Bevollmächtigten in einen andern
Welttheil ausgewandert ist, oder sich seit einem Jahre außerhalb des
Gebietes der deutschen Länder aufgehalten hat.
Die öffentliche Ladung wird jedoch nur dann bewilligt, wenn der
Nachsuchende (insofern er nicht die seinen Antrag begrundenden Behauptungen ¬
durch Urkunden, zu vernehmende Auskunftspersonen, durch
Einlieferung der Originalschuldurkunde, durch eidliche Bekräftigung oder
in sonstiger Weise wahrscheinlich zu machen vermag) auf Verlangen des
Richters einen Eid dahin leistet, daß ihm keine seinem Antrage entgegenstehende ¬
Verhältnisse bekannt seien.
Rücksichtlich des gesetzlichen Pfandrechts der Pflegebefohlenen besteht Löschung der
Pfandrechte
die Bestimmung, daß es nach dem Ablaufe von vier Jahren seit Be¬Pfiegebefohlener. ¬
endigung der Vormundschaft der Löschung unterliegt, wenn nicht innerhalb ¬
dieser Zeit eine Klage wegen Anspruchen aus der Vormundschaft erhoben, ¬
oder eine Gläubigerconvocation eingeleitet worden ist (vergl. auch
§. 204).
1) Vo. v. 10. Juli 18 §. 4, 5.
2) Beschl. des J. M. v. 8. Sept. 42.